TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/15 W276 2179048-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.04.2019
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Entscheidungsdatum

15.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2

Spruch

W276 2179048-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Gert Wallisch als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. wird gemäß den § 10 Abs. 2, § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ("BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2018, W264 2179048-1/9E, rechtskräftig abgeschlossen, wobei im Ergebnis der Antrag des BF wegen Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens abgewiesen und gegen ihn eine Ausweisung ausgesprochen wurde.

2. Der BF verblieb in der Folge irregulär in Österreich.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) amtswegig nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde gemäß § 53 Abs 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 18 Monaten erlassen. (Spruchpunkt IV.) Unter Spruchpunkt V. und VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich wissentlich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF sei nicht bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Seit Rechtskraft und dem Verstreichen der im Bescheid des BFA vom 27.10.2017, XXXX festgelegten Frist zur freiwilligen Ausreise halte sich der BF unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF sei daher nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der Aufenthalt des BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 25.02.2019 wurde dem BF für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG der Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. erhoben. Zudem erging die Anregung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben stehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein junger, gesunder arbeitsfähiger afghanischer Staatsbürger. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Der BF ist der Sprachen Dari und Urdu und des Dialekts Hazaraghi mächtig. Er stammt aus der Provinz XXXX . Er war vor seiner Einreise nach Europa in Pakistan aufhältig, wo er auch eine Schulbildung genoss. Er verfügt über Berufserfahrung, die er in Pakistan durch die Arbeit auf Baustellen sammeln konnte.

Nicht festgestellt werden kann zum Entscheidungszeitpunkt, dass der BF in Österreich über eine Aufenthaltsgenehmigung oder legale Arbeitsmöglichkeit verfügt.

Der strafrechtlich unbescholtene BF hat in Österreich keine Verwandte, ist verlobt und kinderlos. Es kann nicht festgestellt werden, dass er während gegenständlichen Verfahrens eine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft in Österreich geführt hat.

Er verfügt über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur, war im Bundesgebiet nicht langfristig selbsterhaltungsfähig und hat keine besonderen Deutschkenntnisse vorzuweisen.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Lage in Afghanistan seit dem Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2018 zu W264 2179048-1/9E, dramatisch verschlechtert hätte. Die in dem genannten Verfahren eingebrachten Länderberichte sind nach wie vor aktuell. Die aktuellste im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte KI zum Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 stammt vom 31.01.2019. Zwischenzeitlich wurden weitere KI veröffentlicht, die letzte am 26.03.2019, die aber für das gegenständliche Verfahren zu keiner geänderten rechtlichen Einschätzung führen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur im Spruch genannten Verfahrenszahl vorgelegten erstinstanzlichen Akt sowie der Beschwerdeschrift.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs 9 FPG).

Dass der BF das Bundesgebiet nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens nicht verlassen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem noch andauernden unrechtmäßigen Aufenthalt des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensbestimmungen

Das BVwG stützt sich in seiner Entscheidung verfahrensrechtlich insbesondere auf §§ 1, 7 Abs 1 Z 1, 16 Abs 6, 18 Abs 7 BFA-VG, § 6 BVwGG sowie §§ 1, 17, 27, 28, 58 Abs 2 VwGV.

Da gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt vom BFA vollständig erhoben worden ist und somit feststeht, lagen gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des BVwG vor.

Zu A)

Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. bekämpft und richtet sich daher gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Da dem BF, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, war von der belangten Behörde gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Zu prüfen ist gemäß § 9 BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird.

Festzuhalten ist eingangs, dass zuletzt im Rahmen des Verfahrens über den in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz des BF im Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2018 zu W264 2179048-1/9E eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden ist. Dabei wurde insbesondere festgestellt, dass der BF weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich verfügt und zudem im Verfahren unrichtige bzw widersprüchliche Angaben über sein Familienleben gemacht hat ("Der BF erschütterte seine Glaubwürdigkeit weiters mit seinen Angaben zu seiner Familie:

Während er zu seiner Verlobten - welche er in der Erstbefragung und vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD als Ehefrau bezeichnete - vor dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD angab, dass er zuletzt mit dieser sowie seiner Mutter und seinen Geschwistern in Pakistan zusammengelebt habe, gab er auf Nachfrage durch die Richterin am 22.11.2018 ("Hat sonst noch eine Person damals, als Sie aus Pakistan weggegangen sind, bei Ihnen, der Mutter, der Schwester und dem Bruder gewohnt?" an: "Nein"; Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2018 zu W264 2179048-1/9E, S. 38)

Da der BF über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge, sei ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Im Zuge der Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben des BF klar verneint.

Im gegenständlichen Verfahren ist nichts hervorgekommen, was eine maßgebliche Änderung jener Umstände des Privat- und Familienlebens des BF im Sinne einer Intensivierung des bereits zuvor im Dezember 2018 nicht für hinreichend befundenen Privat- und Familienlebens annehmen ließe und hat der BF diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen nicht erstattet.

