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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80Rechtssatz
Das vom Fremden behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 hätte seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von vornherein den Boden entzogen. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. § 54 Abs. 5 und § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005; siehe auch die ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. GP 49, sowie § § 52 Abs. 3 AsylG 2005).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L01Im RIS seit
16.07.2019Zuletzt aktualisiert am
16.07.2019