RS Dok 2019/5/29 DG/001/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

RStDG §2 Abs1 Z3
RStDG §62
RStDG §83 Abs1

Schlagworte

Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, Dienstgericht

Rechtssatz

Nicht jeder, der zu selbständiger und eigenverantwortlicher Arbeit nicht in der Lage ist, ist deswegen krank. Es ist aber jeder, der zu selbständiger und eigenverantwortlicher Arbeit nicht in der Lage ist, für die Ausübung des Berufs einer Richterin oder eines Richters ungeeignet.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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