TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/19 W119 2158647-1

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Veröffentlicht am 19.04.2019
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Entscheidungsdatum

19.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W119 2158647-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2017, Zl. 1076294401 / 150781811 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 2.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 3.7.2015 erfolgte die Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei gab er im Wesentlichen an, Staatsangehöriger des Jemen und sunnitischen Glaubens sowie in Sanaa geboren zu sein, wo er zuletzt gelebt und zehn Jahre die Grundschule besucht habe. Beruflich sei er Reinigungskraft gewesen. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass im Jemen Krieg herrsche und die schiitischen Huthi-Milizen ihn aufgefordert hätten, für sie zu kämpfen. Da er das nicht gewollt habe, habe er sein Land verlassen. Dies sei sein einziger Asylgrund, sonst habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den schiitischen Milizen zum Kämpfen gezwungen zu werden.

Am 12. 1. 2017 wurde im Bundesgebiet die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers (GZ 2166210-1) mit einer somalischen Asylwerberin (GZ 2151151-1) geboren.

Anlässlich seiner beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) durchgeführten Befragung am 24.2.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Volksgruppe der Jemeniten anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Sein Vater, der in Sanaa lebe, sei Araber, die Mutter stamme von der somalischen Clangruppe der Shanshi ab. Seine Eltern seien seit seinem sechsten Lebensjahr geschieden und der Beschwerdeführer kenne den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht. In seiner Heimat habe er als Reinigungskraft gearbeitet und mit seinem Vater und einer Krankenschwester zusammengelebt. Alle seine Geschwister seien verheiratet und bis auf einen Bruder, der wegen des Krieges nach Dschibuti geflüchtet sei, im Jemen aufhältig.

Vor ca. eineinhalb Jahren habe er in Griechenland seine jetzige Frau kennen gelernt und im April 2016 im österreichischen Bundesgebiet traditionell in einer Moschee geheiratet. Sie hätten schon beim Standesamt nachgefragt, aber sie bräuchten einen Aufenthaltstitel oder einen Reisepass, um eingetragen werden zu können. Die beiden hätten eine gemeinsame Tochter und würden in Österreich ein Familienleben führen.

Den Jemen habe der Beschwerdeführer im Jänner 2015 verlassen. Grund dafür sei gewesen, dass Halbsomalier wie er in Ihrer Gegend unterdrückt und bedroht würden, sich der Miliz Al Hutheen hätten anschließen und an ihrer Seite kämpfen müssen. Jeder Bezirk habe einen Stammesführer. Dieser Stammesführer hätte bei Kriegsbeginn im Jahr 2014, als die Miliz die Kontrolle über die Gegend des Beschwerdeführers übernommen habe, öfters seinen Vater aufgesucht und immer, wenn er ihn gesehen habe gefordert, dass der Beschwerdeführer auf Seiten der Miliz kämpfen solle. Da dieser nichts damit zu tun haben wolle, hätten sie gemeinsam seine Flucht beschlossen. Von Freunden habe er erfahren, dass Männer vergewaltigt würden, wenn sie nicht täten, was die Hutheen von ihnen verlangten.

Am 12.4.2017 wurde die Einvernahme vor dem Bundesamt fortgesetzt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, die Wahrheit gesagt und nichts hinzuzufügen zu haben. Auf Nachfrage hin brachte er vor, deswegen ausgereist zu sein, weil ihn die Huthis hätten rekrutieren wollen. Es gebe aber noch einen zweiten Grund: Da er somalischstämmig sei, sei er auch immer diskriminiert worden. Dies hätte sich darin geäußert, dass die Nachbarn sie beschimpft hätten und es keine Arbeit gegeben habe. Auch seien sie als Diener bezeichnet worden und man hätte ihnen vorgeworfen, das Land kaputt gemacht zu haben. Am meisten seien dies Nachbarn aber auch die Behörden gewesen, zum Beispiel, wenn sie die Ausreise oder Reisepässe beantragt hätten. Es gebe eine eigenständige Behörde für im Jemen geborene Somali. Diejenigen, die nicht im Jemen geboren worden seien, habe man einfach rausgeschmissen und sie hätten keinen Anspruch auf Irgendetwas gehabt. Auf Vorhalt hin, dass er selbst davon ja nicht betroffen gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, man habe ihm die Dokumente ausgestellt, wäre ihm gegenüber aber rassistisch gewesen.

Konkret zu seinen Rekrutierungsversuchen befragt erklärte er, wenn sie während des Krieges zum Markt gegangen seien, um einzukaufen, hätte man sie immer gefragt, warum sie nicht in den Dschihad ziehen würden. Weil sein Vater Angst um seine Söhne gehabt habe, habe er ihnen nahegelegt, sich der Miliz nicht anzuschließen. Nachgefragt, ob irgendwann jemand zu ihm persönlich gekommen sei, nannte er eine Person, die im selben Viertel gewohnt und ihn aufgefordert habe, in den Dschihad zu ziehen, man würde ihm auch eine Waffe zur Verfügung stellen. Nachdem der Beschwerdeführer dies abgelehnt hätte, hätten sie zwei Monate lang jeden Tag seinen Vater aufgesucht und nachgefragt. Sie hätten die Brüder rekrutieren wollen., sein Bruder sei deswegen mit ihm gemeinsam bis Dschibuti gereist.

Das erste Mal sei der Beschwerdeführer im November 2015 aufgefordert worden, mit den Huthis zu kämpfen. Nachgefragt, ob ihm je Konsequenzen angedroht worden seien, wenn er nicht kämpfen würde, antwortete er zunächst, er würde Leute kennen, die dann eingesperrt worden wären. Nochmals gefragt, ob ihm persönlich irgendetwas angedroht worden wäre, brachte er vor, sie hätten erklärt, entweder er kämpfe mit, oder sie würden ihn einsperren oder töten.

Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.3.2019, GZ W252 2166210-1/9E, wurde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und unter GZ W252 2151151-1/12E ihrer Mutter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz wurde festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsangehöriger, stammt aus Sanaaa und ist sunnitischen Glaubens.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater der minderjährigen (ledigen) XXXX , der mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.3.2019, GZ W252 2166210-1/9E, (gekürzte Ausfertigung vom 25. 3. 2019) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als ihr Vater der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich geborenen minderjährigen Tochter beruhen auf deren vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde.

Die Feststellung darüber, dass der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers der Status der Asylberechtigten erteilt wurde, beruht auf dem Verwaltungsakt der Tochter des Beschwerdeführers und der vorliegenden gekürzten Ausfertigung des am 11.3.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 25.3.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

A)

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 leg. cit. von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 normiert, dass die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art 3 Z13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Im vorliegenden Fall wurde der minderjährigen (ledigen) Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W119.2158647.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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