RS Dok 2019/5/29 DG/001/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2019
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Norm

RStDG §88
RStDG §92
RStDG §209 Z4

Schlagworte

Leistungsfeststellung, Dienstbeschreibung, Dienstbeurteilung, Gesamtbeurteilung „nicht entsprechend“, Richter, Erledigungen, Dienstgericht

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat das Dienstgericht bei seiner Entscheidung über die Versetzung eines Richters in den dauernden Ruhestand nach § 88 RStDG nicht nur formal zu prüfen, ob eine negative Gesamtbeurteilung für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Kalenderjahre vorliegt, sondern gegen die Dienstbeurteilungen erhobene Einwände auch meritorisch dahin zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, dass der betroffene Richter eine lediglich nicht entsprechende Dienstleistung im Sinn des § 54 Abs. 3 Z 5 RStDG erbracht hat.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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