RS Dok 2019/5/29 DG/001/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

B-VG Art133 Abs8
RStDG §93 Abs1
RStDG §209

Schlagworte

Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, Dienstgericht

Rechtssatz

Auch der Disziplinaranwalt eines Verwaltungsgerichts des Bundes ist in Dienstgerichtssachen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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