TE Dok 2019/1/28 40035-DK/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2019
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43a

Schlagworte

Respektloses Verhalten gegenüber Vorgesetzten

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der am 28.01.2019 in Anwesenheit des Beamten des Verteidigers, des Disziplinaranwaltes und der Schriftführerin durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

1.)  der Beamte ist schuldig, er hat

am N.N. von ca. N.N. – N.N. Uhr im Rahmen einer Einsatzbesprechung gegenüber seinem Vorgesetzten A.A., ein jegliche Achtung vermissendes Verhalten an den Tag gelegt, welches auch eine dienstliche Zusammenarbeit wesentlich erschwert, indem er sowohl erregt und aufgebracht als auch energisch-emotional seine Argumente lautstark, barsch, mit den Händen stark gestikulierend, vorgebracht und Worte wie „Schweinerei, Frechheit, Witz, ihr von der Kost habt es leicht und wir Einsatzbeamten werden, ausgebeutet“ verwendet hat. Dabei ist er auch immer wieder A.A. ins Wort gefallen,

er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

über den Beamten wird gemäß § 92 Abs. 1, Z. 1 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.

2.)  Hingegen wird der Beamte vom Verdacht, er habe

am N.N. um N.N. Uhr die ihm seitens A.A. mündlich erteilte Weisung, in das Büro von A.A. zu kommen und dort „die Angelegenheit unter 4 Augen“ zu besprechen, missachtet, indem er dieser keine Folge leistete,

er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,

gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 118 Abs. 2, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. freigesprochen.

Begründung

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige vom N.N., GZ N.N. sowie auf die Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N., selbe GZ und das Schreiben des N.N. vom N.N.

Einem am N.N. mit der Dienstbehörde geführten Telefonat zufolge hat dieselbe vom Sachverhalt mit Einlangen der Disziplinaranzeige Kenntnis erlangt.

Inhalt der Disziplinaranzeige vom N.N.

Der Beamte war am N.N, für die Sicherung der „N.N.“ eingeteilt. Dabei war der Beamte als Kommandant der operativen Einheit geplant. Um N.N. Uhr begann die geplante Einsatzbesprechung unter der Leitung von A.A.. Da der Beamte nicht zeitgerecht zur Besprechung erschien, sah B.B. nach ihm. Als der Beamte nach einigen Minuten noch immer nicht bei der Besprechung anwesend war, ging A.A. in die Richtung des Bereithalteraumes. Auf halbem Weg kam ihm der Beamte entgegen. Auf Befragung gab dieser an, dass er verschlafen hätte. Beide gingen im Anschluss in den Besprechungsraum. In weiterer Folge wurde die Einsatzbesprechung von A.A. abgehalten. Am Ende der Besprechung meldete sich der Beamte zu Wort und beschwerte sich über erbrachte Plusstunden, welche am Vortag durchgeführt worden waren, über genehmigte Dienstpläne und nicht berücksichtigte Freizeitwünsche. Der Beamte brachte seine Argumente dabei lautstark, gestikulierend und in einer barschen Art und Weise gegenüber A.A. vor.

A.A. versuchte daraufhin beruhigend auf den Beamten einzuwirken und forderte ihn auf, sein Verhalten einzustellen. Da dies nicht fruchtete und A.A. dieses Gespräch nicht vor allen anwesenden Beamten führen wollte, forderte A.A. den Beamten auf in sein Büro zu kommen und unter „4 Augen“ das Gespräch weiterzuführen. Diese Aufforderung wurde von A.A. auch deshalb ausgesprochen, da der Beamte gerötete Augen hatte und A.A. den Verdacht hatte, dass der Beamte alkoholisiert wäre. Der Beamte kam jedoch nicht in das Büro von A.A.. Dieser ging daraufhin in den Journaldienstraum. Um N.N. kam der Beamte in den Raum und sagte, dass er nun krank sei und in den Krankenstand gehe. A.A. befand sich dabei in der Nähe des Beamten und stellte wiederum fest, dass dieser nach Alkohol roch. Noch bevor A.A. etwas sagen konnte, verließ der Beamte ohne weitere Worte den Raum. Aufgrund dessen, das der Beamte sofort den Journaldienstraum verließ und in den Krankenstand ging, konnten von A.A. keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden.

