Entscheidungsdatum
04.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W245 2181575-1/8E
W245 2181539-1/9E
W245 2181579-1/8E
W245 2181570-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 15.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX geb. XXXX und 4. XXXX geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1.
Zahl: XXXX , 2. Zahl: XXXX , 3. Zahl: XXXX und 4. Zahl: XXXX , nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX (alias XXXX , alias XXXX ) und XXXX (alias XXXX ) gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX (alias XXXX , alias XXXX ) und XXXX (alias XXXX ) gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX (alias XXXX , alias XXXX), XXXX ( XXXX ), XXXX (alias XXXX alias XXXX ) und XXXX (alias XXXX) jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2020 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt III. bis
VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 15.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 8 bzw. OZ 9) und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2181570.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019