TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/10 W200 2192353-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2019
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Entscheidungsdatum

10.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W200 2192353-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.:

Afghanistan, gegen den Bescheid des vom 15.03.2018, Zl. 1141841705-170138093, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016

hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, wurde im Iran in Teheran geboren, gehört der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glauben an, reiste am 01.02.2017 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag nannte er als Fluchtgrund Hazara zu sein. Aus Angst um ihr Leben hätten die Familie Afghanistan deswegen verlassen müssen und in den Iran fliehen müssen. Im Iran hätte er keine Dokumente und deswegen viele Schwierigkeiten. Er sei auch deshalb einmal nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Afghanistan sei sehr unsicher. Er hätte Angst bei einer Explosion ums Leben zu kommen und getötet zu werden, weil er Hazara sei.

Im Rahmen der Einvernahme am 22.02.2018 gab der minderjährige Beschwerdeführer an, im Iran geboren zu sein. Er hätte keine Angehörigen in Afghanistan. Im Iran hätte er die Schule für afghanische Flüchtlinge zwei Jahre lang besucht. Im Alter von 12 oder 13 Jahren sei er für eine Woche in Afghanistan gewesen. Er sei sehr dick und habe älter ausgesehen. Da hätten die Behörden im Iran geglaubt, dass er schon älter sei. Deshalb sei er abgeschoben worden. Sein genaues Alter könne er nicht benennen.

Nach dem Grund für seinen Antrag auf internationalen Schutz befragt, antwortete er, dass seine Eltern Cousin und Cousine waren. Sie hätten geheiratet und hätten während des Bürgerkriegs Angst um ihr Leben gehabt und seien dann in den Iran geflohen. Seine Geschwister seien alle im Iran geboren. Die Eltern stammen ursprünglich aus der Provinz Daykundi. Er selbst sei noch nie dort gewesen. Er sei Hazara.

Er hätte im Iran nicht eine richtige Schule besuchen können wie die anderen Kinder. Er hätte auch nicht richtig arbeiten können. Im Iran hätte man als Afghane keine Rechte. Sie hätten dort keinen Aufenthaltstitel gehabt. Er sei mehrmals von der Polizei geschlagen worden, oft kontrolliert worden und hätte sehr viel bezahlen müssen. Man müsse froh sein, wenn man nicht erwischt werde. Die Polizisten seien dort wie Hunde - sie würden nach einem suchen, um diesen zu kontrollieren und damit Geld zu verdienen. Er hätte schwarz gearbeitet. Im Iran hätte er die Moschee besucht. Die Abschiebung vom Iran nach Afghanistan hätte sich so gestaltet, dass er am Weg zum Bäcker von der Polizei aufgefordert worden sei, seine Aufenthaltskarte herzuzeigen. Zum Schein hätte er gesagt, dass diese zu Hause sei, damit sie ihn freilassen. Er sei dann eine Nacht in der Polizeistation in einer Art Abschiebecenter gewesen und sei am nächsten Tag mit vielen anderen Afghanen mit einem Autobus nach Afghanistan abgeschoben worden. Er sei zur afghanischen Grenze gebracht worden und hätte dort über eine Brücke Afghanistan erreicht. Auch ein Freund von ihm sei abgeschoben worden. Mit seiner Hilfe hätte er dann aber wieder in den Iran zurückkehren können. Er sei eine Woche in Afghanistan gewesen. Er sei danach noch vier oder fünf Monate im Iran gewesen, bevor er endgültig ausgereist sei. Sein Freund sei immer noch im Iran. Zu den Ausreisegründen der Familie befragt, gab er an, dass seine Mutter ihm erzählt hätte, dass zwei Tanten von den Taliban erschossen worden seien.

