TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/8 W210 2189421-1

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Veröffentlicht am 08.04.2019
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Entscheidungsdatum

08.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W210 2189417-1/18E

W210 2189398-1/16E

W210 2189421-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , und 3. mj. XXXX auch XXXX , geboren am 01.01.2011, die Minderjährige vertreten durch die Mutter, alle vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11/6, 4020 LINZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 29.01.2018, Zlen. XXXX , (1.), XXXX (2.) und XXXX

(3.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX und der mj. XXXX auch XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Den Beschwerdeführern kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern, nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 21.03.2019 nachweislich übermittelt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W210.2189421.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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