TE Bvwg Beschluss 2019/3/13 W272 2116263-3

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W272 2116263-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2019, IFA:1052325209 VZ:190181791, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Der im Spruch angeführte Asylwerber (in der Folge kurz AW) stellte am 22.02.2015 um 14:00 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland, Competence Center Eisenstadt am 23.02.2015, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu, jedoch ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters, gab der AW zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er seine Heimat verlassen habe, da sein Bruder von den Taliban getötet worden sei. Die Taliban hätten auch ihn töten wollen, weswegen er seine Heimat verlassen habe. Sie hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten solle, was er aber nicht gewollt habe.

Befragt, was dagegenspräche, dass er nach Afghanistan zurückkehre würde, gab er an, dass er nicht dorthin zurückwolle.

Im Zuge seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Vorarlberg am 22.09.2015 gab der AW, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters der Caritas, im Wesentlichen an:

Er sei im Dorf/Tal XXXX, im District XXXX in der Provinz Kapisa geboren. Er sei sunnitischer Moslem, sei Paschtune und stamme aus dem Clan XXXX. Seine Mutter und seine beiden Schwestern würden noch dort leben. Sein Vater und sein Bruder seien verstorben. Er habe in Afghanistan noch einen namentlich genannten Onkel väterlicherseits. Seit er Afghanistan verlassen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen.

Als sein Bruder noch lebte, habe dieser die eigenen Felder bewirtschaftet. Seit dieser verstorben sei, hätte seine Familie die Grundstücke verpachtet, da er sich damit nicht ausgekannt habe. Von der Verpachtung habe die Familie gut leben können. Das Geld für die Flucht, ca. € 2.000,- , habe er von seiner Mutter bekommen.

Er habe in Afghanistan nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion gehabt. Er sei auch nie politisch tätig gewesen.

Er habe in Österreich keine Bezugspersonen, besuche einen Deutschkurs, sei in keinem Verein tätig und führe geringfügige Arbeiten bei der Caritas durch. Er betreibe Sport und nehme am Musikunterricht teil. Er wolle die Sprache lernen und wolle in Zukunft als Journalist arbeiten.

Der AW wiederholte anlässlich der Einvernahme im Wesentlichen seinen Fluchtgrund. Sein Bruder sei vor ca. 3,5 Jahren von den Taliban mitgenommen worden, während er auf dem Feld gearbeitet habe. Drei Tage später hätten sie seine Leiche neben der Moschee gefunden. Die Taliban hätten immer wieder junge Leute rekrutiert und an die Front geschickt. Er habe große Angst vor den Taliban, dass sie auch ihn mitnehmen und töten würden. Seine Mutter habe zu ihm gesagt, dass die Lage zu gefährlich für ihn sei, und er an einem sicheren Ort leben solle.

Er wisse nicht, woran sein Vater verstorben sei, er sei damals sehr klein gewesen. Er sei deshalb nicht sofort nach dem Tod des Bruders ausgereist, weil er damals keine Möglichkeit gehabt habe zu flüchten, er habe immer Angst gehabt. In der Anfangsphase - nach dem Tod seines Bruders - hätten die Taliban wenig Einfluss im Dorf gehabt. Später seien sie stärker geworden und hätten dann deren Dorf unter ihre Herrschaft gebracht. Er habe deshalb keine Probleme gehabt, weil er immer zu Hause gewesen sei, während sein Bruder auf dem Feld gearbeitet hätte. Er habe persönlich nie Probleme mit den Taliban gehabt. Wenn sie ihn erwischen würden, würden sie ihn töten.

Er sei nicht bereit, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Er habe auch nicht die Möglichkeit in einem anderen Teil Afghanistans zu leben, weil er sich nicht auskenne, da er sein ganzes Leben im Dorf verbracht habe.

Der AW verzichtete anlässlich der Einvernahme auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den ihm vorgelegten Länderberichten über Afghanistan.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg wies mit Bescheid vom 08.10.2015 den Antrag des AW auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Rückkehr wurde mit 14 Tage nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

In der Begründung des genannten Bescheides führte die Behörde aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Bruder des AW von den Taliban umgebracht worden wäre. Der AW habe angegeben, dass er nie von den Taliban persönlich bedroht worden sei. Er sei nach eigenen Angaben nie einer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt gewesen, noch habe es jemals konkrete Übergriffe gegen den AW gegeben. Er habe in Afghanistan keine Verfolgung durch den afghanischen Staat zu fürchten. Die Behörde ging davon aus, dass der AW aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung durch den Staat Afghanistan oder einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt sei. Daraus folge rechtlich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes und des subsidiären Schutzes im konkreten Fall nicht gegeben seien. Es würden auch keine Gründe vorliegen, um eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen. Daher sei auch eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen.

