RS OGH 2019/4/2 14R16/19d, 11R98/19s

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Veröffentlicht am 02.04.2019
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Norm

ZPO §54 Abs1a

Rechtssatz

Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis nach § 54 Abs 1a ZPO müssen derart inhaltlich individuell aktenbezogen, rechnerisch alternativ durchkalkuliert und soweit inhaltlich substanziiert und schlüssig sein, dass sie – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Kostenentscheidung – als Begründung für eine (teil-)abweisliche Kostenentscheidung herangezogen werden könnten.

Erfüllen die Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis diese Inhaltserfordernisse nicht, liegt keine wirksame Beeinspruchung des gegnerischen Kostenverzeichnisses vor. Das OLG Wien schließt sich insofern der Rechtsprechung des OLG Innsbruck an (vgl. RI0100000).

Anmerkung

vgl auch RW0000471, RW0000817, RG0000064, RL0000133

Entscheidungstexte

  • 14 R 16/19d
    Entscheidungstext OLG Wien 02.04.2019 14 R 16/19d
  • 11 R 98/19s
    Entscheidungstext OLG Wien 24.07.2019 11 R 98/19s
    vgl auch
    Beisatz: Hier wurde der globale Hinweis, dass die "vorprozessualen Kosten überhöht" seien, als nicht ausreichend begründete Einwendung dafür angesehen, dass für den Beweissicherungsantrag kein doppelter Einheitssatz zustehe (T1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000947

Im RIS seit

17.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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