Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, 4021 Linz, Gruberstraße 77, vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in Pregarten, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 2019, GZ 7 Rs 2/19x-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Berechtigung der beklagten Gebietskrankenkasse zu klären, das vom 23. 5. bis 31. 12. 2013 gewährte einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zurück-zufordern, wenn der beziehende Vater (Kläger) seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht innerhalb der zweijährigen Frist des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG abgrenzte und die maßgeblichen Einkünfte für das gesamte Kalenderjahr des Bezugs (nicht aber die für den Anspruchszeitraum iSd § 8 Abs 1 Z 1 Satz 4 KBGG idF BGBl I 2013/117 ermittelten und auf das Kalenderjahr hochzurechnenden Einkünfte) die Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG überstiegen.
2. Die Vorinstanzen verneinten dies im Sinn der ausführlich begründeten Entscheidung 10 ObS 146/17v vom 23. 5. 2018 und gaben dem Feststellungsbegehren des Klägers, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückforderung nicht zu Recht besteht, statt.
3. Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen an den zu 10 ObS 146/17v dargelegten Grundsätzen festgehalten und die von der Beklagten auch hier gebrachten Argumente verworfen (10 ObS 15/19g; 10 ObS 20/19t; 10 ObS 22/19m; 10 ObS 25/19b). Eine erhebliche Rechtsfrage ist nicht mehr zu beantworten.
Textnummer
E125212European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00026.19Z.0507.000Im RIS seit
11.06.2019Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019