TE Bvwg Beschluss 2019/4/16 W118 2212465-1

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Veröffentlicht am 16.04.2019
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Entscheidungsdatum

16.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2212465-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10912881010, betreffend Direktzahlungen 2015:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 27.03.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Der BF trieb darüber hinaus im Antragsjahr 2015 Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

2. Mit Bescheid vom 28.04.2016 wies die AMA dem BF 26,64 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 4.952,09.

3. Aufgrund der nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigten Anzahl der Zahlungsansprüche wurden dem BF mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 26,6398 Zahlungsansprüche zugewiesen und Prämien in Höhe von EUR 4.952,06 gewährt.

4. Mit Abänderungsbescheid vom 13.09.2018 wies die AMA dem BF 19,7367 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.064,08; ein Betrag in Höhe von EUR 3.888,01 wurde rückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

Der Begründung ist insbesondere zu entnehmen, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 28.03.2018 eine anteilige Flächenabweichung von 34,8304 ha (sanktionsrelevant) ermittelt worden sei. Weiters seien nicht beantragte Flächen im Ausmaß von 34,7605 ha festgestellt worden.

5. Hiegegen wurde mit Datum vom 12.10.2018 Beschwerde eingebracht. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Angabe der Almfutterfläche zum MFA 2015 auf Basis der amtlichen Referenz der belangten Behörde erfolgt sei. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Herbst 2017 sei auch die gegenständliche Gemeinschaftsweide kontrolliert worden und seien nach einer Verwaltungskontrolle am 28.03.2018 rückwirkend nicht alle Futterflächenangaben korrekt übertragen worden. Die fehlende Fläche sei nicht nachvollziehbar und habe man als Auftreiber überdies keinen Einfluss auf die Futterflächenangaben bzw. vertraue man auf die Angaben des Antragstellers.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 09.01.2019 führte die belangte Behörde insbesondere aus, in der vorliegenden Sache liege aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass Unterlagen nachgereicht worden seien. Die mit der Beschwerde eingereichte Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 könnte seitens der AMA positiv berücksichtigt und die vergebene Sanktion, ausgelöst durch die Almkontrolle, könnte behoben werden, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass nicht auszuschließen ist, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2015 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Berechnung, Direktzahlung,
Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation,
Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde
Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Rückforderung,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2212465.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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