Norm
RStDG §54Schlagworte
Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, DienstgerichtRechtssatz
Die Gesamtbeurteilung nach § 54 Abs. 3 RStDG beruht zwar auf den in § 54 Abs. 1 RStDG als für die Dienstbeschreibung maßgebend genannten Kriterien, die Gewichtung dieser Kriterien jedoch nach den Umständen im Einzelfall vorzunehmen ist. Die Gesamtbeurteilung ist nicht der mathematische Durchschnittswert der Einzelkalküle, sondern in Abwägung aller Umstände vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019