TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/26 97/19/1347

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Veröffentlicht am 26.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §3 Abs1 idF 1995/351;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1976 geborenen Z K (nunmehr: D) in F, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. März 1996, Zl. 303.736/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosniens und der Herzegowina, stellte am 19. Jänner 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch erstmals einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Am 25. Juli 1995 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch neuerlich einen als "Erstantrag" bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Beide Anträge wurden von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Bescheiden jeweils vom 18. August 1995 namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg abgewiesen. Während die Abweisung des Antrages vom 25. Juli 1995 auf § 12 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) gestützt wurde, erfolgte die Abweisung des Antrages vom 19. Jänner 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) sowie § 6 Abs. 2 AufG (Bescheidzahl III 1-3/SV-28/1995). In der Begründung des letztgenannten Bescheides führte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch aus, der Beschwerdeführer sei am 15. Jänner 1995 am Grenzübergang Karawankentunnel in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Bei seiner Einreise sei ihm ein Einreisestempel im Reisepaß angebracht worden, wobei dazu der Vermerk "Tourist" eingetragen worden sei. Er habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vor seiner Einreise in das Bundesgebiet gestellt und halte sich seit dem 15. April 1995 unrechtmäßig in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide Berufung. In der Berufung gegen den Bescheid Zl. III 1-3/SV-28/1995 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bosnischer Staatsangehöriger, er sei am 15. Jänner 1995 unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles des Fremdengesetzes 1992 und ohne Umgehung der Grenzkontrolle über die Grenzkontrollstelle Karawankentunnel in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er habe anläßlich seiner Einreise gegenüber dem Grenzkontrollorgan keinerlei Angaben gemacht und sei vom Grenzkontrollorgan auch keiner entsprechenden Befragung unterzogen worden. Der Vermerk "Tourist" in seinem Reisepaß sei offenbar eigenmächtig oder rechtsirrtümlich angebracht worden. Bei Durchführung eines korrekten Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß der Beschwerdeführer nach den Verordnungen der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht besessen habe und noch immer besitze.

Der Bundesminister für Inneres wies mit Bescheid vom 22. März 1996 die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 18. August 1995, Zl. III 1-3/SV-28/1995, gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage das Formular für seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung direkt bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eingereicht. Wie auch von ihm unbestritten sei, halte er sich seit dem 15. Jänner 1995 permanent in Österreich auf. Es stehe für die Berufungsbehörde somit fest, daß er sich vor, während und nach der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dadurch sei das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt worden. Der Antrag sei gemäß § 6 Abs. 2 AufG abzulehnen gewesen.

Nach seinem zunächst drei Monate dauernden sichtvermerksfreien Aufenthalt im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen, sondern halte sich seit dem 15. April 1995 unberechtigt im Bundesgebiet auf. Dieses Verhalten sei geeignet, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gefährden. Die Tatsache, daß er Bosnier sei, sei in diesem Falle irrelevant, sei doch in einem eigenen Verfahren vor der zuständigen Behörde zu Recht erkannt worden, daß ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 12 AufG vom Beschwerdeführer nicht "reklamiert" werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluß vom 24. Februar 1997, B 1646/96, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Er erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 4. April 1996) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 maßgeblich.

§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 und 4 AufG lauteten (auszugsweise):

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, ...

...

§ 6.

...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig: ...; weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 oder eine durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach Einreise; ...

...

§ 12. (1) Für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände kann die Bundesregierung mit Verordnung davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

...

(4) Wird infolge der längeren Dauer der in Abs. 1 genannten Umstände eine dauernde Integration erforderlich, kann in der Verordnung festgelegt werden, daß für bestimmte Gruppen der Aufenthaltsberechtigten abweichend von § 6 Abs. 2 eine Antragstellung im Inland zulässig ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Für die Beurteilung der Frage, ob eine ausnahmsweise Antragstellung im Inland zulässig ist, ist die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1997, Zl. 95/19/1475).

Im vorliegenden Fall ist daher die am 9. Juni 1995 ausgegebene Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995, maßgeblich. § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2 dieser Verordnung lauteten:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde.

...

§ 2. Personen, die zum 1. Jänner 1995 gemäß der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. Nr. 1038/1994, ein Aufenthaltsrecht hatten, können den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 AufG ausnahmsweise im Inland stellen."

