RS Dok 2019/5/29 DG/001/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

RStDG §54
RStDG §55
RStDG §88
RStDG §92
RStDG §209 Z4

Schlagworte

Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, Dienstgericht

Rechtssatz

Die Gesamtbeurteilung nach § 54 Abs. 3 RStDG beruht zwar auf den in § 54 Abs. 1 RStDG als für die Dienstbeschreibung maßgebend genannten Kriterien, die Gewichtung dieser Kriterien jedoch nach den Umständen im Einzelfall vorzunehmen ist. Die Gesamtbeurteilung ist nicht der mathematische Durchschnittswert der Einzelkalküle, sondern in Abwägung aller Umstände vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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