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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ro 2017/11/0001 E 15.05.2019Rechtssatz
Infolge der Anlassfallwirkung des Art. 140 Abs. 7 B-VG ist im Revisionsfall davon auszugehen, dass die Feststellung mit Bescheid, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, sowie die Streichung aus der Ärzteliste (§ 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 in der bereinigten Fassung) infolge der Aufhebung der Wort- bzw. Zeichenfolgen "1 und" und "2" in § 117c Abs. 1 Z 6 ÄrzteG 1998 nicht (mehr) zu den Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs der Österreichischen Ärztekammer zählen. Der Beschluss des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (der belangten Behörde) ist folglich als Tätigwerden im eigenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer und nicht als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die iSd. Art. 131 Abs. 2 B-VG unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, zu qualifizieren (vgl. die Materialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, RV 1618 BlgNR 24. GP, 15). Für die Entscheidung über die Beschwerde dagegen ist somit das LVwG zuständig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017110003.J02Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
19.07.2019