RS Vwgh 2019/4/4 Ro 2017/11/0003

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6
ÄrzteG 1998 §59 Abs3
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art140 Abs7
VwRallg

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2017/11/0001 E 15.05.2019

Rechtssatz

Infolge der Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG ist im Revisionsfall davon auszugehen, dass die Feststellung mit Bescheid, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, sowie die Streichung aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 in der bereinigten Fassung) infolge der Aufhebung der Wort- bzw. Zeichenfolgen "1 und" und "2" in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 nicht (mehr) zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs der Österreichischen Ärztekammer zählen. Der Beschluss des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (der belangten Behörde) ist folglich als Tätigwerden im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer und nicht als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren (vgl. die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Für die Entscheidung über die Beschwerde dagegen ist somit das LVwG zuständig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110003.J02

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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