Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W146 2139685-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, 15-1078049208-150854894-BMI-BFA_STM_RD, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.07.2015 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 15.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie aus Syrien geflüchtet sei, weil seit Oktober 2011 seine Heimatstadt XXXX in die Kriegshandlungen intensiv verwickelt worden sei. Sie hätten 2011 die Stadt verlassen müssen und seien immer wieder vor den Kriegshandlungen in Syrien durch verschiedene Städte geflohen, bis sie schlussendlich im Oktober 2013 in die Türkei geflohen seien. In Syrien sei ein friedliches und sicheres Leben nicht mehr möglich gewesen. Er und seine Familie hätten im Krieg alles verloren.
Am 11.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit 1996 verheiratet sei und sechs gemeinsame Kinder habe. Seine Familie habe gemeinsam mit ihm Syrien verlassen und halte sich derzeit in der Türkei auf.
Der Beschwerdeführer sei von Beruf Bauingenieur und habe eine staatliche Anstellung gehabt. Er habe noch seinem Vater und insgesamt elf Geschwister, bis auf eine Schwester seien alle seine Angehörigen weiterhin in XXXX in Syrien aufhältig.
Ihr Viertel in XXXX sei eines der ersten gewesen, wo bewaffnete Auseinandersetzungen eingesetzt hätten. Deswegen habe er und seine Familie schon bald von zuhause weg müssen. Sie seien dann von 2011 bis 2013 als Binnenflüchtlinge unterwegs gewesen. Sie seien sicherlich zehnmal umgezogen, um nicht von den Kampfhandlungen in Mitleidenschaft gezogen zu werden. 2013 sei die Situation so schlimm gewesen, dass sie sich veranlasst gesehen hätten, Syrien zu verlassen.
Es habe zwar keine gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung oder Verfolgung gegeben, aber man habe jeden Tag damit rechnen müssen, dass man willkürlich in irgendeiner Weise von den Kriegsereignissen betroffen werde. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der ständigen Kämpfe nicht seiner Arbeit nachgehen können und würde daher von staatlicher Seite möglicherweise als Regimegegner angesehen. Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, er habe seinen Arbeitsplatz einfach so verlassen und werde als Feind betrachtet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsbürger mit Herkunft XXXX sei. Er sei keiner religiösen oder ethnischen Minderheit zugehörig. Bis auf eine Schwester würden alle seine elf Geschwister und sein Vater weiterhin in XXXX aufhältig seien. Der Beschwerdeführer sei von Beruf Bauingenieur und Staatsangestellter gewesen. Von 2011 bis 2013 sei er als Binnenflüchtling unterwegs gewesen. Im Jahr 2013 habe er mit seiner Familie Syrien verlassen und sei mit ihnen in die Türkei geflüchtet, wo seine Kernfamilie weiterhin aufhältig sei.
Der Beschwerdeführer habe keinen individuellen, asylrelevanten Verfolgungsgrund geltend machen können. Der alleinige Umstand, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, sei jedenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme sowohl angegeben habe, für die syrische Regierung als Bauingenieur gearbeitet zu haben, als auch aus XXXX zu stammen, einer Stadt die als Rebellenhochburg gelte, wobei dem Bundesamt angesichts der als notorisch geltenden UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen sowie der Judikatur des BVWG bekannt sein müsste, dass beide Umstände anhängig vom Einzelfall zu einer Asylgewährung gemäß § 3 AsylG führen können. Seine Manuduktionspflicht habe das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Unterlassens von Nachfragen verletzt. Der Beschwerdeführer hätte auf Nachfrage seine berufliche Tätigkeit näher beschreiben können, sowie die Umstände, warum er seine Arbeit nicht mehr angetreten habe und warum er annehme, aus diesem Grund als Regimegegner betrachtet zu werden.
Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX , einer Rebellenhochburg. Seine Herkunft sei auf seiner Identitätskarte ersichtlich, die er bei jedem Checkpoint der Regierung herzeigen müsse. Insbesondere komme im Fall des Beschwerdeführers hinzu, dass er 20 Jahre Regierungsangestellter gewesen sei, aber seine Arbeit nicht mehr antreten habe können. Dies aufgrund der Sicherheitslage, jedoch könnte ihm vom Regime unterstellt werden, seine Arbeit aus politischen Gründen zurückgelegt zu haben, dies insbesondere da er aus einer regierungsfeindlichen Stadt stamme.
Das Bundesamt hätte dem Beschwerdeführer daher Asyl aufgrund seiner begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung durch das syrische Regime gewähren müssen.
Am 09.11.2016 legte das BFA die Beschwerde des Beschwerdeführers samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 13.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich bezüglich der Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er ab dem Jahr 1994 seinen zweijährigen Wehrdienst abgeleistet habe. Sein Wehrdienstbuch habe er in der zerstörten Wohnung in XXXX zurückgelassen. Die Wohnung sei am 15.12.2011 zerstört worden und er sei niemals dorthin zurückgekehrt. Im Zuge seines Wehrdienstes habe er an Radaranlagen gearbeitet. Zu dieser Zeit sei er auch am Auge operiert worden und sei er nach dieser Operation nicht mehr bei den Radaranlagen tätig gewesen, sondern habe danach Pläne für seinen Kommandanten ausgearbeitet. Er habe nach der Beendigung seines Militärdienstes seine Stelle beim Staat wieder angetreten und habe keine neuerliche Einberufung zum Militär erhalten.
Er habe im XXXX in der Abteilung für XXXX als Zivilingenieur gearbeitet. Er sei bereits 1993 im XXXX angestellt worden, dieser Dienst sei wegen des Militärdienstes unterbrochen worden und sei er sodann von 1995 bis 2013 dort tätig gewesen. Er habe in der Zentrale in XXXX gearbeitet. Es habe noch weitere 16 Stützpunkte in der Umgebung von XXXX gegeben und er sei für die Lager und Gebäude dieser Stützpunkte zuständig gewesen. Er sei auch für die Errichtung neuer Gebäude zuständig gewesen, er habe immer die Bauarbeiten kontrolliert und sie beaufsichtigt. Er habe keinen Nachweis seiner Tätigkeit im XXXX . Bei einer Rückkehr befürchte er sofort festgenommen zu werden. Sein Name stehe auf einer Liste, die er vorlegte, und welche zeige, dass er vom Regime gesucht werde.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund von Bestechungsgeldern legal ausgereist. Er habe aber bei den zuständigen Behörden und bei seinen Arbeitgeber nicht um die Ausreise angesucht, das heiße, dass er seine Stelle als Regierungsbeamter unerlaubt verlassen habe.
Er sei bis zum 20.09.2013 tätig gewesen und habe das Land am 06.10.2013 verlassen.
Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer dieses Vorbringen bisher im Verfahren noch nicht vorgebracht habe, gab dieser an, er habe bei seiner Einvernahme starke Schmerzen gehabt und habe versucht seine Einvernahme zu verschieben. Auf Vorhalt, warum er dann bei der Einvernahme gesagt habe, er sei physisch und psychisch in der Lage die Fragen zu beantworten, gab er an, er habe das damals nicht beachtet und auch verabsäumt vom Arzt eine Bestätigung zu erhalten, dass er nicht einvernahmefähig sei.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten ärztlichen Bestätigung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Geschwür an der rechten Wade hatte. Dieses besteht bereits seit September 2016 und hat sich durch die Behandlung immer mehr verbessert. Auf diesbezüglichen Vorhalt, warum der Beschwerdeführer dann am 11.10.2016 die Fragen beim BFA nicht hätte beantworten können, gab er an, er habe weiterhin starke Schmerzen gehabt. Auf Vorhalt, warum dies nicht in der Beschwerde angeführt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, der Dolmetscher habe das wahrscheinlich damals ignoriert. Es sei ihm gesagt worden, er sollte sich beeilen, weil noch viele Leute auf ihre Interviews warten würden.
Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten in Syrien nicht mitgeteilt habe, dass er nicht mehr zur Arbeit erscheinen werde, gab der Beschwerdeführer an, dieser hätte ihn sofort verhaften lassen.
Auf den Vorhalt, der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesamt behauptet, XXXX bereits im Jahr 2011 verlassen zu haben und durch verschiedene Städte Syrien geflohen zu sein, wohingegen er nun angebe bis 20.09.2013 in XXXX gearbeitet zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich seit 2011 in verschiedenen Städten aufgehalten und sie seien am 15.09.2012 wieder nach XXXX zurückgekehrt und habe er wieder seinen Arbeitsplatz aufgesucht.
Auf Vorhalt, offenbar war die Abwesenheit vom Dienst monatelang kein Problem, gab der Beschwerdeführer an, es sei Chaos gewesen und es habe damals keine Anwesenheitspflicht gegeben. Es seien nur ganz wenige Beamte im XXXX anwesend gewesen. Es sei niemanden aufgefallen, dass er monatelang nicht zur Arbeit erschienen sei. Obwohl er sich nach seiner Rückkehr zum XXXX meist woanders aufgehalten und keine Arbeitsaufträge erhalten habe, habe er trotzdem sein Geld monatlich erhalten.
Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe vor dem BFA erklärt, er sei mit seiner Familie sicherlich zehnmal innerhalb Syriens umgezogen und er habe dabei nie von einer Rückkehr an seine Arbeitsstelle gesprochen, gab der Beschwerdeführer an, er könne sich an einzelne Angaben nicht erinnern, er bringe erst heute die richtigen Angaben und das, was er heute schildere, sei richtig. Auf Vorhalt, wenn er innerhalb von Syrien mehrmals umgezogen worden sei, hätte er ja auch an den zahlreichen Checkpoints angehalten und kontrolliert werden müssen, gab er an, er sei nicht kontrolliert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe mit moslemischem Religionsbekenntnis und führt den im Spruch genannten Namen.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , welches unter Regierungskontrolle steht, und hat eine Ausbildung als Bauingenieur. Seine Frau und die sechs Kinder sind in der Türkei aufhältig. Sein Vater und seine Geschwister sind weiterhin in XXXX aufhältig.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Bauingenieur für das syrische XXXX in XXXX tätig war.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach 2011 für besagtes XXXX tätig war.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in Hinblick auf eine - allenfalls nur unterstellte - oppositionelle Gesinnung relevanten Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst von 1994 bis 1996 absolviert. Er hat keine besondere Qualifikation dabei erworben und war auch in keiner Spezialeinheit. Der Beschwerdeführer hat keinen weiteren Einberufungsbefehl erhalten. Eine Befürchtung, im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst herangezogen zu werden, besteht somit nicht.
Der Beschwerdeführer reiste legal aus Syrien aus. Nicht festgestellt werden kann eine "legale" Ausreise aufgrund von Bestechungsgeldern.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer hier relevanten Verfolgung durch oppositionelle Kräfte ausgesetzt wäre.
Zur hier relevanten Situation in Syrien
Politische Lage
Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche eine politische Alternative zu schaffen wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt (USCIRF 26.4.2017). 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten (USDOS 3.3.2017). Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte, Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce" (Haaretz 4.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 3.3.2017). Am 13.4.2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden (Reuters 13.4.2016; vgl. France24 17.4.2017). Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen (France24 17.4.2016). Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernstzunehmenden Konkurrenten zur Regierung Assads entwickeln könnten (FH 1.2017)
Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weit verbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 10.8.2016). Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in Deir ez-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes und rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus (USDOS 3.3.2017). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, leben (Reuters 13.4.2016). Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte (USDOS 3.3.2017). Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht wird auf etwa ein viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt (DS 23.12.2017; vgl. Standard 29.12.2017).
Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch (FH 27.1.2016; vgl. AI 24.2.2016).
