TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 L508 2130979-1

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
BFA-VG §9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L508 2130979-1/23E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 29.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.03.2019

I.) beschlossen:

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II.) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Frau XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Text

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich wie folgt ergeben:

Zu I) Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vom 25.03.2019 ist der erstinstanzliche Bescheid vom 29.06.2016 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu II.) Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

Aufgrund des Umstandes, dass dem minderjährigen Sohn der BF der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zu seinem Vater zuerkannt wurde, würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bezüglich der Beschwerdeführerin einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, die Beschwerdeführerin jedoch einen Integrationskurs gemäß §11 Integrationsgesetz noch nicht absolviert hat, war festzustellen, dass sie die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt, weshalb ihr eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder von der Beschwerdeführerin respektive deren Vertretung noch von der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltstitel,
Beschwerdeverzicht, Beschwerdezurückziehung, Einstellung, gekürzte
Ausfertigung, mündliche Verhandlung, mündliche Verkündung,
Revisionsverzicht, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,
subsidiärer Schutz, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung,
Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2130979.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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