Im Rahmen einer Stellungnahme wurde vom Vertreter die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Iranrückkehrer, zur ethnischen Minderheit der Hazara sowie zur sozialen Gruppe der Straßen- und Waisenkinder geltend gemacht. Es wurde auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwiesen, wonach ein hohes Risiko bestehe, als Kind Opfer von Kinder- oder Zwangsarbeit bzw. als Lustjunge missbraucht oder gehandelt zu werden, bestehe. Ein weiteres Gefährdungsszenario, von dem Waisen- und Straßenkinder im Besonderen betroffen seien, sei die Zwangsrekrutierung - unter anderem auch durch die Taliban. Ebenso sei die Zugehörigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers zur ethnischen Minderheit der Hazara in Verbindung mit seinem schiitischen Glauben, sowie der Tatsache, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei und ausschließlich dort sozialisiert sei, sowie kein soziales oder familiäres Netz in Afghanistan vorhanden sei, im vorliegenden Fall geeignet, zur Asylgewährung zu führen. Dieser Anknüpfungspunkt sei jedenfalls auch in Zusammenschau mit der Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers als Waisen- und Straßenkind zu verstehen. Es erfolgten Ausführungen zur Volksgruppe der Hazara sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul.

Mit Bescheid des BFA vom 15.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, zum schiitischen Glauben sowie das Geburtsdatum XXXX und der Geburtsort Teheran festgestellt. Er heiße XXXX , sei gesund und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Die Identität hätte mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht festgestellt werden können. Die gesamte Familie (Mutter und Geschwister) würden im Iran in Teheran leben. Er spreche bereits etwas Deutsch und besuche die HBLA. Er sei bemüht, sich in das soziale Leben in Österreich positiv zu integrieren.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ausgeführt, dass er stets im Iran gelebt hätte und in Afghanistan keiner Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei. Zu den Rückkehrbefürchtungen wurde festgehalten, dass diese lediglich auf Vermutungen beruhen würden. Die Ausführungen würden keine asylrelevanten Anhaltspunkte enthalten. Die Lage für Hazara in Afghanistan hätte sich wesentlich gebessert.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden müsse. Dies bedeute, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden sei. Er sei keinesfalls als Angehöriger der sozialen Gruppe der Waisen- bzw. Straßenkinder einzustufen. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm konkret und individuell eine altersspezifische Gefährdung infolge der prekären Lage für unbegleitete Kinder bei Rückkehr ohne soziales Netz, des Zwangs des Arbeitens in Sklavereien ähnlichen Verhältnissen bzw. Kinderarbeit, des Missbrauchs durch Bach Abazi, der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden minderjährigen Afghanen ohne Bezug zum Herkunftsstaat (Waisen- und Straßenkinder) sowie der alleinigen Rückkehr Opfer von Ausbeutung/Missbrauch/Zwangsrekrutierung/Gewalt zu werden, droht. Das BFA ging davon aus, dass der Beschwerdeführer den Iran aufgrund der fehlenden Zukunftsperspektive für Afghanen verlassen hätte.

Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurden mangelhafte Länderfeststellungen gerügt. Es seien keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich der Situation von Kindern - insbesondere Straßenkindern und Waisenkindern in Afghanistan angestellt worden. Es würden ausreichende Ermittlungen hinsichtlich minderjähriger Rückkehrer aus dem westlichen Ausland, insbesondere im Hinblick auf die Angehörigen der Minderheit der schiitischen Hazara ohne soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan, denen die kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan unbekannt seien, fehlen. Die Länderfeststellungen der Behörde seien zu kurz, veraltet und für den Fall des Beschwerdeführers nicht relevant. Es wurde auf die ACCORD-Anfragebeantwortung zum Iran "Zwangsrekrutierung von illegal aufhältigen Afghanen für den Krieg in Syrien" verwiesen und diese auszugsweise wiedergegeben. Der Beschwerdeführer sei besonders vulnerabel, sein Risiko als Straßenkind zu enden, sei besonders hoch. In einem Waisenhaus könnte er kein menschenwürdiges Leben führen. Er hätte keine Kenntnisse der Umstände vor Ort in Afghanistan. Auszugsweise wurde hinsichtlich der Situation der Hazara eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation für Afghanen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan zurückkommen, wiedergegeben.

