Norm
ZPO §54 Abs1aRechtssatz
Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach § 54 Abs 1a ZPO müssen derart inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und soweit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass sie – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung – als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten.
Erfüllen die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis diese Inhaltserfordernisse nicht, liegt keine wirksame Beeinspruchung des gegnerischen Kostenverzeichnisses vor. Das OLG Wien schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Innsbruck an (vgl. RI0100000).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000947Im RIS seit
17.06.2019Zuletzt aktualisiert am
21.08.2019