Gegen den oben genannten Bescheid erhob der AW mit Eingabe vom 15.10.2015, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte der AW zusammengefasst aus, dass er sich vor den Taliban fürchte und dies wohlbegründet sei, da sein Bruder von den Taliban getötet worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.09.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung, welche im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und der Rechtsvertreterin des AW stattfand, wiederholte der AW im Wesentlichen seine Fluchtgründe. Die Taliban hätten ihn verfolgt, er habe mitbekommen, dass sie ihn haben wollten, was diese jedoch nicht geschafft hätten. Eine Gruppe von Taliban sei in das Dorf gekommen und hätte nach ihm gefragt. Diese Information hätten die Leute aus dem Dorf seiner Mutter mitgeteilt. Sie habe ihm daraufhin verboten, das Haus zu verlassen. Befragt, warum die Taliban ausgerechnet an ihm interessiert gewesen seien, führte der AW aus, dass einer der Dorfältesten seiner Mutter und ihm mitgeteilt habe, dass diese ihn umbringen wollen würden, weil sein Bruder sich geweigert habe, mit ihnen zu kämpfen.

Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz BVwG) wies mit Erkenntnis vom 29.11.2016, GZ W218 2116263-1/10E, die Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung des Erkenntnisses stellte das BVwG im Wesentlichen fest, dass der AW in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und seien von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan worden. Es sei nicht glaubhaft, dass dem AW in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zughörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung drohe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem AW bei seiner Rückkehr eine reale Gefahr einer nach Art. 3 MRK verstoßende Behandlung drohe. Im Falle der Rückkehr könne er bei seinen Verwandten in der Provinz Kapisa Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Durch die Abschiebung des AW in seinen Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat in seiner individuellen Situation - nicht in seinen Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zudem stehe dem AW eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Der AW sei gesund, lebe von der Grundversorgung, gehe keiner legalen Beschäftigung nach, verfüge über keine Familienangehörigen und habe keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der AW sei strafrechtlich unbescholten.

Das Erkenntnis wurden dem AW bzw. seinem zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter am 05.12.2016 nachweislich zugestellt. Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg erließ jeweils am 22.05.2017 einen Abschiebe-, einen Festnahme- und einen Durchsuchungsauftrag.

Mit Schreiben vom 22.05.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg den AW über die für den 30./31.05.2017 beabsichtigte Abschiebung.

Die Landespolizeidirektion Vorarlberg, Polizeiinspektion Feldkirch berichtete mit Schreiben vom 08.06.2017, dass der AW beim genannten Termin nicht angetroffen worden sei.

Der AW stellte am 08.06.2017 einen Folgeantrag Asyl. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 09.06.2017 bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeianhaltezentrum St. Pölten gab der AW als Grund für seinen neuerlichen Asylantrag an, dass die Taliban seine Mutter bedroht und nach ihm gefragt hätten. Er habe bis vor zwei Monaten keinen Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Die Taliban hätten seiner Mutter gesagt, dass sie allen ihren Kommandeuren und ihren Leuten Bescheid gegeben hätten, ihn in ganz Afghanistan zu suchen. Sie hätten zu seiner Mutter gesagt, dass er der Regierung Informationen gegeben habe und anhand dieser Information hätten diese per Luftanschlägen Taliban Kommandeure ausgeschalten, deshalb würde er Schuld daran tragen, und deshalb würden sie ihn suchen. Weil seine Mutter ihnen nichts gesagt habe, hätten sie deren Haus in Brand gesteckt. Seine Mutter und seine Schwestern würden seither bei seinem Onkel väterlicherseits leben. Sein Leben sei in Gefahr.

Der AW legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor, unter anderem, Bestätigungen darüber, dass er an Proben und Auftritten des Kontaktchores teilnehme, dass er einen Computerkurs für Asylwerber besucht habe, sowie diverse Empfehlungsschreiben, wonach sich der AW Deutsch lerne, bei der Gartenarbeit helfe, Volleyball in einem Sportverein spiele und integrationswillig sei. Er legte auch Kursbestätigungen der Caritas Flüchtlingshilfe und des Bfi Vorarlberg über den Besuch von Deutschkursen vor. Weiters brachte er einen Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Rankweil in das Verfahren ein, wonach er unter Schlafstörungen und Angst leide.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (in der Folge belangte Behörde) erließ am 27.06.2017 eine Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs 3 und 15a AsylG, wonach dem AW mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist nicht. Die belangte Behörde wies den AW auch darauf hin, dass er der Meldepflicht gemäß § 15a AslyG unterliege.

