Entscheidungsdatum
17.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2134408-2/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA Kamerun, vertreten durch RA Dr. Susanne SINGER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 22.05.2018, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
1) Die Verfahren zu den Spruchpunkten l., II. und III. des angefochtenen Bescheides werden nach Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt.
2) Der Beschwerde zu den Spruchpunkten IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erfassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun auf Dauer für unzulässig erklärt.
3) XXXX, geb. XXXX, wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.04.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2134408.2.00Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019