§ 1 Abs. 1 und 2 der am 28. Dezember 1994 ausgegebenen Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 1038/1994, lautete:

"§ 1. (1) Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina und deren Ehegatten und minderjährige Kinder, die aufgrund der bewaffneten Konflikte in ihrer Heimat diese verlassen mußten, anderweitig keinen Schutz fanden und vor dem 1. Juli 1993 eingereist sind, haben ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

(2) Dieses Aufenthaltsrecht besteht weiters für die nach dem 1. Juli 1993 eingereisten und einreisenden Personen gemäß Abs. 1, sofern die Einreise über eine Grenzkontrollstelle erfolgte, bei der sich der Fremde der Grenzkontrolle stellte und ihm entsprechend internationaler Gepflogenheiten die Einreise gestattet wurde."

Weder nach seinem Vorbringen noch nach der Aktenlage verfügte der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltsbewilligung. Die belangte Behörde wertete seinen Antrag daher zu Recht nicht als Verlängerungsantrag. Der angefochtene Bescheid ist demnach auch nicht gemäß § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft getreten.

Gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz AufG ist der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Das im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierte Erfordernis, einen Bewilligungsantrag vom Ausland aus zu stellen, ist nicht als bloße Formvorschrift, sondern als Erfolgsvoraussetzung zu werten, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung eines Antrages nach sich zieht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1997, Zl. 96/19/0010, sowie Zl. 95/19/0895).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, er habe seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus gestellt. Die Antragstellung vom Inland aus wird in der Beschwerde vielmehr eingeräumt.

Vom Erfordernis einer Antragstellung aus dem Ausland war nur dann abzusehen, wenn der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der entweder aufgrund des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung der Bundesregierung oder aufgrund einer gemäß § 12 Abs. 4 AufG erlassenen Verordnung der Bundesregierung ausnahmsweise zur Inlandsantragstellung berechtigt war.

Weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch Hinweise darauf, daß der Beschwerdeführer zu jenem Personenkreis zählte, der aufgrund des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG oder einer darauf beruhenden Verordnung zur Inlandsantragstellung berechtigt war. Da der Beschwerdeführer aber unbestritten bosnischer Staatsangehöriger ist, ergäbe sich für ihn dennoch die Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung, wenn er die im § 2 der Verordnung BGBl. 389/1995 umschriebenen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfüllte. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer sowohl nach den Feststellungen der belangten Behörde als auch nach seinem eigenen Vorbringen erst am 15. Jänner 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist. Er konnte demnach nicht am 1. Jänner 1995, wie es vom § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 vorausgesetzt wird, gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 1038/1994 ein (vorübergehendes) Aufenthaltsrecht haben. Ob der Beschwerdeführer als kriegsvertriebener Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina ab seiner Einreise oder zu einem späteren Zeitpunkt ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht erworben hat, ist für die Frage der Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung auf der Grundlage der Verordnung BGBl. Nr. 389/1995 nicht maßgeblich. Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einreise am 15. Jänner 1995 die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Inlandsantragstellung nicht erfüllte, kann die Abweisung seines entgegen § 6 Abs. 2 erster Satz AufG gestellten Antrages durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer auf einen Rechtsanspruch nach § 3 AufG verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein solcher nur dann in Frage kommt, wenn sämtliche Erfolgsvoraussetzungen, damit aber auch die Antragstellung vom Ausland aus, erfüllt sind.

Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, er sei seit dem 14. Juni 1996 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Vorbringen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 4. April 1996 unbeachtlich ist, weil der Verwaltungsgerichtshof der Überprüfung des angefochtenen Bescheides die Sachlage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu Grunde zu legen hat. Aus diesem Grund erübrigte sich auch, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, demzufolge er nunmehr als Drittstaatsangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin begünstigenden Regelungen unterworfen sei.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich auf seine Integration in Österreich verweist, zeigt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht auf. Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers nämlich keine Bedenken, weil der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 mit den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG und des § 6 Abs. 2 dritter Satz AufG sowie der darin enthaltenen und von der Bundesregierung auch benützten Verordnungsermächtigung bereits auf die durch Art. 8 MRK gestützten Rechtsgüter Bedacht genommen hat. Bedenken dagegen, daß die Umschreibung des durch diese Vorschriften erfaßten Personenkreises, für den auch eine Antragstellung im Inland in Frage kommt, zu eng wäre und Art. 8 MRK nicht entspräche, sind beim Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Fall nicht entstanden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob die belangte Behörde ihren abweisenden Bescheid zu Recht auch auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützt hat.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Februar 1999

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191347.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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