Mit einer weiteren Verfahrensanordnung vom 27.06.2017 wies die belangte Behörde den AW darauf hin, dass er gemäß § 52a Abs.2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrgespräch innerhalb einer Woche ab Übernahme gegenständlicher Verfahrensanordnung in Anspruch zu nehmen. Der Verein Menschenrechte könne ihn über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr beraten und unterstützen.

Die Landespoliteidirektion Vorarlberg, Polizeiinspektion Feldkirch stellte die genannten Verfahrensanordnungen dem AW nachweislich am 29.06.2017 zu.

Die belangte Behörde führte am 24.07.2017 eine Einvernahme des AW im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und einer Vertrauensperson des AW durch. Im Zuge dieser Einvernahme legte der AW weitere Bestätigungen vor, wonach er gemeinnützige Tätigkeiten für die Stadt Feldkirch ausübe, an Deutschkursen teilnehme, eine Computergrundkurs für AsylwerberInnen besucht habe, bei einer Firma im Falle einer gültigen Beschäftigungsbewilligung arbeiten könne, und er sich für den Aufnahmetest Pflichtschulabschluss beworben habe, der Voraussetzung für den Vorbereitungslehrgang Pflichtschulabschluss sei.

Im Zuge dieser Einvernahme teilte der AW mit, dass er keine schweren Krankheiten habe. Er habe psychische Probleme und sei im Krankenhaus gewesen. Er habe Medikamente bekommen. Er legte hierzu ärztliche Unterlagen vor.

Befragt, ob sich bezüglich der Ausreisegründe, die der AW im ersten Verfahren angegeben habe, etwas geändert habe, teilte der AW mit, dass alles viel schlimmer geworden sei. Er habe mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen, und diese habe ihm mitgeteilt, dass die Taliban mittlerweile schon zehn Mal zu ihr gekommen seien, und ihn gesucht hätten. Es sei in einer Sitzung der Taliban beschlossen worden, dass er getötet werde. Die Taliban seien sogar zu seinem Onkel gekommen, wo seine Mutter mit seinen Schwestern leben würde, nachdem die Taliban deren Haus angezündet hätten. Sie hätten gesagt, dass sie das Recht hätten, seine beiden Schwestern mitzunehmen, weswegen der Onkel diese im Nachbarhaus verstecken habe müssen. Anschließend seien sein Onkel und die Familie des AW in den Iran geflüchtet. Seine ganze Familie lebe jetzt in Iran, und er habe niemanden mehr in Afghanistan. Er sei auf der schwarzen Liste der Taliban und sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Er könne sich nicht in Kabul niederlassen, weil die Taliban ihn auch dort finden würden. Er könne nicht nachweisen, dass seine Familie im Iran lebe, denn diese sei illegal eingereist.

Er lebe in Vorarlberg in Feldkirch und habe keine Verwandten in Österreich. Er sei integrationswillig und habe Deutschkurse besucht. Er habe eine Stelle in Aussicht, wo er arbeiten könne.

Die Rechtsberaterin brachte vor, dass laut Angaben des AW seine Mutter und Geschwister im Iran leben würden. Er habe daher keine Familienmitglieder in Afghanistan, die ihn unterstützen könnten. Sein Haus sei niedergebrannt, er könne nirgendwo wohnen. Da der AW neue Probleme vorgebracht habe, beantrage sie, das Verfahren inhaltlich zu führen.

Mit Email Nachricht vom 24.07.2017 übermittelte die belangte Behörde dem anwaltlichen Vertreter des AW die Länderinformationsblätter mit der Bitte, diese dem AW auszuhändigen.

Mit Schreiben vom 28.07.2017 übermittelte die belangte Behörde dem BVwG eine Vorabinformation zur geplanten Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes für den AW am 31.07.2017.

Am 31.07.2017 führte die belangte Behörde eine weitere Einvernahme des AW im Beisein eines Dolmetschers und seiner Rechtsberaterin durch. Die belangte Behörde teilte dem AW im Zuge dieser Verhandlung mit, dass beabsichtigt sei, dessen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Der AW teilte dazu mit, dass er nicht verstehe, warum so entschieden werde. Er habe die Wahrheit gesagt und seine Probleme seien sogar größer geworden. Die Rechtsberaterin verwies auf ihr bisheriges Vorbringen.