Der Beamte steht damit im Verdacht, dass er am N.N., um N.N. Uhr, durch das beschriebene Verhalten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten gemäß § 43 BDG ein Verhalten gesetzt zu haben, dass gegen die allgemeinen Dienstpflichten verstößt.

Auch besteht der Verdacht, dass der Beamte am N.N. um N.N. Uhr, die mündliche Weisung, nämlich in das Büro von A.A. zu kommen und dort „die Angelegenheit unter 4 Augen“ zu besprechen missachtet und damit gemäß § 44 BDG seine Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten verletzt hat. Weiters besteht der Verdacht, dass der Beamte alkoholisiert am N.N., von N.N. bis N.N. Uhr, zum Dienst erschienen ist und dadurch gegen § 43 BDG iVm der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) – Pkt. 2.8 verstoßen hat. der Beamte war dabei bereits seit Verlautbarung des Dienstplanes bekannt, dass er zu dem angeführten und angeordneten Sicherungsdienst eingeteilt war.

Beweismittel

A.A. ist stellvertretender Kommandant des N.N. und war am N.N. als Gesamtverantwortlicher und Kommandant für den Einsatz „N.N.“ eingeteilt. A.A. ist somit im Allgemeinen aber war auch im Besonderen der Vorgesetzte des Beamten.

A.A. hat über den Vorfall einen detaillierten Amtsvermerk verfasst, dieser liegt bei.

Einvernahme der anwesenden Einsatzbeamten (C.C., D.D., E.E., B.B., F.F. und G.G.) sowie der Beamte. C.C. gab bei der Einvernahme an, dass er die Einsatzbesprechung als Gesamtes nicht verfolgt habe, da er unmittelbar zu diesem Dienst nicht eingeteilt war. Er betrat während der Besprechung den Raum um sich eine Kaffee zu holen. C.C. konnte dabei wahrnehmen, dass der Beamte sehr laut, aufgebracht und buchstäblich in Rage gestikulierend seine Argumente vorbrachte. C.C. konnte konkret nicht hören, dass der Beamte von A.A. zu einem „4 Augen“ Gespräch aufgefordert wurde. Er konnte aber hören, dass A.A. zum Beamten sagte, dass dies nun nicht der richtige Zeitpunkt für die Diskussion wäre. Eine Alkoholisierung des Beamten konnte von C.C. nicht wahrgenommen werden, zumal er ca. 7 m entfernt gesessen ist. D.D. gab an, dass der Beamte seine Anliegen verärgert, impulsiv und mit leicht erregter Stimme vorgebracht hat. Es war seiner Ansicht nach nicht mehr respektvoll aber auch nicht beleidigend. D.D. konnte klar und deutlich hören, dass A.A. den Beamten aufforderte das Gespräch unter „4 Augen“ weiterzuführen. Ob dieses Gespräch unmittelbar nach der Besprechung oder auch später erfolgen sollte, konnte D.D. nicht mehr sagen. D.D. konnte keine Anzeichen einer Alkoholisierung wahrnehmen, hatte aber auch keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Beamten. E.E. teilte mit, dass der Beamte erregt und aufgebracht wirkte. Er begann in „normaler Lautstärke“ und wurde im Verlaufe der Wortmeldung immer lauter und emotionaler. Er sprach laut, schrie aber nicht. Das Gespräch war aus Sicht von E.E. emotional, nicht notwendig und unpassend. Die Aufforderung für ein „4 Augen Gespräch“ konnte von E.E. nicht wahrgenommen werden. D.D. hatte keinen direkten Kontakt mit dem Beamten und kann somit über eine Alkoholisierung keine Auskunft geben. B.B. gab bei der niederschriftlichen Einvernahme an, dass der Beamte laut, energisch und emotional sprach und A.A. immer wieder ins Wort fiel. Dabei verwendete er Worte wie „Frechheit“, „Witz“ und „ihr macht mit uns was ihr wollt“. Ob A.A. den Beamten aufforderte in seine Büro zu einem „4 Augen“ Gespräch zu kommen, kann von B.B. nicht mehr gesagt werden. A.A. sagte jedoch zum Beamten: „So reden wir nicht mehr miteinander“. B.B. konnte seinen Angaben zufolge keine Anzeichen einer Alkoholisierung wahrnehmen, da er mit dem Beamten keinen „wirklichen Kontakt“ und auch nicht gesprochen hatte. B.B. bestätigte, dass der Beamte, G.G. und er in den Abendstunden des N.N. in einem Lokal waren und Alkohol konsumierten. Über die Menge konnte B.B. keine Angaben machen. F.F. teilte mit, dass der Beamte seine Anliegen emotional und aufgebracht gegenüber A.A. vorbrachte. Er argumentierte laut, schrie aber nicht. F.F. hörte, wie A.A. zum Beamten sagte, dass „jetzt nicht der richtige Zeitpunkt für dieses Gespräch sei und er diesen Punkt unter „4 Augen“ im Büro klären wird“. F.F. sagte weiters, dass er nicht mehr sagen könne, ob A.A. den Beamten aufforderte, dass das Gespräch sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden soll. Anzeichen einer Alkoholisierung des Beamten konnten von F.F. nicht festgestellt werden, zumal er den Beamten bei der Besprechung auch nicht direkt gegenüber gesessen ist und mit ihm auch nicht gesprochen hat. G.G. gab bei der Niederschrift an, dass das Gespräch des Beamten sehr laut, energisch, bestimmt und barsch geführt wurde. Es war seiner Meinung nach nicht einschüchternd, aber mit Sicherheit auch nicht respektvoll. G.G. kann sich erinnern, dass der Beamte zu einem Gespräch unter „4 Augen“ aufgefordert wurde. Diese Aufforderung wurde laut G.G. von A.A. oder zu einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt von H.H. ausgesprochen. G.G. gab an, dass der Beamte übermüdet bzw. verschlafen wirkte. Anzeichen einer Alkoholisierung konnte er nicht wahrnehmen, da er keinen direkten Blick auf den Beamten hatte und mit diesem auch nicht sprach.

