TE OGH 2019/5/23 3Ob96/19t

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache W*****, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Beendigung der Erwachsenenvertretung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 12. Februar 2019, GZ 16 R 8/19v-207, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Neunkirchen vom 27. November 2018, GZ 14 P 17/17m-199, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen vom 2. November 2018 auf Beendigung der Erwachsenenvertretung ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene selbst „Einspruch“ (richtig: außerordentlichen Revisionsrekurs), der weder von seinem Sachwalter noch von einem anderen Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben war. Dem diesbezüglichenn vom Erstgericht erteilten Verbesserungsauftrag kam er nicht nach.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Im Erwachsenenvertretungsverfahren muss ein Revisionsrekurs von einem Rechtsanwalt oder Notar unterschrieben sein (§§ 6 Abs 2, 65 Abs 3 Z 5 AußStrG). Mangels Befolgung des vom Erstgericht zutreffend erteilten Verbesserungsauftrags ist das Rechtsmittel unzulässig und wäre gemäß § 67 AußStrG bereits von den Vorinstanzen zurückzuweisen gewesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es trotz der Vorschrift des § 67 AußStrG vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0120077 [T9]; jüngst 2 Ob 128/18i).

Textnummer

E125242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00096.19T.0523.000

Im RIS seit

13.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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