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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0024 B 1. März 2018 RS 1Stammrechtssatz
Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0318; 14.12.2016, Ra 2016/19/0300; 15.11.2017, Ra 2017/08/0008). Die vorliegende Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran vermag auch der Umstand, dass in den Ausführungen zur "Begründung" der Revision der sonst wortidenten Wiedergabe der Textes der Zulässigkeitsbegründung für sich inhaltsleere Behauptungen der Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses hinzugefügt wurden, nichts zu ändern (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0098).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200143.L00Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019