Es hätte keine ausführliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters stattgefunden. Es fehle jedenfalls an einer Prüfung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers hinsichtlich der sozialen Gruppe der Waisen- und Straßenkinder, insbesondere in Zusammenschau mit der Verfolgungsgefahr wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe der schiitischen Hazara und aufgrund seiner westlich orientierten Lebenseinstellung. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sei nicht beachtet worden. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch die Ermordung der zwei Tanten durch die Taliban angegeben. Auch hier hätte die Behörde genauer nachfragen müssen. Hätte sie dies nicht unterlassen, hätte der Beschwerdeführer angeben können, dass die Personen von den Taliban ermordet worden seien. Auch der Vater sei in Afghanistan von einer mächtigen Gruppe verfolgt worden, weil er sich gegen seine Rekrutierung gestellt hätte. Bei einer Rückkehr hätte der Beschwerdeführer ähnliches zu befürchten. Wiederholt wurde vom Beschwerdeführervertreter auf die Vulnerabilität des Beschwerdeführers als Waisenkind verwiesen.

Am 10.10.2018 teilte die Einrichtungsleitung der für den Beschwerdeführer zuständigen Betreuungseinrichtung "Haus der Jugend" mit, dass der Beschwerdeführer von der Volkshochschule XXXX verwiesen wurde.

Am 28.01.2019 wurde mitgeteilt, dass am 26.01.2019 von der gerufenen Polizei gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Einrichtung "Haus der Jugend" für zwei Wochen ausgesprochen wurde. Dem Bericht ist weiters zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer bereits von 03.02.2018 bis 26.02.2018 ein Betretungsverbot bezüglich einer anderen Unterkunft ausgesprochen wurde.

In der am 05.04.2019 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Beschwerdeführer Afghane, Hazara und Schiite und in Teheran geboren zu sein. Er hätte zwei Jahre die Schule für afghanische Flüchtlinge besucht.

Die weitere Verhandlung gestaltete sich wie folgt:

"RI: Kennen Sie den Grund für die Ausreise Ihrer Familie von Afghanistan in den Iran?

BF: Lt. Angaben meiner Mutter hatte mein Vater in Afghanistan Probleme mit den terroristischen Gruppen. Sie haben meinen Vater bedroht, entweder müsste mein Vater mit diesen Gruppierungen zusammenarbeiten oder es bestand für ihn Lebensgefahr, er flüchtete deswegen in den Iran und hat die ganze Familie mitgenommen.

RI: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihre Familie in einem schiitischen Land leben wollte und dass das der Grund war, und dass zwei Tanten Ihrer Mutter von den Taliban beim Wasserholen an einer Quelle erschossen worden waren?

BF: Das ist auch korrekt.

RI: Auf die Frage, ob es gegen Ihre Familie jemals Anfeindungen oder Übergriffe durch Zivilisten gegeben hat, haben Sie gesagt nichts zu wissen und dass wahrscheinlich etwas gewesen wäre, weil sie sonst nicht gegangen wären.

BF: Das ist richtig, ich habe es nur von meiner Mutter gehört.

RI verliest den 10. Absatz der AS 137. Heute sagen Sie plötzlich, dass Ihr Vater in Afghanistan Probleme mit terroristischen Gruppen hatte.

BF: Ich habe definitiv diesen Punkt dort erwähnt, ich weiß ganz genau, dass ich das gesagt habe.

RV: Der BF hat in der Einvernahme gesagt, dass der Vater verschollen ist und in der Beschwerde wird ausgeführt, dass er von einer mächtigen Gruppe verfolgt wird, weil er sich gegen eine Rekrutierung gestellt hat.

RI: Welche mächtige Gruppierung hat Ihren Vater verfolgt?

BF: Den Namen weiß ich nicht, eine Partei. Vielleicht die Taliban oder die Al-Kaida. Lt. meiner Mutter waren es die Männer mit langen Bärten.

