Norm
RStDG §54Schlagworte
Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, DienstgerichtRechtssatz
Die Erledigung von 13 bis 19 einfachen Rechtssachen mit einem äußerst geringen Schwierigkeitsgrad im Jahr, jeweils mit durchschnittlich drei Seiten Begründungstext je Entscheidung, bei gleichzeitiger Nichterledigung anhängiger zahlreicher weiterer, möglicherweise aufwendiger zu erledigender Rechtssachen, ist weit unterdurchschnittlich und unterschreitet das Mindestmaß richterlicher Leistung deutlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019