TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 L516 2111488-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 2111488-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015, 1061373809/150366652 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 14.04.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.04.2015 niederschriftlich einvernommen.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 22.07.2015 zugestellten Bescheid am 23.07.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

4. Mit Schriftsätzen vom 12.05.2017, 31.01.2018 und 13.02.2018 legte der Beschwerdeführer Dokumente zur Bescheinigung seiner Integration in Österreich vor.

5. Mit Schriftsatz vom 16.04.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme einer namentlich benannten Person als Zeugin.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 18.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters teilnahm und zu der die belangte Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Vertreter entsandte. Im Zuge der Verhandlung wurde die beantragte Zeugin befragt.

7. Die in der Verhandlung befragte Zeugin ergänzte mit Schriftsätzen vom 02.05.2018 und 17.09.2018 ihre bisherigen Angaben zum Beschwerdeführer und übermittelte für jenen weitere Unterlagen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Auf den in der Verhandlung vorgelegten Kopien von pakistanischen Zeugnissen wird der Name des Beschwerdeführers mit XXXX und der Name seines Vaters mit XXXX angegeben. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste im April 2015 in Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er kann sich sehr verständlich in deutscher Sprache verständigen, hat auch die Sprachprüfung "ÖSD Zertifikat Deutsch Österreich B1 im Jänner 208 bestanden und besucht gegenwärtig eine XXXX . Der Beschwerdeführer ist in seiner Wohnsitzgemeinde integriert, betätigt sich in einem örtlichen Sportverein und in der Pfarrgemeinde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Kurram Agency und hat seine Heimat vorverfolgt verlassen. Dem Beschwerdeführer wird von einer wohlhabenden und einflussreichen paschtunischen Familie unterstellt, gegen die Wertvorstellungen und Verhaltensregeln der Paschtunen, den Kodizes des Pashtunwali, verstoßen zu haben und Schande über jene Familie gebracht zu haben. Jene Familie trachtet deshalb nach den Wertvorstellungen ihres Verhaltenskodex, den Beschwerdeführer zu töten. Zum Entscheidungszeitpunkt kann es deshalb im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre.

1.4. Zur Situation in Pakistan

Kodizes des Pashtunwali (Auszug)

Ghairat (Würde)

Ghairat bedeutet, dass Paschtunen ihre Würde und Ehre wahren müssen. Die Ehre spielt in der Paschtunen-Gesellschaft eine wichtige Rolle und bei vielen anderen Lebensregeln geht es darum, die eigene Ehre und den Stolz zu verteidigen. Hierfür muss der Paschtune sich selbst und andere respektieren, insbesondere Personen, die er nicht kennt. Der Respekt beginnt zuhause unter den Mitgliedern der Familie und den Verwandten. Ghairat gehört zu Namoos (die Keuschheit der Frauen beschützen) und es heißt, dass derjenige, der kein Ghairat hat, sein Namoos nicht wahren kann. Es ist eine Beleidigung, jemanden Begairat (würdelos) zu nennen und niemand würde es wagen, jemanden so zu nennen. Wenn beispielsweise auf eine Paschtunin Toor (Frauen, die einer illegalen sexuellen Beziehung schuldig sind) zutrifft, ist es eine Sache von Ghairat die beschuldigte Frau und ihren Partner zu erschießen.

Badal (Vergeltung)

Badal, bedeutet in Pashto Vergeltung und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen. Wer eine Straftat begeht, muss Badal bezahlen. Badal kann von der Jirga auferlegt oder vom Maraka, dem Geschädigten, oder einem Mitglied seiner Familie eingefordert werden. Dies gilt für Ungerechtigkeiten, die in der Gegenwart und in der Vergangenheit begangen wurden. Wenn der Übeltäter, seine Familienmitglieder oder Verwandten noch leben, wird Rache geübt oder Badal verlangt. Ein Sprichwort der Paschtunen lautet: der Paschtune, der nach 100 Jahren Vergeltung übte sagte:

"Ich habe mich zu früh gerächt." Das führt dann zu einer Blutfehde, die sich über Generationen hinziehen, ganze Stämme mitreißen und hunderte von Leben kosten kann. Dies kann jedoch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden.

