Norm
RStDG §54Schlagworte
Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, DienstgerichtRechtssatz
Maßstab für die Gesamtbeurteilung sind die objektiv erbrachten Leistungen. Daher ist es für die Beurteilung der Leistung der Richterin oder des Richters nicht von Bedeutung, ob diese oder dieser in Zeiträumen, in denen er nach seinen Jahre später erfolgten Angaben möglicherweise krank war, sich aber nicht krank gemeldet, sondern Dienst versehen hat, aus gesundheitlichen Gründen an der Dienstverrichtung verhindert gewesen wäre. Ob die betroffene Richterin oder den betroffenen Richter ein Verschulden an seiner Minderleistung trifft, ist in einem Disziplinarverfahren von Bedeutung, nicht aber im dienstgerichtlichen Verfahren nach § 88 RStDG i. V. m. § 92 RStDG.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019