Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
L516 2213921-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX alias XXXX alias XXXX, StA Iran, vertreten durch den Vater XXXX, dieser vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers stellten für diesen als gesetzliche Vertreter am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurden seine Eltern am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines Vaters am 06.09.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV). Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V), und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran. Er ist der minderjährige Sohn von XXXX, geb XXXX [hg Zahl L516 2213912-1] (Mutter) und von XXXX [hg Zahl L516 2213918-1] (Vater).
Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird vom BFA auf dem angefochtenen Bescheid mit XXXX geführt (AS 129). Gemäß der Übersetzung der Personenstandsurkunde, die sich im Verfahrensakt des Beschwerdeführers befindet (AS 123), lautet jedoch das persische Geburtsdatum XXXX, nach Umrechnung in den abendländischen Kalender http://www.nabkal.de/kalrechiran.html somit XXXX. Demgegenüber wiederum wird gemäß der Übersetzung der Personenstandsurkunde die Umrechnung des Geburtsdatums XXXX mit XXXX angegeben.
1.2. Die Bescheide des BFA betreffend die Erledigung der Anträge auf internationalen Schutz der Eltern des Beschwerdeführers wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. Es liegt diesbezüglich ein Familienverfahren vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und den Familienverhältnissen ergeben sich aus den insofern glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers in deren Befragungen vor dem BFA.
Die Feststellungen zu den unterschiedlichen Geburtsdaten ergeben sich aus den bezeichneten Aktenseiten des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellungen zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit betreffend das Verfahren der Mutter sowie des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus den ho Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
3.1. Gemäß § 34 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat;
3.2. Gemäß § 34 Abs 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).
3.3. Gemäß § 34 Abs 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
3.4. Gemäß § 34 Abs 5 gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 34 Abs 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1), auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) und im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) anzuwenden.
3.5. Zum gegenständlichen Verfahren
3.5.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Beschwerden die Bescheide des BFA betreffend die Eltern des Beschwerdeführers behoben und die Angelegenheiten an das BFA zur Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen.
3.5.2. Bereits aufgrund des Bestehens dieser Tatsache war im Falle des Beschwerdeführers, aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens, der gegenständlich angefochtene Bescheid ebenso zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.6. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.7. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
3.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylantragstellung, Asylverfahren, Behebung der Entscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2213921.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019