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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §2 Z43Rechtssatz
Dem Erlass des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu historischen Kraftfahrzeugen (Zl. 190.500/15-I/8-95) vom 7. Juli 1995 ist zu entnehmen, dass schon vor Erlassung der 19. KFG-Novelle dem Erhaltungszustand einerseits und der Erhaltungswürdigkeit andererseits besondere Bedeutung beigemessen wurden. Ganz offenkundig bestand die Überzeugung, dass ein Kraftfahrzeug nur dann als historisches Kraftfahrzeug in Betracht kam, wenn wenigstens die Hauptbaugruppen der Fahrzeuge, zu denen auch die Radaufhängungen zählten, im Originalzustand erhalten waren. Auf "zeitgenössischen Ersatz" wurde insofern Bezug genommen, als dieser "nur zulässig", mithin die Einstufung als historisches Kraftfahrzeug nicht hindernd, sein sollte, soweit der Grundcharakter des Fahrzeugs und die technischen Konstruktionsmerkmale nicht verändert wurden. Der VwGH legt dieses - restriktive - Verständnis des Begriffs "historisches Kraftfahrzeug", insbesondere hinsichtlich der die Erhaltungswürdigkeit bestimmenden Originalität eines Kraftfahrzeugs, seiner Auslegung des Begriffs im KFG 1967 zugrunde. Dass sich dieses Verständnis durch spätere Novellen zum KFG 1967, die auf historische Kraftfahrzeuge Bezug nehmen geändert hat, ist nicht zu erkennen, die Gesetzesmaterialien bieten dafür keinen Hinweis. Vor diesem Hintergrund erweisen sich folglich die späteren Erlässe aus 1998 und 2006 als für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des KFG 1967 unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110302.L04Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019