Die belangte Behörde hob mittels mündlichem (Mandats)Bescheides, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen wie folgt:

Der AW hätte bei seinem Erstantrag angegeben Afghanistan verlassen zu haben, weil er Problem mit den Taliban gehabt habe. Dieses Vorbringen sei rechtskräftig als nicht glaubwürdig qualifiziert worden. In seinem Folgeantrag habe er nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich dadurch kein objektiv neuer Sachverhalt ergeben. Durch die im Folgeverfahren vorgenommene Steigerung des (selben) Fluchtvorbringens, sei es dem AW nicht glaubhaft gelungen, darzutun, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Sein Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der AW habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Es drohe dem AW nach den Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben. Die Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich verändert. Die Länderfeststellungen würden dem Stand Juni 2017 entsprechen.

Es liege auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens kein neuer objektiver Sachverhalt vor, da zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens (05.12.2016) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung (31.07.2017) keine entscheidungsrelevante Änderung in der Situation des Familien- und Privatlebens des AW eingetreten sei.

Eine schützenswerte Integration liege nicht vor. Der AW habe während des gesamten Aufenthaltes in Österreich keinen Aufenthaltstitel gehabt, es sei ihm lediglich im Rahmen des Asylverfahrens ein Abschiebeschutz zugekommen.

Der Verwaltungsakt langte am 02.08.2017 beim BVwG bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.

Das BVwG holte am 08.08.2017 eine Strafregisterauskunft ein, wonach der AW in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

Mit Beschluss vom 10.08.2017 GZ W261 2116263-2/7E wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig war. Das BVwG konnte nicht feststellen, dass sich die Familie des AW nicht mehr in Afghanistan, sondern im Iran befindet.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des AW ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Der AW hat kein hinreichend schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der AW ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW - über Schlafstörungen und Angst hinausgehende - etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die akut lebensbedrohlich wären oder eine Rückkehr nach Afghanistan ein außergewöhnliches Ausmaß an Leidenszuständen zur Folge hätte.

Dem AW würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, entweder in seine Heimatprovinz Kapisa oder als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in die Stadt Kabul, liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es lägen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Dieser Beschluss wurde am 10.08.2017 dem gewillkürten Vertreter zugestellt und rechtskräftig.

2. Gegenständliches Verfahren:

Mit Bescheid v. 05.04.2017 Zahl 1052325209/170681838 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl West wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.06.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V) und gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Mit Schreiben vom 06.04.2018 erfolgte eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie die Verfahrensanordnung, dass gegen den AW eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und er gem. § 52 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist ein Rückkehrgespräch bis zum 13.04.2018 in Anspruch zu nehmen. Weiters eine Verfahrensanordnung, dass gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG die Organisation ARGE-Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG amtswegig zur Seite gestellt wird. Der AW unterließ es offensichtlich eine Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle zu erlassen. Der Behörde war keine Abgabestellte bekannt und es konnte auch keine festgestellt werden. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle haben sich auch nicht ergeben. Der Bescheid v. 05.04.2018 wurde daher gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG am 06.04.2018 bei der Behörde im Akt hinterlegt. Eine Beurkundung erfolgte im Akt, sowie ein Aushang im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl WEST aufgrund der Hinterlegung eines Schriftstückes im Akt. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

Am 30.10.2018 hat der AW einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt. Nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs wurde der AW am 20.02.2019 von Deutschland nach Österreich überstellt.

Der am 30.10.2018 gestellte Antrag gilt mit 20.02.2019 als in Österreich eingebracht. Bei der am 20.02.2019 durchgeführten Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der AW an, dass die alten Gründe noch aufrecht sind. Hinzugekommen sei, dass sein Onkel im September 2018 von Taliban umgebracht worden sei. Er zum Zeitpunkt der Einvernahme keine Beschwerden oder Krankheiten hat, die die Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen, sowie keine Medikamente nehme. Er sei im September 2017 in Deutschland gewesen, danach für ca. 13 Monate in Frankreich/Paris, für 1 Monat und 1 Woche in Luxemburg und ab 26.10.2018 bis 20.02.2019 in Deutschland.

Mit Verfahrensanordnung Zahl XXXX des BFA Ost wurde ihm mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Es wurde gleichsam mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gilt die Zwanzigtagefrist des Zulassungsverfahrens nicht. Weiters wurde die Verfahrensanordnung am 27.02.2019 erlassen, dass am 27.02.2019 die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z4 bis 6 ausgefolgt wurde und gem. § 52 Abs. 2 BFA-VG der AW verpflichtet ist ein Rückkehrgespräch bis zum 07.03.2019 in Anspruch zu nehmen.

