TE Bvwg Beschluss 2019/4/16 W192 2165980-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W192 2165980-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid (protokolliert in der Niederschrift vom 11.04.2019, Zl. 1093025504/190330860 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2019, den Beschluss:

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 10 AsylG abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 11.04.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer aus: "Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben".

Mit Schreiben vom 11.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.04.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass "die dagegen eingebrachte Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegen zur dortigen Verwendung weitergeleitet" werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 01.11.2015 nach vorhergehender unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er zusammenfassend damit begründete, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe und er auch kein Geld zum Überleben habe. Die Taliban hätten ihn und seine Familie gequält und sehr viele Probleme gemacht. Er habe Angst, von Taliban getötet zu werden.

In der Einvernahme vor dem BFA am 03.07.2017 führte er an, dass er nicht gewagt habe, die Herkunftsprovinz Ghazni zu verlassen, weil er Schiite sei und die Taliban ihn (und seine Familie) enthauptet hätten. Er wolle gerne seine Frau und seine Kinder nachholen. Daneben gebe es keine sonstigen Fluchtgründe, die er geltend machen wolle. Seine Frau und seine fünf Kinder seien in seinem Herkunftsort in der Provinz Ghazni aufhältig; der Familie gehe es soweit gut.

Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2017 wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt und gem. § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nach Afghanistan erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan wurde gem. § 52 Abs. 9 iVm 46 FPG festgestellt und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise nach Afghanistan gewährt. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keiner individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr in seine Herkunftsregion ebenso zumutbar wie auch eine Niederlassung in Kabul. Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und des Fehlens familiärer oder sonstiger intensiv ausgeprägter Bindungen im Bundesgebiet würden keine Hindernisse gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlegen.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer Beschwerde und ergänzte sein bisheriges Vorbringen damit, dass er wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner religiösen Gesinnung Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Es habe auch einen konkreten Vorfall mit den Taliban gegeben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner Familie keinen Kontakt mehr habe. Seine Familie besitze ein kleines Grundstück, das dem Vater gehöre. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsort als Maurer gearbeitet und mit dieser Tätigkeit seine gesamte Familie ernährt. Als Fluchtgrund brachte zunächst vor, dass er von Pashtunen und Taliban immer gehänselt worden sei und sich nicht frei bewegen habe können. Auf weitere Nachfrage behauptete er, dass er mit zwei oder drei anderen Männern von Taliban gefangen genommen worden sei, aber fliehen habe können. Er sei daraufhin - ohne sich von seiner Familie zu verabschieden - hierher gekommen.

Mit Erkenntnis vom 13.08.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung zur Person des Beschwerdeführers folgende Feststellungen:

"1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen NN1, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.

Er wurde am DD1 in der Provinz Ghazni, Distrikt LL1, Dorf LL2 geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.

Der Beschwerdeführer ist mit NN2 traditionell verheiratet. Wann die Ehe geschlossen wurde bzw. wie alt die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung waren, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat drei Töchter im Alter von 17, 12 und 5 Jahren und zwei Söhne im Alter von 8 und 7 Jahren.

Im Herbst 2015 reiste der Beschwerdeführer alleine aus Afghanistan aus und machte sich auf den Weg nach Europa.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass er und seine Familie sich nicht getraut hätten, die Heimatprovinz zu verlassen, weil sie Schiiten seien und die Taliban sie enthauptet hätten. Er wolle gerne seine Frau und seine Kinder nach Österreich holen. Sonst gebe es keine Fluchtgründe. Die Frage, ob er selbst in Afghanistan einer aktuellen und individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer.

Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass es zu einem "konkreten Vorfall" mit Taliban gekommen sei. Diese hätten den Beschwerdeführer unterwegs angehalten und ihm gedroht, ihn zu töten. Der Beschwerdeführer fürchte in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auszugsweise wie folgt:

"Ich kann ... nicht zurückkehren, weil wir dort immer gehänselt

werden, von den Paschtunen, den Taliban, wir dürfen uns nicht frei bewegen dort. Das waren die Gründe, warum ich geflüchtet bin. Hier gefällt es mir sehr gut. (...)

R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?

