Norm
RStDG §83 Abs1Schlagworte
Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, DienstgerichtRechtssatz
Eine Richterin oder ein Richter kann nicht einerseits die Rechtsfolge des § 83 Abs. 1 Z 1 RStDG zu umgehen trachten, indem sie oder er trotz Krankheit nicht vom Dienst abwesend ist, und sich andererseits im Dienstbeurteilungsverfahren darauf berufen, krankheitsbedingt an einer Arbeitsleistung im Mindestmaß gehindert gewesen zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019