RI: Die Taliban rekrutieren keinesfalls Hazara.

BF: Ich habe auch gehört, die Taliban bringen eher die Hazara um. Wenn ein Hazara von den Taliban erwischt wird, wird er geköpft.

RI: Die Taliban können wir ausschließen.

Die Verhandlung wird von 09:25 Uhr bis 09:31 Uhr unterbrochen.

RI übergibt RV das Gutachten des SV Rasuly vom 05.07.2016.

RV: Zu dem Gutachten möchte ich ausführen, dass der Gutachter von einer derzeitigen Lage ausgeht (Juli 2016) und dass er ausführt, dass als sie - gemeint die Taliban - an der Macht waren, haben sie auch aus Feindeslager Menschen rekrutiert und an der vordersten Front als Kanonenfutter eingesetzt.

BF: Man kann im Internet nachsehen, dass viele Hazara von den Taliban getötet wurden. Ich habe auch nie behauptet, dass mein Vater rekrutiert wurde, ich habe nur gehört, dass einige Männer mit langen Bärten bei uns zu Hause nach meinem Vater gefragt haben und in Afghanistan brauchen die Männer unbedingt einen Bart, sonst ist man erledigt.

RI: Wissen Sie genau, was passiert ist?

BF: Nein, ich habe es nur von meiner Mutter gehört, mehr habe ich nicht gehört.

RI: Wovon haben Sie im Iran gelebt? Wie haben Sie Ihr Leben finanziert?

BF: Ich war freiberuflich. Ich habe alles gemacht, aber nichts Illegales.

RI: Nennen Sie Beispiele.

BF: Ich habe auf der Baustelle fast alles gemacht, ich habe die Straßen geputzt, Müll gesammelt, als Installateur, Schweißer und Schneider habe ich auch gearbeitet, einige Zeit war ich auch in einer Aluminiumfabrik tätig, ich habe alles Mögliche gemacht. Es ging auch nicht anders, ich musste Geld verdienen, seit meiner Kindheit habe ich immer gearbeitet, in Zukunft werde ich auch arbeiten, ich habe Arbeiterhände.

RI: Schildern Sie mir den Grund für Ihre Ausreise.

BF: Ich war illegal im Iran und ich konnte nicht lernen. Sobald ich erwischt worden wäre, wäre ich abgeschoben worden. Einmal wurde ich von der iranischen Polizei erwischt und tatsächlich nach Afghanistan abgeschoben, davor gab es ein Gespräch zwischen mir und der Polizei, man hat mir ein Blatt Papier gezeigt und sagte mir, dass ich das unterschreiben soll. Ich fragte, was es ist und ich musste es lesen, dann habe ich bemerkt, dass sie mich nach Syrien zum Kämpfen schicken wollten. Dann habe ich gesagt, dass ich das niemals machen werde, wenn ich kämpfen wollte, hätte ich das in Afghanistan gemacht. Danach wurde ich nach Afghanistan abgeschoben.

RI: Sie wirken zwar aufgrund Ihres Körperbaus und Ihrer Statur älter als Sie sind, aber damals waren Sie dann 12 oder 13 Jahre, lt. Ihren Angaben beim BFA am 22.2.2018. Damals wollte man Sie kämpfen schicken?

BF: Das ist dort absolut üblich, schauen Sie auf Youtube, wie viele 12/13Jährige werden nach Syrien geschickt, um dort zu kämpfen. Sie haben drei Militäreinheiten gebildet und die sind nur Afghanen. Eine dieser Truppe heißt Fateimun.

RI: Wie lange sind Sie im Iran angehalten worden vor der Abschiebung?

BF: In der Früh wurde ich erwischt und am selben Nachmittag abgeschoben. Früher wurde ich auf oft erwischt, ich habe immer Bestechungsgeld bezahlt und mich freigekauft.

RI: Beim BFA haben Sie allerdings gesagt, dass Sie eine Nacht in der Polizeistation Askar-Abat verbracht haben.