BF: Ja, das waren meine Gründe. Die Taliban und Paschtunen ärgern uns, weil wir schiitische Moslems sind.

...

R: Beim BFA haben Sie im Wesentlichen angegeben, dass Sie als Schiite Angst vor den Taliban hätten. Konkretes brachten Sie nicht vor. Vielmehr sagten Sie, dass Sie nie einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen seien und dass Ihre Familie seit Ihrer Ausreise unbehelligt im Heimatdorf lebe. Weiters äußerten Sie mehrfach den Wunsch, Ihre Familie nach Österreich nachzuholen. Ist das so richtig?

BF: Das stimmt alles, aber ich wurde bedroht.

R: Wie?

BF: Ich und zwei, drei andere Männer wurden von den Taliban gefangen genommen, wir konnten aber fliehen, ich bin nicht nach Hause gegangen, sondern direkt geflohen.

R: So konkret wie möglich. Was heißt ‚gefangen genommen'? Schildern Sie so detailreich wie möglich, bitte.

BF: Ich war auf dem Weg von DD3 nach Hause, als unser Auto gestoppt wurde, die Taliban haben uns gefangen genommen und in eine Lehmhütte gebracht. Dort waren wir viele Nächte, dann konnte ich fliehen und bin hierhergekommen."

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten vorgelegt, in der u.a. ausgeführt wurde, dass sich beim Beschwerdeführer eine "verwestlichte Lebenseinstellung" entwickelt habe.

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung - etwa durch Taliban - ausgesetzt war oder dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre.

Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Taliban den Beschwerdeführer unterwegs angehalten und bedroht oder gar gefangen genommen haben.

Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.

Die Familie des Beschwerdeführers war und ist in Afghanistan keinen gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.

Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit November 2015 in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "verwestlichte Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Er besuchte keine Schule und ist Analphabet.

Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan als Maurer und sorgte mit seinem Einkommen für sich und seine gesamte Familie.

Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Australien. Sein Vater, sein Bruder, vier Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder leben nach wie vor in der Heimatprovinz Ghazni.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Ghazni scheidet aus, weil ihm dort aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer ist es jedoch möglich und zumutbar, sich stattdessen in der Hauptstadt Kabul oder auch in Mazar-e Sharif niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Der Beschwerdeführer hat zwar nie in Kabul oder Mazar-e Sharif gelebt und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung als Maurer könnte er sich dennoch in Kabul oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Daran ändert auch die fehlende Schulbildung des Beschwerdeführers nichts, zumal er in der Vergangenheit mit den als Maurer erzielten Einkünften nicht nur sich selbst, sondern darüber hinaus seine gesamte Familie erhalten hat. Im Übrigen ist in Afghanistan eine Schreib- und Lesekompetenz zumindest in weniger qualifizierten Berufen von untergeordneter Bedeutung; vielmehr sind sehr viele Afghanen Analphabeten. Dem Beschwerdeführer ist der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul oder Mazar-e Sharif möglich. Er ist auch in der Lage, in Kabul oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Im Ergebnis ist aufgrund des guten Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf Kinder. Seine Familie hält sich in Afghanistan auf. Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit anderen Asylwerbern zusammen. Er verfügt über freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Privatpersonen. Seine Bindung zu Afghanistan ist angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer im Herkunftsstaat - insbesondere auch unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Asylantragstellung am 01.11.2015 im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er ist in Österreich nicht legal beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat Deutsch- und Alphabetisierungkurse besucht, jedoch noch keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Zum Zeitpunkt der Verhandlung wies er kaum Deutschkenntnisse auf. Der Beschwerdeführer nahm im August 2016 an einer Verkehrssicherungsschulung teil. Im Rahmen eines Integrationsprojektes seiner Wohnsitzgemeinde arbeitete er von Oktober 2016 bis Dezember 2016 am Bauhof mit. In seiner Freizeit spielt er Fußball. Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten."

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 16.08.2018 durch persönliche Ausfolgung durch einen Zusteller der Post zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge illegal nach Frankreich und wurde aus diesem Staat auf Grundlage der Dublin III-VO am 01.04.2019 wieder nach Österreich überstellt.

