Norm
RStDG §2 Abs1 Z3Schlagworte
Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, DienstgerichtRechtssatz
Nicht jeder, der zu selbständiger und eigenverantwortlicher Arbeit nicht in der Lage ist, ist deswegen krank. Es ist aber jeder, der zu selbständiger und eigenverantwortlicher Arbeit nicht in der Lage ist, für die Ausübung des Berufs einer Richterin oder eines Richters ungeeignet.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019