G.G. bestätigte, dass der Beamte, B.B. und er in den Abendstunden des N.N. in einem Lokal waren und Alkohol konsumierten. Über die vom Beamten konsumierte Menge konnte G.G. keine Angaben machen. I.I. konnte über die Besprechung keine Angaben machen, da er an dieser nicht teilgenommen hat. I.I. befand sich im Journaldienst, als sich der Beamte krank meldete. Er konnte keine Symptome einer Alkoholisierung feststellen, da dieser zu weit entfernt war. Mit Blick auf den vorliegenden Alkoholisierungsverdacht wird ergänzt, dass keine unmittelbaren Maßnahmen von A.A. getroffen wurden, da der Beamte in den Krankenstand trat, die Dienststelle umgehend verließ und somit nicht mehr greifbar war. Ergänzend wird bemerkt, dass von A.A. am N.N. wahrgenommen wurde, dass der Beamte nicht zur Morgenbesprechung erschienen ist. Diesbezüglich wurde der Beamte von A.A. zu Recht gewiesen.

Angaben des Beamten

Der Beamte ist sich seines Fehlverhaltens und der Verletzung seiner Dienstpflichten nicht bewusst. Der Beamte gibt an, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern könne. Er habe jedoch seine Argumente mündlich und sachlich vorgebracht. Zum Vorwurf der Aufforderung (mündlichen Weisung) in der Büro von A.A. auf ein „4 Augengespräch“ zu kommen, machte er keine Aussagen bzw. konnte sich nicht mehr erinnern. Die Alkoholisierung wird vom Beamten in Abrede gestellt. Der Beamte gibt an krank gewesen und auch deshalb in den Krankenstand gegangen zu sein. Dazu wird angeführt, dass die niederschriftliche Einvernahme mit dem Beamten am N.N., mit Beginn um N.N. Uhr, anberaumt wurde. Zu Beginn wurden die Daten zum Datenblatt erhoben. Die Einvernahme begann mit der Belehrung, woraufhin der Beamte sagte, dass er keinen Rechtbeistand, jedoch eine Vertrauensperson beiziehen möchte. Daraufhin wurde von ihm J.J. als Vertrauensperson namhaft gemacht. In dessen Beisein begann um N.N. Uhr die Einvernahme, welche bis N.N. Uhr durchgeführt wurde. Beim Durchlesen der Niederschrift forderte der Beamte plötzlich die Niederschrift mit seinem Rechtsbeistand besprechen zu wollen. Ich entgegnete, dass dies nun nicht möglich sei und er die Beiziehung eines Rechtsbeistandes vorhin abgelehnt hatte. Der Beamte unterschrieb daraufhin die Niederschrift mit den von ihm gemachten Angaben nicht. Mit Schreiben vom N.N., forderte die Dienstbehörde weitere Erhebungen bzw. Ergänzungen zum gemeldeten Sachverhalt ein. In Reaktion darauf erging am N.N. eine Disziplinarnachtragsanzeige.