(Quelle: Dossier der Staatendokumentation AfPak, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016, 34, 36 f)

Allgemeine Informationen zu Stammeskonflikten, Blutrache, Familienfehden und Landkonflikten in Khyber Pakhtunkhwa

Konflikte um Privateigentum, Frauen und Körperverletzung unter Paschtunen führen oft zu Blutfehden zwischen Familien und ganzen Clans. Das Paschtunwali, der ungeschriebene Verhaltenskodex der Paschtunen in den pakistanischen Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, sowie den paschtunischen Gebieten Afghanistans, basiert auf den Grundsätzen von Gleichheit und Vergeltung. Jeder Verstoß gegen den Kodex kann schwerwiegende Folgen haben, wie z.B. das Abbrennen des Hauses, Vertreibung aus der Region, usw. Die Blutrache ist ein Phänomen das eng mit dem paschtunischen Konzept der Ehre, das auch im Paschtunwali verankert ist, verbunden. Morde können im Zusammenhang mit Konflikten jederlei Art in Blutrache enden. Dabei sind Konflikte um Land und Wasser sehr häufig Grund von Blutfehen, gefolgt von Familienkonflikten.

Eine Vielzahl von Grundstücksstreitigkeiten, Eigentumskonflikten und Landkonflikten enden in Blutrache. Dabei gibt es auch stammesrechtliche Schlichtungsversuche durch Jirgen und Ältesten-Räte, die manchmal erfolgreich Blutfehen beilegen. Das soziale Gefüge der Paschtunen verändert sich auch und passt sich neuen Gegebenheiten an. So ist das Paschtunwali, laut einem Experten, kein statischer Prinzipienkanon, sondern lebendig; es entwickelt sich dynamisch. Jahrelang anhaltende und verheerende Kriege haben dabei die Autorität der Stammesältesten teilweise durch jüngere militärischer Führer ersetzt. Ihre oft gewaltsame Selbstbehauptung gegenüber traditionellen Sitten, sowie ihre Missachtung der traditionellen Autorität der Ältesten, haben "neue Werte" geschaffen, die zu den traditionellen Werten oft im Widerspruch stehen und Gewalttaten und Misshandlungen rechtfertigen.

Laut dem Bericht zu Blutfehden, paschtunischem Gewohnheitsrecht und traditioneller Konfliktresolution, der 2011 vom norwegischen COI-Unit LandInfo erstellt worden ist, ist die Blutrache primär ein paschtunisches Phänomen, welches eng mit dem Konzept der Ehre verbunden ist. Das Versäumnis Vergeltung zu leisten wird als Zeichen moralischer Schwäche verstanden und kann dazu führen, dass ganze Verwandtschaftsgruppen als charakterlos gesehen werden. Wenn z.B. ein Mord den Behörden gemeldet wird, oder eine finanzielle Entschädigung mit der Familie des Täters ausgehandelt wird, kann das als Schwäche interpretiert werden und als Zeichen, dass die Gruppe [Anm.: Familie, Clan, etc.] nicht stark genug ist, ihre Ehre zu verteidigen. Ein Rechtsspruch, der im staatlichen Justizsystem bzgl. eines bestimmten Falles gefällt wurde, schließt nicht aus, dass in dem Fall trotzdem gewaltsam Vergeltung gesucht wird. Es kann weiterhin erwartet werden, dass die Familie des Opfers den Mörder, wenn er entlassen wird, umbringt (es sei denn es kommt zu einer Übereinkunft, in der die Fehde beigelegt wird). Die Gemeinde vor Ort würde einen Blutmord nicht als Straftat ansehen, sonder als durch die Tradition legitimiert.

Morde gehen oft auf bestehende Konflikte zurück. Prinzipiell, können Morde im Zusammenhang mit jederlei Konflikten in Blutrache enden. Jedoch kommen Blutfehden, laut LandInfo, öfter im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Konflikten vor als mit anderen. Wenn es beispielsweise in einer bestimmten Gegend zahlreiche Landkonflikte gibt, kommt es auch dementsprechend öfter zu Blutfehden, die auf Landkonflikte zurückzuführen sind. Laut Konfliktanalysen, die von der "Cooperation for Peace and Unity" (CPAU) in fünf verschiedenen Provinzen in Afghanistan durchgeführt wurden, waren Konflikte um Land und Wasser am häufigsten; Familienkonflikte (Ehe/Scheidung, häusliche Gewalt) folgten an zweiter Stelle. Laut Thomas Barfield [Anm. der Staatendokumentation: ein Afghanistan Experte der Boston University], muss die Blutrache normalerweise den Mörder bzw. Täter selbst treffen. Jedoch können unter bestimmten Umständen auch sein Bruder bzw. andere männliche Verwandte als Ersatz ins Visier genommen werden. Rache kann nicht gegen Frauen oder Kinder ausgeübt werden. Die Person, die die Rache ausübt, sollte ein enger männlicher Verwandte des Opfers sein. In Ausnahmefälle können auch angeheuerte Mörder die Rache ausführen. Im Idealfall sollte der Mord "von Mann zu Mann", und "Angesicht zu Angesicht" ausgeführt werden. Jedoch sind Überfälle aus dem Hinterhalt auch zulässig. Blutfehden können lang Zeit ruhen, bis die Familie des Opfers in der Lage ist die Rache auszuüben. Junge Söhne können die Verantwortung übertragen bekommen, ihren ermordeten Vater zu rächen wenn sie das Erwachsenenalter erreichen. Rache kann nach Monaten, Jahren, in manchen Fällen sogar erst nach Generationen ausgeübt werden. Laut Bericht verfügt LandInfo über keine Informationen, die darauf hindeuten würden, dass "präventive Rache" verbreitet wäre (z.B. dass die männlichen Verwandten eines Opfers auch ermordet würden, um so zu verhindern dass die Familie den ersten Mord rächen könnte). Solche Szenarien sind laut LandInfo unwahrscheinlich, da sie das Paschtunwali verletzen würden und von örtlichen Gemeinden gegebenenfalls als inakzeptabel betrachtet würden.

