RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2016/11/0051

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §13 Abs3
GuKG 1997 §50 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien zum GuKG 1997 wurde die regelmäßige Überprüfung durch den Landeshauptmann in § 50 Abs. 3 GuKG 1997 normiert, um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten (siehe zu § 50 GuKG: RV 709 BlgNR 20. GP 70). Ist bei einer Überprüfung ein Mangel an diesen Bewilligungsvoraussetzungen hervorgetreten, so ist durch den Landeshauptmann ein genau bestimmter Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist zu erteilen. In diesem ist auch zu begründen, aufgrund welcher Erwägungen der Schluss gezogen wird, dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen war, das heißt, worin nach Ansicht der Behörde die zu behebenden Mängel liegen (vgl. VwGH 27.3.2007, 2005/11/0216, zu einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Zusammenhang mit einem Pflegehilfelehrgang). Weiters muss der erteilte Mängelbehebungsauftrag zumindest abstrakt dazu geeignet sein, dass im Falle seiner Befolgung die angelasteten Mängel behoben werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110051.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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