Norm
RStDG §88Schlagworte
Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, DienstgerichtRechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat das Dienstgericht bei seiner Entscheidung über die Versetzung eines Richters in den dauernden Ruhestand nach § 88 RStDG nicht nur formal zu prüfen, ob eine negative Gesamtbeurteilung für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Kalenderjahre vorliegt, sondern gegen die Dienstbeurteilungen erhobene Einwände auch meritorisch dahin zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, dass der betroffene Richter eine lediglich nicht entsprechende Dienstleistung im Sinn des § 54 Abs. 3 Z 5 RStDG erbracht hat.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019