BF: Das ist korrekt, eine Nacht war ich in diesem Abschiebungslager und am kommenden Tag wurde ich abgeschoben.

RI: Sie haben vorhin gerade gesagt: "In der Früh wurde ich erwischt und am selben Nachmittag abgeschoben".

BF: Diese Ereignisse sind einen Tag davor passiert.

RI: D.h. Sie sind deshalb ausgereist, weil Sie nicht in Syrien kämpfen wollten?

BF: Ja. Ich habe Angst vor dem Krieg.

RI: Welche Familienmitglieder von Ihnen leben wo? Stehen Sie mit Ihrer Familie in Kontakt?

BF: Mein Vater ist seit ca. 6 Jahren verschwunden. Laut meiner Mutter ist er nach Europa gereist bzw. wollte er nach Europa reisen, das war vor ca. 6, 7 oder 8 Jahren und das habe ich nur von meiner Mutter gehört, ich weiß nicht, ob es stimmt. Meine Mutter ist im Iran in Teheran und sie ist krank. Ich habe eine Zwillingsschwester, 1 weitere Schwester und einen Bruder, alle sind bei der Mutter.

RI: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan? Wo leben die Verwandten?

BF: Niemanden habe ich.

RI: Haben Sie Verwandte in Österreich?

BF: Auch nicht.

(...)

RI: Wer konkret sollte Ihnen in Afghanistan was konkret antun?

BF: Ich habe dort niemanden, manchmal denke ich auch nach, wenn ich in Afghanistan bin, was dann? Muss ich dort auf der Straße schlafen? Ich bin iranisch aufgewachsen, ich kenne mich in Afghanistan nicht aus, ich kann mich dort nicht anpassen, die Leute verhalten sich dort ganz anders, sie essen und ticken anders, ich kann das nicht. Sie bekleiden sich dort anders, die Männer müssen dort Bart tragen, mein Ess-Stil ist dort anders, ich esse anders als die Afghanen.

RV: Im Fall des BF ist zu befürchten, dass der BF aufgrund seines fast ausschließlichen Aufenthaltes im Iran als verwestlich wahrgenommen wird und besteht aus diesem Grund die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme und die Beschwerde.

RI: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

BF: Ich habe nichts mehr zu sagen, ich glaube, dass ich Asyl hier verdient hätte."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der minderjährige im Iran, Teheran geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Hazara, Schiit, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er spricht eine der Landessprachen Afghanistans auf Mutterspracheniveau, ist gesund, ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter sowie seine Geschwister leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist über 180cm groß und von starker körperlicher Statur.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

Insbesondere hatte er in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Zugehörigkeit zum schiitischen Islam verfolgt werden. Ebenso wenig drohte (und droht) dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung aufgrund von Gefahren im Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit (Straßenkind, Waisenkind, Bacha Bazi).

Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran aufgewachsen ist und sich seit Februar 2017 in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "verwestlichte Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

Zu Afghanistan:

Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt Politische Lage und Abschnitt Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

Quellen:

-

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

-

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

-

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

-

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega:

"Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019

-

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019

-

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019

-

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019

-

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt Politische Lage und Abschnitt Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

Quellen:

-

AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,

https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019

-

IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019

-

NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban-attack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019

-

Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in

Kabul,https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019

-

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html, Zugriff 22.1.2019

-

TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-on-afghan-military-base, Zugriff 22.1.2019

-

TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warns-of-more-to-follow-1.813516, Zugriff 22.1.2019

-

Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant, Zugriff 22.1.2019

KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach den Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters (30.12.2018).