Inhalt der Disziplinarnachtragsanzeige vom N.N.

Bezugnehmend auf das Schreiben des N.N. vom N.N. wird ergänzend zur Disziplinaranzeige vom N.N. nachstehendes bekanntgegeben.

Ad 1 - § 43a BDG

Der Beamte hat am N.N., von ca. N.N. bis N.N. Uhr, im Rahmen der Einsatzbesprechung ein Verhalten an den Tag gelegt, dass gegenüber seinem Vorgesetzten A.A. eine Begegnung mit Achtung vermissen lässt und auch eine dienstliche Zusammenarbeit wesentlich erschwert. Der Beamte hat dabei bei der Einsatzbesprechung seine Argumente nach Angaben der Zeugen lautstark, barsch, mit den Händen stark gestikulierend, erregt und aufgebracht, buchstäblich in Rage gestikulierend, nicht mehr respektvoll und energisch-emotional vorgebracht. Er ist dabei auch immer wieder A.A. ins Wort gefallen. Der Beamte hat dabei auch Worte wie „Schweinerei, Frechheit, Witz, ihr von der Kost habt es leicht und wir Einsatzbeamten werden, ausgebeutet“ verwendet. Dieses Verhalten war gegenüber A.A. nicht mehr respektvoll oder mit Achtung. Der Beamte hat mit seinem Verhalten auch nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen. Seine Argumente hat er mit einer hohen Intensität und über mehrere Minuten hindurch vorgebracht und sein energisches und barsches Vorbringen musste von A.A. dadurch beendet werden, dass er ihn unterbrach und zu einem 4 Augen Gespräch aufforderte. Der Beamte steht damit in Verdacht, am N.N., von N.N. bis N.N. Uhr, während der Einsatzbesprechung durch das beschriebene Verhalten gegenüber seinem Dienstvorgesetzten A.A. eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43a BDG begangen zu haben.

Ad 2 – Krankmeldung etc.

Der Beamte war für den Sicherungsdienst „N.N.“ als operativer Kommandant eingeteilt. Geplanter Dienstbeginn war am N.N., N.N. Uhr, im Anschluss Herstellen der Einsatzbereitschaft und Einsatzvorbereitung sowie Einsatzbesprechung.

Tatsächlich war der Beamte zu Beginn der Einsatzbesprechung, nicht anwesend und musste von B.B. geholt werden. Da der Beamte nicht zeitnah zur Einsatzbesprechung erschien, ging ihm A.A. entgegen. Um ca. N.N. Uhr wurde der Beamte von A.A. am Verbindungsgang angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt sagte auch A.A. dem Beamten unmissverständlich, dass ab jetzt seine Dienstzeit beginnt. Der Beamte meldete sich schlussendlich am N.N. krank. Der Beamte war am N.N., N.N. bis N.N. Uhr, im Dienst. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beamten, ausgestellt von N.N. liegt bei. Der Beamte hat sich telefonisch auf der ho. Dienststelle am N.N., N.N. Uhr, gesund gemeldet.

Ad 3 – Weisung

A.A. hat laut beiliegender niederschriftlicher Einvernahme dem Beamten klar und deutlich aufgefordert ins Büro zu kommen. Diese Aufforderung wird auch durch die niederschriftlichen Angaben von D.D., F.F. und G.G. untermauert.

Wie in der Disziplinaranzeige angeführt, hat der Beamte die mündliche Weisung, nämlich in das Büro von A.A. zu kommen und dort „die Angelegenheit unter 4 Augen“ zu besprechen missachtet und damit gem. § 44 BDG seine Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten verletzt.