Am 07.03.2019 führte die belangte Behörde eine weitere Einvernahme des AW im Beisein eines Dolmetschers und seines Rechtsberaters durch. Die belangte Behörde teilte dem AW im Zuge dieser Verhandlung mit, dass beabsichtigt sei, dessen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Der AW teilte dazu mit, dass er nun den Beweis seiner Verfolgung habe, da der Onkel getötet wurde und seine Mutter zurückgeschoben. Auch würden die Taliban ihn finden, sowie sein gesundheitlicher Zustand sich verschlechtere seit er in der EU ist.

Die belangte Behörde hob mittels mündlichem (Mandats)Bescheides, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Sie begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen wie folgt:

Der AW hätte bei seinem Erstantrag angegeben Afghanistan verlassen zu haben, weil er Problem mit den Taliban gehabt habe. Dieses Vorbringen sei rechtskräftig als nicht glaubwürdig qualifiziert worden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. In seinem Folgeantrag habe er nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich dadurch kein objektiv neuer Sachverhalt ergeben. Durch die im Folgeverfahren vorgenommene Steigerung des (selben) Fluchtvorbringens, sei es dem AW nicht glaubhaft gelungen, darzutun, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Sein Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der AW habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Es drohe dem AW nach den Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben. Die Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich verändert. Die Länderfeststellungen würden dem aktuellen Stand entsprechen und es hätte keine wesentliche Änderung ergeben. Der BF gab pauschal eine negative Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab, indem er vorbrachte, dass diese nicht stimmen.

Es liege auch hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens kein neuer objektiver Sachverhalt vor.

Der Verwaltungsakt langte am 11.03.2019 beim BVwG bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BVwG die belangte Behörde gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.

Das BVwG holte am 11.03.2019 eine Strafregisterauskunft ein, wonach der AW in Österreich strafrechtlich unbescholten ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der AW führt den Namen XXXX, ist volljährig und stammt aus der Provinz Kapisa, Afghanistan. Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des AW ist Paschtu.

Der AW ist ledig und hat keine Kinder. Der AW ist in Österreich unbescholten. Der AW hat in Afghanistan 10 Jahre die Grundschule besucht. Der AW ist ein junger und arbeitsfähiger Mann. Der AW hat in Österreich Deutsch auf dem Level A 1.2 gelernt und hat im Juni/Juli 2017 an einem sechswöchigen Computergrundkurs für AsylwerberInnen teilgenommen und verfügt über Basiskenntnisse im Umgang mit einem Computer.

Das vom AW mit Antrag vom 22.02.2015 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2016, zugestellt am 05.12.2016, rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der erste Antrag des AW auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gewährt. Dem AW wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.

Die Abschiebung des AW war für 30./31.05.2017 um 01.30 Uhr geplant. Der AW war zum Zeitpunkt seiner geplanten Festnahme durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg, Polizeiinspektion Feldkirch nicht anwesend.

Der AW stellte in Folge am 08.06.2017 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es folgte eine mündliche Verkündung und Beurkundung des Bescheides in dem der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde. Mit Beschluss des BVwG wurde festgestellt, dass diese Aufhebung rechtmäßig war. Am 09.10.2017 hat sich der AW ungerechtfertigt aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt und hat es unterlassen der Behörde den Aufenthaltsort bekannt zu geben.

Mit Bescheid vom 05.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V) und gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt rechtskräftig.

Im September 2017 reiste der AW über Deutschland nach Frankreich/Paris. Dort war er für ca. 13 Monate und reiste danach nach Luxemburg. Nach 1 Monat reiste er weiter nach Deutschland und stellte dort am 30.10.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs wurde der AW am 20.02.2019 von Deutschland nach Österreich überstellt.

Der am 30.10.2018 gestellte gegenständliche Antrag gilt mit 20.02.2019 als in Österreich eingebracht, welche mit den Fluchtgründen aus dem Erstverfahren begründet wurden und im Weiteren bezog er sich darauf, dass er psychisch krank ist.

Das Vorliegen eines schützenwerten Privat- und Familienlebens in Österreich wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Am 07.03.2019 führte die belangte Behörde eine weitere Einvernahme des AW im Beisein eines Dolmetschers und seines Rechtsberaters durch. Die belangte Behörde teilte dem AW im Zuge dieser Verhandlung mit, dass beabsichtigt sei, dessen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hob mittels mündlichem (Mandats)Bescheides, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW auf Gründe, die im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt des erstbehördlichen Abschlusses des ersten vom AW initiierten Verfahrens bestanden haben.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat des AW ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Der AW ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW - über Schlafstörungen und Angst hinausgehende - etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die akut lebensbedrohlich wären oder eine Rückkehr nach Afghanistan ein außergewöhnliches Ausmaß an Leidenszuständen zur Folge hätte.

