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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Nach den Gesetzesmaterialien zum GuKG 1997 wurde die regelmäßige Überprüfung durch den Landeshauptmann in § 50 Abs. 3 GuKG 1997 normiert, um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten (siehe zu § 50 GuKG: RV 709 BlgNR 20. GP 70). Ist bei einer Überprüfung ein Mangel an diesen Bewilligungsvoraussetzungen hervorgetreten, so ist durch den Landeshauptmann ein genau bestimmter Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist zu erteilen. In diesem ist auch zu begründen, aufgrund welcher Erwägungen der Schluss gezogen wird, dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen war, das heißt, worin nach Ansicht der Behörde die zu behebenden Mängel liegen (vgl. VwGH 27.3.2007, 2005/11/0216, zu einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Zusammenhang mit einem Pflegehilfelehrgang). Weiters muss der erteilte Mängelbehebungsauftrag zumindest abstrakt dazu geeignet sein, dass im Falle seiner Befolgung die angelasteten Mängel behoben werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110051.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019