Ad 4 – geplante Maßnahmen

A.A. hat den Beamten aufgefordert zu sich ins Büro zu kommen. Zum einen wollte A.A. dadurch die bereits beschriebene verbal aggressive Argumentation beenden und den Beamten unter 4 Augen zu Recht weisen und zum anderen wollte sich A.A. bei dem geplanten 4 Augen Gespräch ein Bild über den tatsächlichen Zustand des Beamten machen. Aufgrund der Wahrnehmung bereits vor und während der Einsatzbesprechung (gerötete Augenbindehäute und unbeherrschte, schwer verständliche sowie schnelle Aussprache) stand der Verdacht der Alkoholisierung im Raum. Nach Feststellung des tatsächlichen Zustandes des Beamten hätte A.A. die weiteren, erforderlichen Schritte im Sinne der Vorschriften eingeleitet.

Ad 5 – Anzeichen von Alkoholisierung des Beamten

Bereits vor und während der Einsatzbesprechung wurden von A.A. gerötete Augenbindehäute und eine unbeherrschte, schwer verständliche sowie schnelle Aussprache festgestellt. Bei der Krankmeldung im Journaldienst befand sich der Beamte ca. 1 m von A.A. entfernt. A.A. bemerkte dabei „Alkoholdunst, der ihm entgegenschlug“. Weitere Einsatzbeamte haben keine Wahrnehmungen zur Alkoholisierung des Beamten gemacht.

Ad 6 – Feststellung von Alkoholisierungsmerkmalen bei B.B. und G.G.

Es wurde keine Wahrnehmung diesbezüglich von A.A. gemacht.

Ad 7 – Besserungsfähigkeit

Es gibt diesbezüglich Vormerkungen, diese sind beigelegt.

Der Beamte wurde mit dem gegenständlichen Erhebungsersuchen konfrontiert. Er gab bekannt, dass er die Angaben der Niederschrift vom N.N. in vollem Umfang aufrecht hält und keine Ergänzungen dazu machen könne.

Mit Bescheid vom N.N., GZ N.N. wurde aufgrund der im Spruch bezeichneten Vorwürfe gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hinsichtlich des Vorwurfs, alkoholisiert zum Dienst erschienen zu sein, wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet. In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt.

Der Senat hat dazu erwogen:

Ad Schuldspruch

§ 43a BDG normiert –unter anderem-, dass Beamte ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren in der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen haben. Im Umgang mit den Vorgesetzten haben sie Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzt oder dies bezweckt oder diskriminierend ist.

Wenn § 43a BDG den Beamten verpflichtet, seinen Vorgesetzen „mit Achtung“ zu begegnen, ist damit ein Kommunikationsstil gemeint, der nach allgemeiner Auffassung menschlich „respektvoll“ ist, wobei nicht jede unglückliche zwischenmenschliche Entgleisung damit rechtlich verboten ist.

Die Grenze zur Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn „die menschliche Würde des Kollegen“ oder der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich gestört werden. Auch eine Art der dienstlichen Kommunikation, die verbal völlig korrekt, aber unterschwellig aggressiv oder aufdringlich ist, kann unter diesen Tatbestand subsumiert werden. Der Beamte gestand in Übereinstimmung mit dem Zeugen A.A. zu, verspätet zum Dienst erschienen und in unangebrachter Weise sich verhalten zu haben. Der Zeuge C.C. bestätigte, dass sich der Beamte lautstark über die seiner Meinung nach vorgelegenen Ungerechtigkeiten beschwert hat. Die Begehung der dem Beamten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzung ist daher aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und seines Geständnisses als erwiesen anzunehmen. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten war ihm zumutbar. Zwar führt der Beamte an, als Folge seiner dienststundenmäßigen Überlastung, der Tatsache, dass er krank war- er legte diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor, der zufolge er erkrankt ist - und schlussendlich der Tatsache, dass der Dienstplanung nicht die von ihm als Zuständigen erstellte Freizeitliste sondern die von einem hierzu Unzuständigen erstellte zugrunde gelegt wurde, sich zu einem derartigen Verhalten hinreißen hat lassen, doch vermag ihn diese Rechtfertigung nicht zu exkulpieren. Es bleibt dem Beamten durchaus unbenommen, Kritik anzubringen, doch muss diese sachlich, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgetragen werden. Davon kann bei der von ihm getroffenen Wortwahl, wonach die Dienstpläne eine Frechheit und ein Witz wären, ihr von der Kost es leicht haben würden und wir Einsatzbeamten ausgebeutet werden, nicht ausgegangen werden. Überdies wurde der Beamte im Ton im lauter, emotionaler und barsch. Wie eingangs ausgeführt, erfüllt aber auch eine Art der dienstlichen Kommunikation, die verbal völlig korrekt, aber unterschwellig aggressiv oder aufdringlich ist, den Tatbestand des § 43a BDG.