Dem AW würde bei einer Überstellung nach Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, entweder in seine Heimatprovinz Kapisa oder als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative in die Stadt Kabul, liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Kabul ist sicher über den internationalen Flughafen zu erreichen.

Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Es zeichnet sich deutlich ab, dass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das BVwG im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den der belangten Behörde übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des AW im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben. Weiters durch das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des BVwG vom 29.11.2016 sowie dem Bescheid des BFA vom 05.04.2017.

Die Feststellungen zur Antragsbegründung des Antragsstellers im nunmehrigen Verfahren auf Gewährung von internationalen Schutz gründen sich auf die Erstbefragung der Organe der Sicherheitspolizei am 20.02.2019 sowie der Einvernahme durch die Organe des BFA am 07.03.2019.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des AW, das Erstverfahrens des AW und die geplant gewesene Abschiebung des AW aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die vom AW erworbenen Kenntnisse der deutschen Sprache sind durch eine im Akt aufliegende Kursbestätigung der Caritas Flüchtlingshilfe Feldkirch vom 02.03.2017 (AS 47 - zweites Verfahren) belegt. Die Teilnahme am Computergrundkurs ist durch eine Bestätigung der Stadt Feldkirch vom 11. Juli 2017 (AS 135 - zweites Verfahren) nachgewiesen.

Seitdem wurden keine neuen Integrationsunterlagen vorgebracht.

Die vom AW im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind im Wesentlichen dieselben, die bereits in den Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren.

Wie die belangte Behörde richtig anführt, handelt es sich bei dem vom AW behaupteten Beschluss der Taliban, ihn zu töten, weil er der Regierung Information zukommen habe lassen, weswegen Kommandeure der Taliban per Luftangriffen getötet worden sein, sowie dass das Haus seiner Mutter angezündet worden sei, diese samt der Familie zu einem Onkel habe flüchten müssen, welcher in weiterer Folge ebenfalls von den Taliban bedroht worden sei, was die gesamt Familie zur Flucht in den Iran veranlasst habe, sowie die Tötung des Onkels um ein übersteigertes Fluchtvorbringen. Der ursprüngliche Grund seiner Flucht, die behauptete Bedrohung mit dem Tod durch die Taliban, ist damit jedoch gleichgeblieben.

Diesen vom AW behaupteten Fluchtgrund hat das BVwG in seinem Erkenntnis vom 29.11.2016 bereits rechtskräftig für unglaubhaft befunden. Der AW gibt während der gesamten Verfahrensdauer mehrfach selbst an, dass er nie persönlich Kontakt mit den Taliban gehabt hat. Er vermag insbesondere nicht darzustellen, weswegen die Taliban ausgerechnet ihn, einen jungen Mann damals ohne Beschäftigung und in einem kleinen Dorf in der relativ sicheren Provinz Kapisa lebend, dreieinhalb Jahre nach der (angeblichen) Tötung seines Bruders hätten bedrohen sollen. Er hat nach eigenen Angaben nach dem (angeblichen) Tod seines Bruders zumindest zweieinhalb Jahr unbehelligt in seinem Heimatdorf gelebt. Ebenso als unglaubhaft und als bloße Schutzbehauptung wertete das BVwG in dem genannten Erkenntnis die Angaben des AW, dass er seit seiner Flucht keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt haben soll. Zumal er dann doch immer wieder Kontakt hatte, obwohl er schon im Iran die Nummer verloren habe.

