RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2019/21/0009

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

E6J
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
MRK Art8
62009CJ0034 Zambrano VORAB
62011CJ0256 Dereci VORAB

Rechtssatz

Dem Ergebnis des VwG, eine Trennung des Fremden von seiner nunmehrigen Ehefrau und den vier mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern müsse im öffentlichen Interesse hingenommen werden, kann in Anbetracht der vom Fremden ausgehenden Gefahr, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten als besonders hoch zu veranschlagen ist, nicht entgegengetreten werden. Daran ändert auch der mit Bezug auf seine österreichischen Kinder erstattete Hinweis auf EuGH 8.3.2011, Zambrano, C-34/09, und EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11, nichts, weil bei Vorliegen einer entsprechenden Gefährdung selbst ein nichtösterreichischer Unionsbürger die (allfällige) Trennung von seinen Familienangehörigen und allenfalls auch die Beeinträchtigung der aus der Unionsbürgerschaft herrührenden Rechte hinzunehmen hat (sh. VwGH 26.2. 2013, 2012/22/0224).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0034 Zambrano VORAB
EuGH 62011CJ0256 Dereci VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L02

Im RIS seit

16.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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