In die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen ist nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 28.4.2015, Ra 2014/18/0146;

VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119;

VwGH 28.1.2016, Ra 2015/21/0199) auch die Rückkehrsituation des Fremden (insbesondere Gesundheitszustand, Existenzgrundlage, Lage im Herkunftsstaat). Wie festgestellt, ist der BF gesund und ergaben sich im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf allfällige medizinische Probleme, die sich im Fall einer Rückkehr ergeben könnten. Der BF beherrscht mit Dari eine im Herkunftsstaat als von der Verfassung gebilligte Sprache, er bekennt sich zur Staatsreligion Afghanistans und verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in einem von islamischen Werten geprägten Land. Hinsichtlich der dargelegten Schulbildung und der Berufserfahrung ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass im Fall einer Rückkehr die Schaffung einer Existenzgrundlage nicht möglich wäre. Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169;

15.12.2015, 2015/19/0247).

Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Aufgrund dieser Gesamtabwägung kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich im Hinblick auf ein allenfalls bestehendes Familienleben starke öffentliche Interessen gegenüberstehen und stellen die unrechtmäßige Einreise und Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und daher eine Verletzung des Art 8 EMRK nicht vorliegt.

Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des BF ist demnach zu verneinen.

Weiters ist zu beurteilen, ob der BF über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfügt.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl Thym, EuGRZ 2006, 541). Der VwGH geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus und argumentiert im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte."

Im Fall des BF, der sich etwa drei 3 3/4 Jahre in Österreich aufhält, ist anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen (vgl auch VwGH vom 15.3.2016, Ra 2016/21/0040, VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0192, VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 und VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0188).

Dies ist keinesfalls so lang, dass dabei im Sinne der Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden) von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden müsste. Zudem hat der BF auch nicht dargelegt, dass er die in Österreich verbrachte Zeit in besonderem Maß genutzt hätte, um sich beruflich und sozial zu integrieren.

Ein substantiiertes Vorbringen, das für das Bestehen eines schützenswerten Privatlebens in Österreich spräche, hat der BF nicht erstattet. Bereits mit oben genanntem Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2018 zu W264 2179048-1/9E war ein Eingriff in das Privatleben des BF verneint worden und ist im gegenständlichen Verfahren nichts bekanntgeworden, das annehmen ließe, dass sich die Umstände des Privatlebens wesentlich geändert hätten.

Der BF ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat weder besondere Deutschkenntnisse vorzuweisen noch hat er im Hinblick auf eine Ausbildung Anknüpfungspunkte zu Österreich. Von einer beruflichen Verankerung sowie Integration in Österreich kann keinesfalls ausgegangen werden.

Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF sich während seines Aufenthaltes in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder er selbsterhaltungsfähig wäre.

Das Bestehen starker sozialer Bindungen oder einer sonstigen Eingliederung in Österreich sind ebenso wenig hervorgekommen und kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt.

Ein Eingriff in das Recht des BF auf Achtung des Privatlebens ist daher zu verneinen. Selbst wenn man aber einen Eingriff bejahte, würde man zu keinem für den BF günstigeren Ergebnis kommen, weil im Lichte obenstehender Erwägungen der Eingriff jedenfalls verhältnismäßig und zulässig wäre.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aus den dargelegten Gründen gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 BFA-VG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan gegeben ist.

Im gesamten Verfahren - vor allem im Zuge der Auseinandersetzung mit den getroffenen Länderfeststellungen sowie einer Einschau in allgemein zugängliche Medien zur aktuellen Lage in Afghanistan unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF - sind keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den BF keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im Hinblick auf die Schulbildung des BF in Zusammenschau mit der Annahme des UNHCR, dass zumindest alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern können (siehe die Ausführungen in W264 2179048-1/9E), ist ferner davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt allenfalls mit Hilfstätigkeiten zu bestreiten und so sein Fortkommen zu sichern. Daher kann nicht angenommen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Die Abschiebung nach Afghanistan war und ist daher zulässig.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 52 Abs 9 FPG und § 46 FPG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

Darin wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs 2 FPG anzunehmen (VwGH, 24.5.2018, Ra 2017/19/0311); gegenständlich stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Aufzählung des § 53 Abs 2 FPG demonstrativ sei und daher weitere Verhaltensweisen, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würden, geeignet wären ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

