RS Dok 2019/5/29 DG/001/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

RStDG §62
RStDG §2 Abs1 Z3
RStDG §83 Abs1

Schlagworte

Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, Dienstgericht

Rechtssatz

Das RStDG kennt grundsätzlich nur die Dienstfähigkeit und die Dienstunfähigkeit. Eine „eingeschränkte Dienstfähigkeit“ ist grundsätzlich einer Dienstunfähigkeit gleichzusetzen und gemäß § 62 RStDG meldepflichtig, es sei denn, der Richter ist in der Lage, allfällige „Einschränkungen“ so auszugleichen, dass weder die uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des (konkreten) richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben (§ 2 Abs. 1 Z 3 RStDG) verloren geht noch das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerlässliche Mindestmaß an Leistung (§ 54 Abs. 3 Z 4 RStDG) nicht ständig unterschritten wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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