RS Dok 2019/5/29 DG/001/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

RStDG §54
RStDG §55
RStDG §88
RStDG §92
RStDG §209 Z4

Schlagworte

Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, Dienstgericht

Rechtssatz

Das Abstellen einer Dienstbeurteilung allein auf die zahlenmäßige Relation der von der einzelnen Richterin oder dem einzelnen Richter getroffenen Erledigungen zum zahlenmäßigen Durchschnitt der Erledigungen aller Richterinnen und Richter des jeweiligen Gerichts ohne sich mit den einzelnen Erledigungen im Besonderen und der Arbeitsweise der Richterin oder des Richters im Allgemeinen zu befassen, entspräche nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Leistungsfeststellung. Es sind vielmehr auch die richterlichen Erledigungen im Beurteilungszeitraum – unter anderem durch Einsicht in diese – inhaltlich zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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