Am 01.04.2019 stellte er im Zuge der Rückübernahme einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 01.04.2019 gab er an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Neu hinzugekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat wegen Grundstücken bedroht werde.

Mit Ladung vom 04.04.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme im Asylverfahren für 11.04.2019 zum BFA geladen, wobei ihm auch Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu übermittelten Länderfeststellungen gegeben und Ihm die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG nachweislich ausgefolgt wurde.

Am 11.04.2019 wurde er vor dem BFA unter Mitwirkung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Tabletten gegen Magenschmerzen und eine Salbe wegen Schmerzen im Knie verwende. Er leidet seit 6 bis 7 Jahren hin und wieder an Schwindel. Deshalb sei er auch bei einem Arzt in Afghanistan gewesen. Die Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers wurde nach Untersuchung durch eine Medizinerin festgestellt.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass sein Leben im Herkunftsstaat gefährdet sei, da der Beschwerdeführer mehrere Grundstücke von seinem Großvater geerbt habe, die durch seine Onkeln und Cousins gefordert würden. Vor einigen Jahren hätte ein Onkel die Mutter des Beschwerdeführers auf dessen Grundstück verletzt und diese sei deshalb gestorben. Diesen Streit hätte es seit der Kindheit des Beschwerdeführers gegeben. Vor fünf oder sechs Jahren sei schlimmer geworden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei vor acht bis zehn Jahren gestorben. Der Beschwerdeführer sei das letzte Mal vor fünf Jahren bedroht worden. Zum Vorhalt, warum er darüber im Vorverfahren keine Angaben gemacht habe, brachte er vor, er habe gedacht, dass es sich beruhigt habe, aber es sei aktuell geworden. Der Beschwerdeführer habe vor 4 bis 5 Monaten telefonisch von einem Freund erfahren, dass seine Cousins ihn töten wollten.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Länderfeststellungen über die Lage im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er ist volljährig. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Als Grund seines Erstantrages führte er an, Afghanistan deswegen verlassen zu haben, weil er (und seine Familie) durch Taliban bedroht seien. Diese Angaben sind gemäß dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2018 nicht glaubhaft.

Im zweiten Antrag bezog sich der Beschwerdeführer wiederum auf die im vorhergehenden Verfahren vorgebrachten Gründe und brachte weiters vor, dass er bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat durch Onkeln und Cousins wegen eines Streites um mehrere im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstücke am Leben bedroht sei. Diesen Angaben kommt kein glaubhafter Kern zu.

Der Beschwerdeführer, ein grundsätzlich gesunder, erwachsener, erwerbsfähiger Mann, hat weiterhin die - ihm zumutbare - Möglichkeit, sich im Rückkehrfall in Mazar-e-Sharif oder Kabul niederzulassen und sich dort eine Existenz zu sichern. Die Städte sind für ihn im Abschiebungsfall erreichbar und ausreichend sicher.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Er hat in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandten. Integrationsschritte nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer auf die staatlichen Leistungen der Grundversorgung angewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen wurden aus dem angefochtenen Bescheid übernommen und stehen im Einklang mit Akteninhalt.

Die durch den Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch Taliban wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2018 (Rechtskraft: 16.08.2018) als nicht glaubhaft beurteilt

Aus der zutreffenden Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die nunmehr vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen eines Streites mit Onkeln und Cousins um Grundstücke am Leben bedroht, keinen glaubhaften Kern aufweist. So hat die belangte Behörde zunächst darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer über solche Ereignisse in Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz keine Angaben getätigt hatte, obwohl der Konflikt nach seinen Behauptungen schon seit seiner Kindheit bestanden hätte und er zuletzt vor fünf Jahren von Seiten der bezeichneten Verwandten bedroht worden sei. Weiters hat die Behörde zu Recht den Umstand beweiswürdigend herangezogen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Beschwerdeverhandlung an 16.07.2018 angegeben hatte, dass seine Familie im Herkunftsstaat lediglich ein kleines Grundstück besitze, das seinem Vater gehöre. Im Widerspruch dazu habe er bei der Einvernahme am 11.04.2019 behauptet, dass er mehrere Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 1 ha besitze. Die belangte Behörde hat weiters Unstimmigkeiten und vage Angaben über die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers seitens der bezeichneten Beamten als Gründe für die fehlende Glaubhaftigkeit seines Vorbringens bezeichnet. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nachvollziehbar und schlüssig.