Die Schuld- und Straffrage war daher zu bejahen, wobei ihm jedenfalls fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt wird.

§ 93 Abs. 1 BDG zufolge bemisst sich das Maß der Strafe an der Schwere der Dienstpflichtverletzung, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken. Dabei sind die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe dem Sinn nach zu berücksichtigen sowie die persönlichen Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten.

Die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit wurde mildernd gewertet, ebenso das reumütige Geständnis und die Tatsache, dass –wie der Beamte behauptete- sich vor der versammelten Mannschaft zwei Wochen nach dem Vorfall bei seinem Vorgesetzten entschuldigt hatte.

Der Senat erachtet die umseits erkannte Strafe in dem bezeichneten Ausmaß sowohl für tat- und schuldangemessen als auch für erforderlich, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zwar erachtet die Verteidigung den spezialpräventiven Aspekt für die Bestrafung des Beamten in Anbetracht dessen, dass sich der Beamte entschuldigte hatte, für nicht gegeben, doch ist dem entgegenzutreten. Der Disziplinaranzeige waren zwei Ermahnungen angeschlossen. Denselben lagen Vorfälle zugrunde, wo der Beamte offenbar mit einer bestimmten Vorgehensweise seitens seiner Vorgesetzten nicht einverstanden gewesen ist und seinem Unmut darüber in heftiger Art und Weise kundgetan hatte. Nachdem der Zeuge A.A. den Beamten zeitweise als sehr impulsiv beschrieb und auch der Zeuge C.C. erklärte, dass der Beamte mitunter unverblümt seine Meinung kundtut, erachtete der Senat trotz Überwiegen der Milderungsgründe die Verhängung einer Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen für erforderlich. Die Tatsache, dass vorliegenden Falls sieben Zeugen geladen waren, für die aufgrund dieser Ladung erkennbar ist, dass das votierte Verhalten nicht tolerierbar ist, vermag die Verhängung einer Strafe aus generalpräventiven Gründen nicht für obsolet zu machen, zumal den Zeugen nicht bekannt ist, welches der dem Beamten zum Vorwurf gemachten Vorgangsweisen zu einer Verurteilung geführt haben bzw. ob dieses Verhalten zu einer Verurteilung geführt hat. Jedoch vertritt der Senat –im Gegensatz zur Disziplinaranwaltschaft- aufgrund der zahlreichen Milderungsgründe und der Verschuldensform (fahrlässige Begehung) die Ansicht, dass das Auslangen mit der Verhängung eines Verweises gefunden werden kann. Aufgrund der Schwere der Dienstpflichtverletzung war jedoch dem Antrag der Verteidigung auf Verhängung eines Schuldspruches ohne Strafe keine Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Freispruch

In der Verhandlung konnte nicht der Beweis erbracht werden, dass dem Beamten bewusst gewesen ist, im Anschluss an die Besprechung in das Büro des Vorgesetzten zu kommen und dort mit diesem das von ihm bei der Einsatzbesprechung aufgeworfene Thema unter vier Augen zu besprechen.

Trotz eingehender wiederholter Befragung diesbezüglich kam nicht hervor, dass A.A. den Beamten aufgefordert hat, sofort bzw. in Anschluss an die Besprechung in dessen Büro zu kommen. Auch hat sich der Zeuge nicht vergewissert, dass der Beamte die Weisung als solche auch erkannt hatte, zumal – wie der Zeuge auch zu Protokoll gab- der Einsatz ja unmittelbar bevorgestanden ist. Die Antwort, dass für ihn schlüssig erkennbar gewesen ist, dass der Beamte sofort zu ihm ins Büro zu kommen hat, vermag keinen Beweis dafür zu bieten, dass dies auch für den Beamten so klar erkennbar war.

Es war daher im Zweifel mit Freispruch vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten