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93 EisenbahnNorm
B-VG Art103 Abs4Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde betreffend die Sicherung eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges mangels Instanzenzugserschöpfung aufgrund Unterlassung der Einbringung einer Berufung an den zuständigen Bundesminister in einer Angelegenheit der mittelbaren BundesverwaltungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. November 1996, Z RU 6-E-151/18, wurde auf der Grundlage von §43 Abs7 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. Nr. 201/1996 (im folgenden kurz: EisbG) entschieden, daß "(d)er nicht-öffentliche Eisenbahnübergang in km 7,008 der Bahnstrecke Wien-Baden der Aktiengesellschaft der Wiener Lokalbahnen ... links und rechts der Bahn gegen A und E durch Privatwegtafeln mit der Aufschrift 'nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang. BENÜTZUNG durch Nichtberechtigte bei Strafe verboten' und in analoger Anwendung des §6 EKVO 1961 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus entsprechend der Verhandlungsschrift vom 6. November 1996, RU 6-E-151/18, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, zu sichern (ist). Der nicht-öffentliche Eisenbahnübergang ... darf nur von den Berechtigten und nur unter den vorgeschriebenen Bedingungen laut Beilage A der obzitierten Verhandlungsschrift benützt werden.
Wegeberechtigte:
-
E L ...
-
M Holzhandel GesmbH ...
-
Dkfm. F L KG ...".
In der "Rechtsmittelbelehrung" des genannten Bescheides wird ausgeführt:
"Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein."
2. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. November 1996 rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
3. In der von der belangten Behörde zum von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstatteten Äußerung wird beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid sei gemäß §43 Abs7 EisbG vom Landeshauptmann von Niederösterreich in erster Instanz erlassen worden. Gegen den Bescheid sei daher das Rechtsmittel der Berufung nach den Bestimmungen des AVG zulässig, für die Rechtsmittelbelehrung sei versehentlich ein falscher Textbaustein verwendet worden. Dies sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 1996 mitgeteilt worden. Eine Berufung sei von der Beschwerdeführerin jedoch nicht eingebracht worden.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. §43 Abs7 EisbG idF BGBl. Nr. 452/1992 lautet:
"Nichtöffentliche Eisenbahnübergänge dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen Bedingungen benützt werden. Für die Sicherungsart nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge sind die Bestimmungen über die Sicherung von öffentlichen Eisenbahnkreuzungen maßgeblich. Für die Feststellung des Kreises der Berechtigten sowie für die Festlegung der Benützungsbedingungen und der Sicherung nichtöffentlicher Eisenbahnübergänge ist der Landeshauptmann zuständig."
Gemäß §63 Abs1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 richten sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung, abgesehen von den im AVG besonders geregelten Fällen, "nach den Verwaltungsvorschriften". Das EisbG enthält im Zusammenhang mit §43 Abs7 EisbG keine diesbezügliche ausdrückliche Regelung.
In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung geht der Instanzenzug, sofern der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet und bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gemäß Art103 Abs4 B-VG bis zum zuständigen Bundesminister. Da das EisbG im Zusammenhang mit §43 Abs7 EisbG einen Ausschluß des Instanzenzuges nicht vorsieht (nach §43 Abs7 EisbG wird der Landeshauptmann nicht als vom zuständigen Bundesminister gemäß §12 Abs4 EisbG delegierte Behörde tätig), hätte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung einbringen können, über die der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst (nun Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) zu entscheiden gehabt hätte.
Art144 B-VG läßt eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur zu, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist. Da der Instanzenzug im vorliegenden Fall mangels Berufung an den Bundesminister nicht erschöpft ist, fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit über die Beschwerde zu entscheiden. Daran ändert auch die gegenteilige Rechtsmittelbelehrung nichts (vgl. VfSlg. 13378/1993). Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 5207/1966, VfSlg. 13092/1992, VfSlg. 13378/1993).
2. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Eisenbahnrecht, Bundesverwaltung mittelbareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B5019.1996Dokumentnummer
JFT_10029775_96B05019_2_00