Es ist zwar objektiv durchaus nachvollziehbar, dass der AW - wie er im Rahmen seiner Einvernahmen für den ersten Folgeantrag angibt - vor ca. zwei Monaten, dh zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine negative Asylentscheidung bekommt, (angeblich erstmals) wieder Kontakt zu seiner Familie aufnimmt, das aufgrund dieser Kontaktaufnahme vom AW dargestellte übersteigerte Vorbringen ist jedoch nicht glaubhaft. So gibt der AW bei seinem neuerlichen Antrag auf Asyl im Zuge der Erstbefragung am 09.06.2017 an, dass die Taliban ihn nach wie vor bedrohen würden, weil er der Regierung Informationen zukommen habe lassen, dass auch das Haus seiner Mutter von den Taliban in Brand gesteckt worden sei, und seine Familie nun bei seinem Onkel lebe. In seiner Einvernahme ca. eineinhalb Monate später spricht er - trotz mehrmaliger Möglichkeit - nicht mehr von dem angeblichen Grund der Bedrohung durch die Taliban, nämlich die Informationsweitergabe an die Regierung, dafür überhöht er sein Vorbringen noch weiter, nämlich, dass sein Onkel nun auch von den Taliban bedroht werde, weswegen die gesamte Familie in den Iran geflohen sei. So wurde in den nun vorliegenden Folgeantrag, insoweit das Fluchtvorbringen erhöht, indem sein Onkel von den Taliban getötet wurde, zumal noch in der Ersteinvernahme vor dem BFA der AW angab, dass seinem Onkel nichts passiere, da er ein alter Mann sei und die Taliban diesen nichts antue. Einen Beleg, sonstiges Vorbringen oder Beweis konnte er nicht vorlegen. Auch ist es unplausibel, dass der BF bei der nunmehrigen Einvernahme bei den Sicherheitsbehörden angibt: "... Weiters flüchtete meine Familie im September 2018 in den Iran... "(Seite 4 der Niederschrift v. 20.02.2019), wenn er bereits in den Vorverfahren angab, dass diese im Iran sind. Unplausibel erscheint auch, dass niemand über den Tod des Onkels reden darf, da jeder Angst hat und die Mutter dem AW trotzdem diese Information gab (Seite 64 der Niederschrift beim BFA v. 07.03.2019). In Summe ist dieses Vorbringen unglaubhaft und dient offensichtlich einerseits dem Zweck, in seinem Folgeantrag einen neuen Asylgrund zu konstruieren bzw. die Voraussetzung für die Gewährung eines subsidiären Schutzes zu schaffen, wobei auch für das BVwG in diesem gesamten Vorbringen kein glaubhafter Kern erkennbar ist, sowie eine Abschiebung zu vereiteln. Wobei ihm die Vereitelung einer Abschiebung der AW schon zweimal erfolgreich - Nichtmeldung des Wohnsitzes und Ausreise aus Österreich - gelang. Weiters ist die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative mit Kabul weiterhin gegeben, sodass der AW nicht in seine Heimatprovinz oder nach Nangarhar, wo sich angeblich seine Familie befindet, zurückkehren muss.

Soweit festgestellt wird, dass hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des AW gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten sind, ist auszuführen, dass sich das Erkenntnis des BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 19.09.2016 stützt. Insoweit diesen Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums - insbesondere Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Stand 29.06.2018 letzte Kurzinformation vom 01.03.2019 - für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der AW gab keine begründete Stellungnahme ab.

Der AW gibt selbst mehrfach an, dass er in Österreich keine Verwandten und keine privaten Beziehungen hat. Erhebliche Integrationsmerkmale des AW - abgesehen von Deutschkursbesuchen, Teilnahme Proben und Auftritten des Kontaktchores, Teilnahme an Volleyballspielen, Teilnahme an einem Computerkurs für AsylwerberInnen, Besuchen bei österreichischen Familien, gemeinnütziger Tätigkeit bei der Stadt Feldkirch - sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der AW in Österreich den Pflichtschulabschluss nachholen wollte. Weiters ist anzumerken, dass der AW unrechtmäßig das österreichische Staatsgebiet verlassen hat und seinen Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme des AW liegen nicht vor. Die vom AW vorgebrachten und durch den Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses Rankweil vom 20.04.2017 belegten Schlafstörungen sowie Angst liegen nach dem genannten Bericht nach in dem Umstand begründet, dass der AW einen negativen Bescheid bekommen hat. Seine Verschlechterung stellt sich wie bisher durch seine Aussagen dar und wurde durch ihn bisher nicht weiters belegt. Auch in Frankreich sei es ihm schlecht ergangen. Suizidgedanken brachte er nicht vor. Sodass sich aus den Akten keine Verschlechterung seit dem Ambulanzbericht vom 20.04.2017 ersichtlich ist, in welchem festgestellt wurde, dass der AW in der Stimmung leicht gedrückt ist, im Antrieb leicht vermindert und psychomotorisch unauffällig ist. Es besteht nach diesem Bericht keine akute Suizidalität. Der AW gibt bei dieser Untersuchung an, dass er psychisch nicht krank ist. Der AW nimmt gegen diese psychischen Zustände Medikamente. Die Schlafstörungen und die Angst sind für das BVwG in Anbetracht der persönlichen Umstände des AW nach Erhalt des negativen Erkenntnisses und der bisherigen Situation - Ausreise nach Deutschland und Frankreich - des BVwG nachvollziehbar. Nachdem er selbst bei der Einvernahme vor dem BFA keine weiteren (schwerwiegenden) physische bzw. psychische Erkrankung vorbrachte, ist von solcher auch nicht auszugehen und steht daher seine gesundheitliche Einschränkung keiner Rückkehr nach Afghanistan entgegen. Der BF gab an Medikamente fürs Schlafen und für das Beruhigen bekommen zu haben, sowie für Kopfschmerzen. Er konnte weder Rezepte oder die Medikamente vorlegen oder auch nachreichen, noch die Namen der Medikamente nennen, sodass von einer fallweisen Einnahme ausgegangen wird. Da der BF auch keine weiteren Befunde vorlegte, geht das BVwG davon aus, dass diese Medikamente nicht verschreibungspflichtig sind und in jeder Apotheke oder Krankenhaus erhältlich ist. Dies auch in den Spitälern in Afghanistan z.B: Kabul, welche in den Länderberichten ersichtlich sind und diese Länderfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden.

