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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §2 Z43Rechtssatz
Aus der mit der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, eingeführten Legaldefinition des historischen Kraftfahrzeugs (§ 2 Z 43) lässt sich zwar schon dem Wortlaut nach entnehmen, dass ein Kraftfahrzeug, soll es als historisches Kraftfahrzeug gelten, in einem näher zu bestimmenden Maß erhaltungswürdig sein muss. Die Legaldefinition gibt aber selbst keine näheren Anhaltspunkte für die Kriterien für Erhaltungswürdigkeit, ebensowenig der mit derselben Novelle eingeführte § 34 Abs. 1a KFG 1967, der Ausnahmegenehmigungen für historische Kraftfahrzeuge ermöglicht und auf den Erhaltungszustand abstellt. Auch die Gesetzesmaterialien (RV 712 Blg NR 20. GP, 32ff) bieten hiefür keinen Aufschluss. Für die Rekonstruktion des Begriffsverständnisses, das der Gesetzgeber von "erhaltungswürdig" bzw. "Erhaltungswürdigkeit" hatte, kann - freilich nur als Auslegungshilfsmittel - auf jenes Verständnis dieser Begriffe zurückgegriffen werden, das sich aus im Zeitpunkt der Gesetzwerdung der 19. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 103/1997, existierenden untergesetzlichen Vorschriften ergibt. Es besteht kein Einwand dagegen, dafür auch einschlägige Erlässe heranzuziehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017110302.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019