Quellen:
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): Syria Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Syria.pdf, Zugriff 22.12.2017
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CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria,
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DS - The Daily Star (23.12.2017): Syria war winds down but tangled map belies conflict ahead,
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Spiegel - Spiegel Online (16.8.2016b): Ankara sieht kurdischen Militärerfolg mit Sorge,
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USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): United States Commission on International Religious Freedom 2017 Annual Report; 2017 Country Reports: USCIRF Recommended Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494489917_syria-2017.pdf, Zugriff 11.1.2017
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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,
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Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).
Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).
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AA - Auswärtiges Amt (27.12.2017): Länderinformationen - Syrien:
Reisewarnung,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/syrien-node/syriensicherheit/204278, Zugriff 27.12.2017
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Al Jazeera (18.10.2016): Aleppo: Russia calls humanitarian pause in Syrian city,
http://www.aljazeera.com/news/2016/10/aleppo-russia-calls-humanitarian-pause-syrian-city-161018063851618.html, Zugriff 27.12.2017
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Al Jazeera (23.10.2016): Air strikes, fighting mark end of Aleppo ceasefire,
http://www.aljazeera.com/news/2016/10/air-strikes-fighting-mark-aleppo-ceasefire-161022203809648.html, Zugriff 27.12.2017
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BBC News (22.10.2016): Syria war: Aleppo ceasefire ends with clashes, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-37741969, Zugriff 27.12.2017
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BBC News (7.4.2017): Syria war: a brief guide to who's fighting whom, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-39528673, Zugriff 17.1.2018
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BBC News (13.10.2017): Syria war: Turkish forces set up positions in Idlib, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-41607822, Zugriff 27.12.2017
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BBC News (12.12.2017): Syria Profile - Timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14703995, Zugriff 29.12.2017
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BBC News (13.12.2017): Syria war: Putin's Russian mission accomplished, http://www.bbc.com/news/world-europe-42330551, Zugriff 29.12.2017
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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,
https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 27.12.2017
-
CNN (12.9.2016): Syria ceasefire: Who's in, who's out and will this one hold?,
http://edition.cnn.com/2016/09/12/middleeast/syria-ceasefire-explained/, Zugriff 27.12.2017
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CRS - Congressional Research Service (13.10.2017): Armed Conflict in Syria: Overview and U.S. Response, https://fas.org/sgp/crs/mideast/RL33487.pdf, Zugriff 27.12.2017
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DS - The Daily Star (7.11.2016): Syrian alliance declares offensive on Raqqa,
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DS - The Daily Star (23.9.2017): Evaluating ‚de-escalation' in Syria and the Astana talks,
https://www.dailystar.com.lb/Opinion/Commentary/2017/Sep-23/420225-evaluating-de-escalation-in-syria-and-the-astana-talks.ashx, Zugriff 28.12.2017
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DS - The Daily Star (18.10.2017): Daesh defeated in militans' Syrian capital Raqqa,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Oct-18/423078-daesh-defeated-in-militants-syrian-capital-raqqa.ashx?utm_source=Magnet&utm_medium=Related%20Articles%20widget&utm_campaign=Magnet%20tools, Zugriff 27.12.2017
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DS - The Daily Star (26.12.2017): Russia establishing permanent Syria presence: RIA,
https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2017/Dec-26/431477-russia-establishing-permanent-syria-presence-ria.ashx, Zugriff 29.12.2017
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DS - The Daily Star (16.1.2018): Fighting in northwest Syria causes 200,000 displacements: UN, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jan-16/433995-fighting-in-northwest-syria-causes-200000-displacements-un.ashx, Zugriff 17.1.2018
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DS - The Daily Star (17.1.2018): Syrian Kurdish PYD urges action against Turkish bombing of Afrin: statement, https://www.dailystar.com.lb/News/Middle-East/2018/Jan-17/434092-syrian-kurdish-pyd-urges-action-against-turkish-bombing-of-afrin-statement.ashx, Zugriff 17.1.2018
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IRIN - Integrated Regional Information Networks (22.6.2017):
Aleppo militias become major test for Assad, http://www.irinnews.org/analysis/2017/06/22/aleppo-militias-become-major-test-assad, Zugriff 17.1.2018
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