RS Dok 2019/5/29 DG/001/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

RStDG §54
RStDG §55
RStDG §88
RStDG §92
RStDG §209 Z4

Schlagworte

Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, Dienstgericht

Rechtssatz

Die Erledigung von 13 bis 19 einfachen Rechtssachen mit einem äußerst geringen Schwierigkeitsgrad im Jahr, jeweils mit durchschnittlich drei Seiten Begründungstext je Entscheidung, bei gleichzeitiger Nichterledigung anhängiger zahlreicher weiterer, möglicherweise aufwendiger zu erledigender Rechtssachen, ist weit unterdurchschnittlich und unterschreitet das Mindestmaß richterlicher Leistung deutlich.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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