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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3Rechtssatz
Das Vorliegen stichhaltiger Gründe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine - im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 - rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus (vgl. die Erläuterungen zum Initiativantrag, 2285/A BlgNR 25. GP, 75, zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, wonach in den Fällen gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 die Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht voraussetze und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher das Vorliegen von Aberkennungsgründen in diesen Fällen unabhängig vom Gang eines allfälligen parallel laufenden Strafverfahrens zu beurteilen habe, weshalb es sachgerecht sei, ein Aberkennungsverfahren bereits vor einer rechtskräftigen Verurteilung einzuleiten, sofern gleichwohl Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Asylberechtigte eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und der Status des Asylberechtigten daher gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1 iVm 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 abzuerkennen sein könnte).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010014.J01Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019