TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 L515 2212418-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AVG §62 Abs4
BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35 Abs1

Spruch

L515 2212418-1/16E

Gekürzte Ausfertigung des am 14.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. am XXXX , StA. der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.01.2019, Zahl XXXX amtswegig gem. § 62 Abs. 4 AVG mit Bescheid vom 08.01.2019 abgeändert, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 08.01.2019, Zl. XXXX gem. §§ 62 Abs. 4 AVG, 28 Abs. 1 und 5 VwGVG behoben.

II. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG VG BGBl I Nr. 87/2012 und Art. 22 Dublin III VO, Verordnung EU Nr. 604/2013 stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt.

III. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.659,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V. Dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. von der beschwerdeführenden Partei ein Revisionsverzicht abgegeben wurde.

Schlagworte

Anhaltung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Aufwandersatz, Behebung der Entscheidung, Bescheidabänderung,
ersatzlose Behebung, gekürzte Ausfertigung, Kassation, Kostenersatz,
mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung, Rechtswidrigkeit,
Revisionsverzicht, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2212418.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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