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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Elfriede Ebmer in Adlwang, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. November 1998, Zl. BauR-010382/4 - 1998/STÖ/Vi, betreffend Parteistellung im Bauplatzbewilligungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Adlwang, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Februar 1987 wurde entsprechend dem Ansuchen der Bauwerber E.H. und B.H. und dem Teilungsplan des staatlich geprüften und beeideten Ingenieurkonsulenten für das Vermessungswesen Dipl.-Ing. M. vom 7. November 1985 gemäß § 4 Oö Bauordnung 1976 für die Grundstücke Nr. 32/4, .59 und .60, alle KG Emsenhub, und Nr. 10/2, KG Adlwang, eine Bauplatzbewilligung erteilt. Diese Bauplatzbewilligung war in der Folge auch Rechtsgrundlage für die im Instanzenzug erteilte Baubewilligung für die Errichtung einer Montagehalle (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0197, mit dem die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen wurde).
Im Zuge einer Akteneinsicht im Jahre 1996 wurde der Beschwerdeführerin eine nach ihrer Auffassung unvollständige Kopie der Bauplatzbewilligung vom 18. Februar 1987 ausgefolgt und sie erhob dagegen innerhalb von zwei Wochen an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde Berufung. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Dezember 1996 wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Bauplatzbewilligungsverfahren zukomme. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungsbehörde unter Hinweis auf entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend festgestellt habe, dass dem Nachbarn im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Es werde dazu auch auf Hauer, Der Nachbar im Baurecht4, 309, verwiesen. Der Nachbar könne aber im Baubewilligungsverfahren dem Bauvorhaben Umstände entgegenhalten, die schon im Bauplatzbewilligungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, etwa dass der Bauplatz schon aufgrund der Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht bewilligt hätte werden dürfen, weil Fluchtlinien einer Bebauung entgegenstünden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Baubehörde in gehöriger Weise ihrer Verpflichtung nachgekommen sei, gesetzwidrige Abweichungen vom rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben festzustellen und die Angelegenheit einer dem Gesetz entsprechenden Erledigung zuzuführen. Jedenfalls aber hätte die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren zur nachträglichen Bewilligung einer Planabweichung die Möglichkeit der Verfolgung ihrer subjektiven Rechte, die sich u.a. aus den Abstandsvorschriften ergäben. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung und Literatur zur Frage der Parteistellung im Bauplatzbewilligungsverfahren könne der Nachbar regelmäßig erst durch die Erteilung einer auf Grundlage der (allenfalls gesetzwidrigen) Bauplatzbewilligung basierenden Baubewilligung aktuell in seinen Rechten beeinträchtigt werden. Die erteilte Bauplatzbewilligung vom 18. Februar 1987 sei Grundlage für die im Instanzenzug ergangene Baubewilligung vom 18. Mai 1987 betreffend die Errichtung einer Montagehalle gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte bereits im Zuge dieses Baubewilligungsverfahrens die allfällige Verletzung subjektiver Rechte aufgrund der von ihr als gesetzwidrig erachteten Bauplatzbewilligung geltend machen können. Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die angeführte erstinstanzliche Bauplatzbewilligung sei somit zu Recht erfolgt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Nichterteilung der Bauplatzbewilligung an ihren Grundstücksnachbarn verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Oö Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 35, durfte der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird (§ 2 Abs. 2 leg. cit. enthält im vorliegenden Fall nicht relevante Ausnahmen). Die Kriterien für die Erteilung der Bauplatzbewilligung sieht § 4 Oö Bauordnung 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 82/1983 vor (so insbesondere die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers, die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan, die Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung, die Einhaltung der Grundabtretungsverpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. - gemäß § 4 Abs. 1, weiters die Eignung der Grundflächen zur zweckmäßigen Bebauung im Hinblick auf die natürlichen Gegebenheiten und vertretbare Aufschließungskosten - gemäß § 4 Abs. 3, Anforderungen an die Gestalt und Größe des Bauplatzes gemäß § 4 Abs. 4, und eine gesicherte Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz gemäß § 4 Abs. 5).