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation des AW im Falle einer Überstellung nach Afghanistan, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan, im Speziellen auf die Provinz Kapisa und die Stadt Kabul in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des AW. Der AW hat in keiner Weise konkret dargestellt, inwiefern seine Abschiebung nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Seine Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr mit dem Tod durch die Taliban bedroht werde, ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht glaubhaft. Die Anmerkung des AW anlässlich seiner Einvernahme, dass die Situation in Afghanistan schlechter wird, ist per se auch nicht geeignet, darzutun, inwieweit ihn dieser Umstand persönlich betreffen kann. Darüber hinaus hat der AW keine Gründe vorgebracht. Den Länderberichten zur Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan und im Speziellen für die Heimatprovinz des AW, Kapisa, und der Stadt Kabul sind im gegenständlichen Verfahren weder der AW noch dessen Rechtsberater, in dessen Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiell entgegengetreten. Gegen die Länderberichte wurde keine konkreten Einwände erhoben, sondern nur pauschal geantwortet, dass diese nicht stimmen. Auch die UNHCR-Richtlinie v. 30.08.2018 sieht vor, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist, wenn es sich ua. um einen jungen, gesunden arbeitsfähigen Mann handelt, auch wenn er vor Ort kein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder seiner Familie oder durch Mitglieder seiner größeren ethnischen Gemeinschaft hat. Eine Volatibiliät des AW ist nicht gegeben. Kabul ist wie zum Zeitpunkt der Entscheidung unter Einfluss der Regierung und zu der UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018, in welcher von Gefahren für Zivilisten im täglichen Bereich gesprochen wird und eine Schutzalternative grundsätzlich nicht verfügbar sei, ist auf die aktuelle Lage mit Bericht vom 03.01.2019 zu verweisen, in der ua. ein Rückgang an Selbstmordanschlägen von 37% festgehalten ist, wobei dies möglicherweise an den erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt liegen sowie, dass die Richtlinie nicht von einer absoluten Unmöglichkeit der internen Schutzalternative spricht. Sodass die derzeitige Situation in Kabul nicht gegenüber dem vom 29.11.2016 vorliegenden Situation dahingehend geändert hat, dass eine Fluchtalternative absolut nicht gegeben ist. Weitere Möglichkeiten an einer innerstaatlichen Fluchtalternative wäre auch Mazar-e Sharif und Herat, welche als sichere Städte gelten.

Aus den Ergebnissen der Einvernahmen des AW bei der belangten Behörde am 09.06.2017 und 24.07.2017 seiner Ausreise aus Österreich nach Deutschland und Frankreich sowie der Einvernahme am 20.02.2109 ergibt sich das Bild, dass der AW schlicht nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren. Er versuchte immer wieder seine Abschiebung zu vereiteln, welches ihm auch gelang. Dies hat der AW bereits bei seiner Ersteinvernahme am 23.02.2015 auch unumwunden zugegeben, indem er befragt, was dagegenstünde, dass er in dieses Land zurückkehren müsste, aussagt:

"Ja, ich will nicht dorthin zurück". (AS11)

Des Weitern ist noch auszuführen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung des Antragsstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen ferner keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aus diesen Gründen war die entsprechende Feststellung einer unveränderten Situation im Herkunftsstaat zu treffen.

Daher zeichnet sich deutlich ab, dass der Folgeantrag, wie die belangte Behörde in deren Bescheid anführte, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Anweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des AW aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.

Im Einzelnen bedeutet dies:

o Aufrechte Rückkehrentscheidung (§ 12a Abs. 2 Z.1 AslyG 2005):

Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.

o Res judicata (entschiedene Sache) (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005):

Das BFA hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.10.2015, wie im V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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