Staatliche Maßnahmen zum Schutz

Korruption ist in allem Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen nach wie vor weit verbreitet. Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Obwohl sich Pakistan in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht bekennt, fällt es dem Staat angesichts schwach ausgebildeter rechtsstaatlicher Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatliche Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen. Es hängt somit im Einzelfall vom Engagement einzelner Polizisten, Richter und sonstiger Entscheidungsträger ab, ob "der Staat" der Verpflichtung zum Schutz seiner Bürger nachkommen kann. Eine Kultur der Straflosigkeit sowohl auf offizieller als auch auf inoffizieller Ebene wird beklagt. Gesetzeshüter handelten oft ungestraft und würden für Menschenrechtsverletzungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

(Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung 19.01.2018, PAKISTAN, Stammeskonflikte, Blutrache und Landkonflikte unter Paschtunen in Khyber Pakhtunkhwa; Durchsetzung staatlicher Schutzpflichten)

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung, doch die Regierung beschränkt diese Rechte. Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der [ehem.] FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein. Die Regierung verbietet Reisen nach Israel. Regierungsangestellte und Studenten müssen vor Reisen ins Ausland ein "no objection certificate" einholen, doch von Studenten wird dies selten verlangt. Personen auf der Exit Control List ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene gegen die ein Kriminalverfahren vor höheren Gerichten anhängig haben, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 20.4.2018).

Die Bewegungsfreiheit in Pakistan wurde in den Jahren 2016 und 2017 häufig aufgrund einer Reihe von Faktoren wie militärische Operationen und Naturkatastrophen eingeschränkt. Auch blieben Reisebewegungen von Frauen, Transgenderpersonen und bestimmten religiösen Minderheiten im Laufe des Jahres gefährlich. Der Zugang zu Gebieten in den [ehem.] FATA, wo die Armee Operationen gegen Aufständische durchführte, war eingeschränkt (HRCP 4.2018; vgl. HRCP 5.2017).

In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (AA 20.10.2017).

In Anbetracht der tief in der Gesellschaft verwurzelten Aversion gegen die religiöse Minderheit der Ahmadis sei es unmöglich, dass diese einer Verfolgung durch einen Wohnortwechsel innerhalb Pakistans entkommen würden (ÖB 10.2017). Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen, weil sie dort weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort für ihre Gegner sichtbar sind. Auch besteht die Möglichkeit, in den Schutz der größeren Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits überregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichmöglichkeit gesehen (AA 20.10.2017).

Für verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit bestehen - abgesehen wiederum von den Fällen, die überregionale Bekanntheit erlangt haben - generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile. Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara stammen ursprünglich aus Afghanistan und leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan. Hazaras würden durch ihr Aussehen und ihre Sprache überall in Pakistan auffallen. Zwar gibt es nördlich von Islamabad eine weitere Ansiedlung von Hazara (ca. drei Millionen), diese sind aber Sunniten und mit den aus Afghanistan stammenden Hazara nicht verwandt. Im Ergebnis sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, scheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 20.10.2017).

Auszuschließen ist eine innerstaatliche Fluchtalternative für Personen, die von nicht-staatlichen Akteuren (vor allem terroristischen Gruppierungen) verfolgt werden und bei einer strafrechtlichen Verfolgung durch die Blasphemiegesetze. Letzteres kann analog auch auf andere ähnliche Sachverhalte und Verfolgungsgründe wie z.B. sexuelle Orientierung angewandt werden (ÖB 10.2017). Männer können bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung besteht, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen. Es kommt allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Person bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolgt, wird er, laut Aussage von HRCP, auch "in New York gefunden" werden. Es ist somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen (BAA 6.2013).

