TE Bvwg Beschluss 2019/4/17 W113 2210202-1

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Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §26 Abs2

Spruch

W113 2210202-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8208936010, betreffend Direktzahlungen 2017:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) vom 12.01.2018 wurden dem Beschwerdeführer Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 gewährt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Bescheidbeschwerde vom 02.03.2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Formular ist zu entnehmen, dass der angefochtene Bescheid am 18.01.2018 versendet wurde.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Hinweis darauf, dass das Rechtsmittel aus ihrer Sicht verspätet sei, vor.

4. Mit hg. Schriftsatz vom 08.03.2019 wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass der angefochtene Bescheid am 18.01.2018 per Post verschickt und gemäß Zustellvermutung des § 26 Abs. 2 ZustG am 23.01.2018 zugestellt worden sei. Eine rechtzeitige Beschwerde hätte spätestens am 20.02.2018 bei der belangten Behörde einlangen müssen, weshalb sich die Beschwerde vom 02.03.2018 als verspätet darstelle. Die der beschwerdeführenden Partei in diesem Schreiben eingeräumte zweiwöchige Frist zur Stellungnahme zum Vorhalt der verspäteten Beschwerdeerhebung ist in der Folge fruchtlos verstrichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid ist mit 12.01.2018 datiert und wurde nach den Angaben der belangten Behörde und des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde am 18.01.2018 versendet. Die als Einspruch bezeichnete Beschwerde wurde mit 02.03.2018 elektronisch erhoben.

Das Gericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.03.2019 einen Verspätungsvorhalt gemacht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Der Beschwerdeführer hat davon nicht Gebrauch gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.01.2018 zugestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).

Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde nämlich dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.

Das Gericht hat unter Beachtung dieser Rechtsprechung dem Beschwerdeführer einen Verspätungsvorhalt übermittelt, der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Unter Beachtung der 4-wöchigen Berufungsfrist wäre letzter Tag der Rechtsmittelfrist spätestens der 20.02.2018 gewesen. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 02.03.2018 erhoben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Direktzahlung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Rechtzeitigkeit, verspätete
Beschwerde, Verspätung, Vorhalt, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2210202.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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