Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2018, Zl. G308 2192677- 1/7E, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (mitbeteiligte Partei: G A), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 15. März 2018 den vom Mitbeteiligten gestellten Antrag auf internationalen Schutz vom 27. Mai 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Es wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VIII.). Weiters sprach das BFA aus, dass der Mitbeteiligte sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27. Juli 2017 verloren habe (Spruchpunkt IX.).
2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3 Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides vom 15. März 2018 richtete (d.h. gegen jenen Spruchpunkt, mit dem das BFA gestützt auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte), gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen (Teil-)Erkenntnis vom 10. August 2018 der Beschwerde statt und hob - in diesem Umfang - den Bescheid vom 15. März 2018 ersatzlos auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für zulässig.
4 In seiner Begründung stellte es tragend darauf ab, dass aufgrund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, davon auszugehen sei, die Bestimmung des § 18 Abs. 1 BFA-VG stehe mit dem Unionsrecht in Widerspruch und müsse daher unangewendet bleiben.
5 Gegen dieses Teilerkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision des BFA.
6 Aus einer Nachreichung zu den vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. März 2019, G308 2192677- 1/16E, über die Beschwerde des Mitbeteiligten auch gegen die übrigen Aussprüche des Bescheides vom 15. März 2018 entschieden hat. Der Bescheid vom 15. März 2018 wurde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
7 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. März 2019 wurde dem BFA vom Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu und insbesondere zur Frage, ob und inwieweit an einer Entscheidung über die gegenständliche Revision noch ein rechtliches Interesse bestehe, zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 29. März 2019 teilte das BFA mit, dass das rechtliche Interesse der Behörde an der vorliegenden Amtsrevision durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache weggefallen sei.
8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Bestimmung nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Dies gilt auch für eine Amtsrevision (vgl. etwa VwGH 17.12.2018, Ro 2018/14/0009, mwN).
10 Infolge der rechtskräftigen Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, für das die revisionswerbende Behörde die aufschiebende Wirkung hintanhalten möchte, ist nicht ersichtlich, weshalb eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über das hier angefochtene (Teil-)Erkenntnis, mit dem der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgehoben wurde, für die Behörde noch einen objektiven Nutzen hätte oder es sonst einen Unterschied machen würde, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Gründe dafür wurden vom BFA nicht ins Treffen geführt. Zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof aber nicht berufen (siehe ebenfalls VwGH 17.12.2018, Ro 2018/14/0009).
Auf Grund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof war die vorliegende Revision - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Wien, am 12. April 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018180007.J00Im RIS seit
25.06.2019Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019