RS Dok 2019/5/29 DG/001/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

RStDG §83 Abs1

Schlagworte

Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, Dienstgericht

Rechtssatz

Eine Richterin oder ein Richter kann nicht einerseits die Rechtsfolge des § 83 Abs. 1 Z 1 RStDG zu umgehen trachten, indem sie oder er trotz Krankheit nicht vom Dienst abwesend ist, und sich andererseits im Dienstbeurteilungsverfahren darauf berufen, krankheitsbedingt an einer Arbeitsleistung im Mindestmaß gehindert gewesen zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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