TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/21 W274 2181048-1

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W274 2181043-1/25E

W274 2181051-1/27E

W274 2181048-1/27E

Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 1979, StA. Iran, 2.) XXXX auch XXXX , geb. XXXX .1984, StA. Iran, 3.) mj. XXXX , geb. XXXX 2008, StA. Iran, alle vertreten durch Mag. Timo GERERSDORFER, Rechtsanwalt, Ettenreichgasse 9, 1100 Wien, gegen die Bescheide des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz vom 15.11.20173. 1. Zl. 1052267007-150193898, 2. Zl. 1052267007-150193898 und 3. Zl. 1052267606-150194851 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird Folge gegeben und der 1. Beschwerdeführerin und dem 2. Beschwerdeführer gem § 3 Abs. 1 AsylG sowie dem 3. Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass der 1. Beschwerdeführerin sowie dem 2. und 3. Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beschwerdeführer (BF) stellten am 20.2.2015 beim Competence Center Eisenstadt der LPolDion Burgenland Anträge auf internationalen Schutz. Dabei erfolgte auch die Erstbefragung. Mit der 1. BF und dem 2. BF erfolgten am 5.9.2017 Niederschriften durch das BFA.

In der Verhandlung vom 21.3.2019 wurden die 1. BF und der 2. BF als Parteien vernommen und sodann in deren Gegenwart das Erkenntnis mündlich verkündet.

Nach den Beweisergebnissen wandten sich die 1. BF und der 2. BF bereits im Iran über eine Hauskirche dem christlichen Glauben zu. Im Rahmen eines längeren Aufenthalts erfolgte die Taufe aller BF am 11.11.2014 in einer evangelikalen Gemeinde in Athen. In Österreich fand die Familie zunächst zur evangelikalen Gemeinde Perg und schließlich zur evangelischen Kirche A.B. in Enns, wo sie aktiv am Gemeindeleben teilnehmen. Darüber hinaus besteht eine hervorstechende Integration und Aufnahme in die österreichische Gesellschaft. Aufgrund glaubhafter innerer Konversion der 1. BF und des 2. BF bereits im Iran bestehen bei beiden originäre, beim 3. BF von diesen abgeleitete Asylgründe.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2181048.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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