Die Feststellungen dazu, dass die Gefährdungslage in Afghanistan bzw. die Möglichkeit der Rückkehr in eine der Städte Mazar-e-Sharif oder Kabul keiner relevanten Änderung unterlag, stützen sich auf das rechtskräftige Ergebnis des Erstverfahrens; die im Folgeverfahren dazu eingeholten Beweismittel (aktualisierte Länderinformationen) ergaben keine Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Beschwerdefall zur Annahme einer geänderten Sachlage zwängen.

UNHCR vertrat zuletzt auf Basis der zum 31.05.2018 vorgelegenen Informationslage die Einschätzung, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, S. 127, 12, mit Verweis auf EASO - Country Guidance:

Afghanistan, Juni 2018, S. 83). Hierzu ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Informationen der Staatendokumentation zur Entwicklung der Sicherheitslage im zweiten Halbjahr 2018, welche sich u.a. auf die auch der Einschätzung des UNHCR zugrundeliegenden von UNAMA dokumentierten Zahlen zu zivilen Konfliktopfern stützen (vgl. zuletzt insb. UNAMA, Quarterly Report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2018), eine solche Gefährdungslage respektive ein derart signifikanter Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle, welche(r) für jeden im Stadtgebiet Kabul aufhältigen Zivilisten das reale Risiko eines Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit durch Akte willkürlicher Gewalt begründen würde, nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegt. UNAMA hat im Beobachtungszeitraum 01.01.2018 bis 30.09.2018 im gesamten Staatsgebiet 8.050 zivile Opfer, davon 2.798 Todesfälle und 5.252 Verletzte, dokumentiert, was einen Anstieg von rund fünf respektive drei Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 darstellt, allerdings deutlich unter den Zahlen für 2015 und 2016 liegt (siehe S. 33 der Niederschrift des BFA vom 11.04.2019). Auch hinsichtlich des jeweiligen Gesamtjahres liegen die von UNAMA dokumentierten Opferzahlen 2018 zwar über jenen von 2017, jedoch unter den von 2015 und 2016 (siehe S. 21 der Niederschrift des BFA vom 11.04.2019).

Unter Berücksichtigung der im Länderinformationsblatt dokumentierten sicherheitsrelevanten Vorfällen in Kabul in der zweiten Jahreshälfte 2018 sowie der für das Jahr 2017 verzeichneten Gesamtzahl von 1.831 zivilen Opfern in Kabul (davon 479 Todesopfer und 1.352 Verletzte) ergibt sich in Relation zur Gesamteinwohnerzahl von Kabul von geschätzt rund 4,7 Millionen Personen für den Einzelnen kein signifikantes Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden (so auch der o.a. von UNHCR zitierte Bericht von EASO, S. 83).

In den Richtlinien vom 30.08.2018 äußert UNHCR angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul die Auffassung, dass eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (arg. S. 114: "UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA) is generally not available in the city.").

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken (s. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; zur "Indizwirkung" vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106, mwN). Diese Rechtsprechung geht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zurück, in der dieser erkannte, dass Empfehlungen internationaler Organisationen zweifelsohne Gewicht zukomme, wenn es um die Beurteilung der allgemeinen Verhältnisse vor Ort geht. Sie ersparen jedoch nicht eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt (vgl. VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453).

Soweit UNHCR in den Richtlinien vom 30.08.2018 die Auffassung vertritt, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage in Kabul eine relevante interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (Abschnitt III. C.4.a] iVm III. C.4.c]), ist festzuhalten, dass die Ausführungen zur Sicherheitslage in den Richtlinien vom 30.08.2018 im Unterschied zu den bis dahin relevanten UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016, in denen vom generellen Bestehen einer interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Kabul ausgegangen wurde, ausdrücklich auf das nicht quantifizierte Risiko hinweisen, Opfer von generalisierter Gewalt im Zuge der Teilnahme an tagtäglichen sozialen oder wirtschaftlichen Aktivitäten zu werden. Es ergibt sich aus den Richtlinien vom 30.08.2018 allerdings nicht, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereigneten sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richteten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren, unzutreffend gewesen sei. Somit sind diese Gefährdungsquellen in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden konnte.