Wenn die Frage zu klären ist, ob die Behauptung einer Person, im Verfahren als Partei übergangen worden zu sein, zutreffend ist, so hat dies nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bisher an andere Verfahrensparteien bereits ergangenen Bescheides geltenden Rechtslage zu geschehen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0150). Es war daher im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführerin nach der im Zeitpunkt der Erlassung des in Frage stehenden erstinstanzlichen Bauplatzbewilligungsbescheides vom 18. Februar 1987 an die Antragsteller ergangenen Bescheides Parteistellung zukam, nach der Oö Bauordnung 1976 zu beantworten. Gemäß der Oö Bauordnung 1976 hat der Nachbar im Bauplatzbewilligungsverfahren keine Parteistellung (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1979, Slg. Nr. 9981/A, vom 23. November 1982, Zl. 82/04/0108, und vom 14. Mai 1985, Zl. 81/05/0099, BauSlg. Nr. 439; vgl. weiters auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 342). Wenn sich die belangte Behörde zu Unrecht auf die Oö Bauordnung 1996 berufen hat (aus der gleichfalls keine Parteistellung des Nachbarn im Bauplatzbewilligungsverfahren abzuleiten ist), so ergibt sich daraus keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin. In dem bereits angeführten Erkenntnis BauSlg. Nr. 439 hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass die die Beschaffenheit von Bauplatzflächen regelnden Vorschriften der Öö Bauordnung 1976 nicht zu jenen zählen, die dazu bestimmt seien, dem Interesse des Nachbarn zu dienen, und dass es im Übrigen keine dem § 46 leg. cit. vergleichbare Bestimmung für das Bauplatzbewilligungsverfahren gebe. Durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung könne der Nachbar daher in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein. Der Nachbar habe aber im Baubewilligungsverfahren das Recht, in all jenen (materiell-rechtlichen) Belangen Einwendungen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren zu verhandeln gewesen wären. Letztere Aussage ist wohl auch für die Oö Bauordnung 1976 dahingehend zu präzisieren, dass es sich immer um Belange handeln muss, die subjektive Rechte der Nachbarn berühren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1976, Slg. Nr. 9048/A, zu der in diesem Zusammenhang vergleichbaren Rechtslage gemäß der Bgld. Bauordnung).
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre ihr im Bauplatzbewilligungsverfahren ausnahmsweise Parteistellung zuzuerkennen gewesen, weil es ihr in dem im Jahre 1987 abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung einer Montagehalle mangels Kenntnis des Inhaltes des Bauplatzbewilligungsbescheides nicht möglich gewesen sei, im Baubewilligungsverfahren entsprechende Einwendungen zu erheben. Dem ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens als Partei die Möglichkeit hatte, mittels Akteneinsicht auch Einsicht in den maßgeblichen Bauplatzbewilligungsbescheid zu nehmen.
Im Übrigen ist festzustellen, dass nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin der im Baubewilligungsverfahren betreffend die Errichtung der Montagehalle bewilligte Bauplan vom 18. Mai 1987 dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan (im Hinblick auf die Anordnung von 10 m Trenngrün + 3 m Bauwich) entspricht. Durch das mit diesem Bauplan bewilligte Bauvorhaben kann die Beschwerdeführerin somit nach dem eigenen Vorbringen in Bezug auf die Einhaltung eines bestimmten Abstandes jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt sein. Sofern aber das tatsächlich ausgeführte Bauvorhaben von dem bewilligten Bauvorhaben abweichen sollte und die Voraussetzungen für eine zulässige Abweichung gemäß § 39 Abs. 3 Oö BauO 1994 nicht vorliegen, wird die Einhaltung jener Abstandsvorschriften, auf deren Einhaltung der Beschwerdeführerin ein Recht zukommt, in dem noch durchzuführenden Baubewilligungsverfahren zur nachträglichen Bewilligung einer Planabweichung zu prüfen sein.
Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass zwei Bauplatzbewilligungen vom 18. Februar 1987 bzw. zwei Vermessungsurkunden vorliegen, deren angeführte Flächen summiert jeweils größere Grundflächen als gemäß der Angabe im Grundbuch ergeben, ist zu bemerken, dass nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgezeigt worden ist, in welchem Nachbarrecht sie dadurch verletzt sein könnte.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Februar 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050004.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009