Quellen:

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AJ - Al Jazeera (30.12.2018): Afghan presidential elections postponed until July 20: official, https:// www.aljazeera.com/news/2018/12/afghan-presidential-elections-postponed-july-20-official-181230185336213.html, Zugriff 8.1.2019

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AJ - Al Jazeera (25.12.2018): Kabul attack: Gunmen storm government building, kill dozens, https://www.aljazeera.com/news/southasia/2018/12/gunmen-storm-kabul-government-compound-gun-battle-ensues-181224115249492.html, Zugriff 8.1.2019

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IEC - Independent Electoral Commission (o.D.): 2018 Afghanistan Wolesi Jirga Elections, http://www.iec.org.af/results/en/home, Zugriff 17.12.2018

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NYT - The New York Times (24.12.2018): Militants Storm Afghan Offices in Kabul, Killing Dozens, https://www.nytimes.com/2018/12/24/world/middleeast/kabul-militant-attack.html. Zugriff 8.1.2019

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ORF - Österreichischer Rundfunk (24.12.2018): Tote bei Angriff auf Regierungsgebäude in Kabul, https://orf.at/stories/3105448/, Zugriff 8.1.2019

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Reuters (30.12.2018): Afghanistan to delay presidential election to July: election body,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-election/afghanistan-to-delay-presidential-election-to-july-election-body-idUSKCN1OT0FR.

Zugriff 8.1.2018

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RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.12.2018): Afghan Commission Invalidates All Kabul Votes In October Parliamentary Election, https://www.rfer!.org/a/afghan-commission-invalidates-allkabul-votes-in-october-parliamentary-election/29640679.html. Zugriff 17.12.2018

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TAZ - Die Tageszeitung (6.12.2018): Erste Wahl, dann das Chaos, https://www.taz.de/Parlamentswahl-in-Afghanistan/!5553677/, Zugriff 17.12.2018

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Telepolis (15.12.2018): Chaos nach Parlamentswahlen, https://www.heise.de/tp/features/Chaosnach-Parlamentswahlen-4248743.html, Zugriff 17.12.2018

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Tolonews (7.1.2019) IEC Accused of Making 'Fake Result Sheets' For Polling Stations,

https://www.tolonews.com/elections-2018/%E2%80%98iec-make-fake-result-sheets-pollingstations%E2%80%99, Zugriff 8.1.2019

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Tolonews (25.12.2018): Kabul Attack Death Toll Rises To 43, https://www.tolonews.com/afghanistan/kabul-attack%C2%A0death-toll-rises-43. Zugriff 8.1.2019

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Tolonews (12.12.2018): IEC Resumes Recounting Of Kabul Votes Under New Method,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iec-resumes-recounting-kabul-votes-under-new-method, Zugriff 17.12.2018

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Tolonews (8.12.2018): IECC Conditions Decision To Review Kabul Votes,

https://www.tolonews.com/index.php/elections-2018/iecc-conditions%C2%A0decision%C2%A0%C2%A0review-kabul-votes. Zugriff 17.12.2018

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WP - The Washington Post (30.12.2018): Afghanistan's presidential elections delayed until July,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistans-presidential-elections-delayed-until-julv/2018/12/30/038faea0-0c45-11e9-8f0c 6f878a26288a storv.html?noredirect=on&utm term=.07428f9afbb6, Zugriff 8.1.2019

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ZO - Zeit Online (24.12.2018): Mindestens 32 Tote bei Angriff in Kabul,

https://www.zeit.de/news/2018-12/24/mindestens-32-tote-bei-angriff-in-kabul-181224-99-340827.Zugriff 8.1.2018

KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

Quellen:

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1TV (31.10.2018): Suicide attack kills seven outside Kabul prison, http://www.1tvnews.af/en/news/

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afghanistan/36271-suicide-attack-kills-seven-outside-kabul-prison? fbclid=IwAR2WADPVHTuF8LZMwm0-LYci05vz1p06BygjhELlFr-wLKNDNo8XQRLXnuQ, Zugriff 22.11.2018

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AJ - Al Jazeera (21.11.2018): 'Brutal and barbaric': Victims recount horror of Kabul attack, https://

-

www.aljazeera.com/news/2018/11/barbaric-victims-recount-horror-kabul-attack- 181121162807917.html, Zugriff 22.11.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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