Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W194 2179490-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.10.2017, Teilnehmernummer: XXXX , den Beschluss:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 21.02.2017 bei der belangten Behörde für den Zeitraum Mai 2011 bis April 2016 die Rückerstattung der von der belangten Behörde im Rahmen der Rundfunkgebühr zu Unrecht eingehobenen Umsatzsteuer.
2. Am 24.08.2017 erhob der Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen Unzuständigkeit zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde in umsatzsteuerlichen Fragen nicht vorgesehen sei.
4. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher beantragt wird, dem Antrag auf Rückzahlung zu viel bezahlter Umsatzsteuer stattzugeben und die belangte Behörde zur Rückzahlung zu verpflichten.
5. Am 13.12.2017 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
6. Mit Bescheid vom 28.11.2018 wurde der unter I.3. angeführte angefochtene Bescheid von der belangten Behörde gemäß § 6 Abs. 1 RGG iVm § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben. Am 30.11.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid.
7. Am 07.03.2019 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht (unter Vorlage des Schreibens des Beschwerdeführers) darüber, dass der verfahrenseinleitende Antrag am 21.12.2018 zurückgezogen und hierauf das Verfahren bei der belangten Behörde eingestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. § 28 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
"Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[...]"
"Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[...]"
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
3.2. Die Zurückziehung eines Antrags bewirkt das Ende des damit eingeleiteten Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedarf, weshalb die Zurückziehung grundsätzlich auch keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich zieht. Jedoch hängt die Wirkung der Zurückziehung eines Antrages davon ab, ob noch ein Antrag unerledigt ist, der zurückgezogen werden kann. Eine Zurückziehung ist im Falle einer Berufung auch noch im Berufungsverfahren zulässig. Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren formlos einzustellen. Im Falle der Zurückziehung der Berufung, ist lediglich das Berufungsverfahren einzustellen.
Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten lässt sich dies insoweit übertragen, als die Zurückziehung eines Antrages so lange möglich ist, als noch einmal über den betreffenden Antrag selbst abzusprechen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar² [2014] § 13 Rz 41f mwN).
Diese Auslegung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bestätigt und ausgeführt, dass die Zurückziehung eines Antrages so lange zulässig ist, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann. Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist. Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (VwGH 16.08.2017, Zl. Ro 2017/22/0005).
Erfährt im Beschwerdeverfahren vor dem VwG der verfahrenseinleitende Antrag eine wesentliche Änderung und gibt der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG wäre somit gehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (VwGH 05.03.2015, Zl. Ra 2014/02/0159).
3.3. Im vorliegenden Fall hat zunächst die belangte Behörde am 28.11.2018 den angefochtenen Bescheid vom 11.10.2017 aufgehoben und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am 21.12.2018 den (unerledigten) verfahrenseinleitenden Antrag mittels eindeutiger Erklärung bei der belangten Behörde zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die zitierte Judikatur im Beschwerdefall nichts weiter zu veranlassen.
Das Beschwerdeverfahren war (als gegenstandslos) einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der unter II.3. zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Einstellung, Gebührenpflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W194.2179490.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019