Nach den aktualisierten Richtlinien vom 30.08.2018 ist UNHCR vor dem näher dargestellten Hintergrund weiters der Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.

UNHCR ist allerdings weiterhin der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt (Abschnitt III.C.2.c], S.110).

Insoweit ist keine maßgebliche Änderung im Vergleich zu den UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 zu sehen.

Insofern besteht für den Beschwerdeführer in Zusammenschau mit obigen Erwägungen zu seiner grundsätzlichen Fähigkeit, sein wirtschaftliches Überleben in Kabul eigenständig zu sichern, kein konkret ersichtliches Gefährdungspotential im Fall seiner Rückkehr nach Kabul.

Die Feststellungen zur Möglichkeit einer alternativen Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz respektive Kabul gelegenen Landesteilen insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif ergeben sich unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan.

In Übereinstimmung mit den entsprechenden UNHCR-Richtlinien ist für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keineswegs unbedingt ein soziales Netzwerk erforderlich, um im Falle einer Niederlassung in den urbanen Zentren Kabul und Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage vorzufinden, zumal die Zumutbarkeit einer Niederlassung in urbanen Zentren nach den Feststellungen auch ohne Bestehen des sozialen oder familiären Netzwerks zumutbar ist (vgl. in diesem Sinne zuletzt etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0157; 20.9.2017, Ra 2017/19/0205; 20.9.2017, Ra 2017/19/0190; 10.8.2017, Ra 2016/20/0389; 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; 20.6.2017, Ra 2017/01/0023; 19.6.2017; Ra 2017/19/0095; VfGH 11.6.2018, E 941-942/2018-14 ua [Rz 21]; speziell zu Mazar-e Sharif und Herat vgl. zuletzt die Revisionszurückweisungen des VwGH jeweils vom 23.1.2019, Ra 2018/19/0578-11, Ra 2018/19/0590-5 und Ra 2018/19/0704-4).

Was die generelle Sicherheitslage für die Zivilbevölkerung betrifft, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ungeachtet der Möglichkeit einer Rückkehr nach Kabul ausgehend von den in den oben zitierten UNHCR-Richtlinien (vgl. insb. S 127) zuletzt dargelegten Sicherheitsbedenken für dort lebende Zivilisten, die Möglichkeit offen stünde, sich alternativ zu einer Rückkehr nach Kabul in Mazar-e Sharif anzusiedeln, das in einer laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen Provinz mit einer im landesweiten Vergleich stabilen Sicherheitslage mit einer in Relation zur Einwohnerzahl vergleichsweise geringen Anzahl an zu verzeichnenden sicherheitsrelevanten Vorfällen, gelegen ist. Der Beschwerdeführer kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über die genannte Stadt und es besteht trotz vereinzelten Anschlägen und Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen keine derartige Gefahrenlage, die ein reales Risiko für eine Beeinträchtigung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers darstellen würde, eine Einschätzung die zuletzt auch von EASO geteilt wurde (vgl. EASO - Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 79).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese - abweichend von §§ 28, 31 VwGVG - aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit "Beschluss" zu treffen.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") bedeutet, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig) abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen "kann". Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen bereits in der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nach Frankreich. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Z 1), der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist (Z 2) und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Beschwerdeführer und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen gleicht jenem des Erstverfahrens mit der -keinen glaubhaften Kern aufweisenden - Ergänzung, dass der Beschwerdeführer auch Probleme wegen eines Konfliktes um Grundstücke zu befürchten habe. Diese Ergänzung bildet aber auch keine Neuerung, weil sie nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Geschehnissen aufbaut, die bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz bestanden hätten.

Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der zumutbaren Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer relevanten Verschlechterung, vor allem in den Orten, für die im Erstverfahren von einer zumutbaren Fluchtalternative ausgegangen wurde (Mazar-e Sharif und Kabul) gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismaterial aber schon bei einer Grobprüfung nicht; dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.

Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht. Daher war die Beschwerde mit Beschluss (§ 22 Abs 10 AsylG) und ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -
Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W192.2165980.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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