Der VwGH hat bereits den demonstrativen Charakter der Tatbestände des § 53 Abs 2 FPG festgestellt (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026). Durch den Unrechtsgehalt ähnlich schwerwiegender Konstellationen kann sich ergeben, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 53 FPG (2144 der Beilagen XXIV. GP) ergibt sich, dass die Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes "in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls" zu bemessen und im Einzelfall z.B bei einem nur einmaligen geringfügigen Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen, auch ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot erlassen werden könne. Umgehungen der Vorschriften des FPG seien jedoch jedenfalls keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen, da auch z.B die unrechtmäßige einreise oder der unrechtmäßige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflussen könne.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Der BF ist nach Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung innerhalb der vorgegebenen Frist nicht nachgekommen und hält sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ist daher offensichtlich nicht dazu bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Mit seinem unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet verstößt der BF gegen das Fremdenpolizeigesetz 2005 ("FPG"), dem aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenrechts ein hoher Stellenwert zukommt. Da der BF mit seinem unrechtmäßigen Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, hat die belangte Behörde zurecht gegenüber dem BF ein Einreiseverbot erlassen.

Den Erläuternden Bemerkungen ist zu entnehmen, dass der unrechtmäßige Aufenthalt des BF und somit die Umgehung des FPG keinesfalls als minderes oder geringfügiges Fehlverhalten einzustufen ist, welches ein 18 Monate unterschreitendes Einreiseverbot rechtfertigen würde. Da der unrechtmäßige Aufenthalt des BF nachhaltig das Sicherheitsgefühl der Wohnbevölkerung beeinflusst und auch nicht davon auszugehen ist, dass er die Ausreiseverpflichtung befolgen wird, erfolgte die Erlassung eines auf die Dauer von 18 Monaten befristeten Einreiseverbotes zu Recht.

Zudem hat der BF nicht substantiiert vorgebracht, wieso er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Ausführungen des BF in seiner Beschwerde zur Frage der Dauer des Einreiseverbotes und die darin enthaltenen Veweise auf Entscheidungen des BVwG waren nicht geeignet, die oa Interessabwägung in anderer Form vorzunehmen.

Wie bereits oben festgehalten, hat der BF zu Österreich keine maßgeblich intensiven familiären und keine ausgeprägten privaten Bindungen und war nur rund 3 3/4 Jahre in Österreich aufhältig. Es war daher der vom BF ausgehenden Gefährdung (insbesondere illegaler Aufenthalt) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes aufgrund seines bisherigen Verhaltens größeres Gewicht beizumessen als seinen nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

Folglich war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde und der Höhe nach abzuweisen.

Zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides

Der gegenständlichen Beschwerde wurde durch die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. § 18 Abs. 5 BFA-VG 2014 verpflichtet das BVwG dazu, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023, 0024; 30.6.2017, Fr 2017/18/0026; 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, 0285).

Aufgrund des dargestellten Fehlverhaltens des BF, nämlich seinem unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet, durch den er das FPG verstößt, dem aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenrechts ein hoher Stellenwert zukommt (siehe dazu das Einreiseverbot), ging das BFA zu Recht davon aus, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erforderlich ist.

Auch wurden in der Beschwerde des BF keine substantiierten Ausführungen getätigt, die den Schluss zuließen, dass die von ihm ausgehende Gefahr mittlerweile weggefallen ist. Die belangte Behörde ging zu Recht davon aus, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgt ist, weswegen folglich gemäß § 55 Abs. 1a FPG auch keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen war. Aufgrund der erfolgten Sachentscheidung kann eine Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG im vorliegenden Fall unterbleiben.

Der BF führte in seiner Beschwerde betreffend Spruchpunkt VI. aus, dass die Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG im Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben stehe. Verwiesen wurde hierzu auf das Urteil des EuGH vom 19.06.2018 zur Zahl C-181/16, in der Rechtssache Gnandi, wonach einem Rechtsbehelf gegen die Erlassung einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Lichte der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und aus Art. 47 GRC ergebenden Anforderungen, "kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung" zukommen muss. In diesem Zusammenhang ist auf den Rechtssatz des VwGH vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, hinzuweisen dem zu Folge, die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung nach den unionsrechtlichen Vorgaben gesetzlich solange ausgesetzt sein müssen, solange der Betroffene gemäß Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind. Mit dieser Maßgabe entsprechen die nationalen österreichischen Regelungen den Anforderungen des Unionsrechts.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 (also der wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG) und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfSlg 19.632/2012). Diese Auffassung entspricht nach wie vor der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 21 Abs 7 BFA-VG (VfGH, 26.2.2018, E 3296/2017).

Der VwGH sprach in seinem Erkenntnis vom 28.5.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im vorliegenden Fall konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 25.02.2019 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des BVwG keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergibt). Es hat sich auch in der Beschwerde, in der sich lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen findet, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Die Lebensumstände des BF in Österreich waren aus seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausreichend zu entnehmen.

Die belangte Behörde hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das erkennende Gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung.

Der Antrag des BF in seiner Beschwerde vom 03.04.2018 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist sohin unbegründet und konnte eine solche unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, illegaler Aufenthalt,
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W276.2179048.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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