Allein schon aufgrund der Größe des Landes bestehen innerstaatliche Fluchtalternativen in humanitären Notfällen und im Falle von Kampfhandlungen (neben den vergleichsweise sicheren Provinzen Punjab und Sindh etwa auch IDP-Camps in Jalozai, Khyber Pakhtunkhwa, und New Durrani, ehem. FATA), allerdings stellt sich die humanitäre Lage in Bezug auf IDPs Berichten der in diesem Bereich tätigen Hilfsorganisationen zufolge als besorgniserregend dar (ÖB 10.2017).

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 20.10.2017). Grundsätzlich ist eine Einzelfallprüfung für die Feststellung des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative notwendig (ÖB 10.2017).

(Quelle: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 15.11.2018)

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Die Feststellungen zur Person und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen aufgrund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente im Original konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 26.09.2007, 2007/19/0086).

2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, zu seinen Sprachkenntnissen, zu seinem Schulbesuch sowie zur strafrechtlichen Unbescholtenheit (oben II.1.2.) beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, den in der Verhandlung im Original vorgelegten Urkunden und der im Laufe der Verhandlung in deutscher Sprache geführten Unterhaltung (VHS S 6) sowie der Einsichtnahme in das für aktuelle Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Die festgestellte bestehende Vorverfolgung und die weiterhin bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan (oben II.1.3.), war aus den folgenden Gründen zu treffen: Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatdorf mit einem jungen Mann eng befreundet, welcher, obwohl bereits verheiratet, ein Verhältnis mit der Tochter einer wohlhabenden und einflussreichen paschtunischen Familie aus dem Dorf begann. Diese Beziehung wurde jener Familie bekannt und die Tochter flüchtete zunächst zu einer anderen Familie, um Schutz vor ihrer eigenen Familie zu suchen. Im Dorf verbreitete sich dazu das Gerücht, dass diese Flucht der Tochter mit dem Auto des Beschwerdeführers geschehen sei. Im Zuge von Vermittlungen zwischen den Familien wurde die Tochter wieder zu ihrer eigenen Familie zurückgebracht. In weiterer Folge wurde die Tochter von ihrem eigenen Bruder und der Freund des Beschwerdeführers vom Vater jenes Mädchens im Jahr 2014 erschossen. Die Familie des Mädchens beschuldigte darüber hinaus den Beschwerdeführer, jene unerlaubte Beziehung seines engen Freundes nicht verhindert zu haben und durch sein Verhalten daran beteiligt gewesen zu sein, dass über jene Familie Schande gebracht worden sei und nach dem Kodex des Pashtunwali zur Wiederherstellung der Familienehre die eigene Tochter habe erschossen werden müssen. Die Familie hat deshalb bereits versucht, den Beschwerdeführer umzubringen, weshalb dieser Pakistan verließ und zunächst in den Iran flüchtete, ehe er von dort schließlich nach Österreich gelangte. Das diesbezüglich erstatte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm geschilderten Ereignissen ist - im hier dargestellten Umfang - nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung glaubhaft, zumal dieses auch von ihm im Verlauf des gesamten Verfahrens von Beginn an in seinem für den vorliegenden Fall relevanten Kernbereich als im Wesentlichen übereinstimmend dargestellt wurde (vgl Aktenseiten des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 51 ff; Verhandlungsschrift (VHS) 18.04.2018, S 9 ff, OZ 19) und dieses auch mit der Berichtslage zum Ehrenkodex der Paschtunen, zu Blutfehden, paschtunischem Gewohnheitsrecht und traditioneller Konfliktresolution (s.o. II.1.4.2.) im Einklang steht. Der Beschwerdeführer schilderte jene Ereignisse im Laufe des gesamten Verfahrens im Wesentlichen widerspruchsfrei und übereinstimmend, jedoch nicht gleichlautend, sodass auch ein einstudierter Vortrag auszuschließen ist. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle hinsichtlich der Jahreszeit des Jahres 2014 zeitlich nicht exakt einordnen konnte, kommt vor diesem Hintergrund keine entscheidende Bedeutung bei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass zum Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan die von ihm vorgebrachte Bedrohung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

2.4. Die getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen in Pakistan (oben II.1.4.) beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt des BFA vom November 2018 sowie auf dem zitierten Dossier und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Die herangezogenen Berichte stammen nicht nur von staatlichen sondern auch von nichtstaatlichen Einrichtungen und internationalen Medien. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

3.4. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

3.5. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.6. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913).

3.7. Zum gegenständlichen Verfahren

3.7.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. (17.09.2003, 99/20/0126 mwN). Als politisch kann dabei alles qualifiziert werden, was für den Staat sowie für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310 mwN; VfGH 12.12.2013, U616/2013).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann im vorliegenden Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat aufgrund eines ihm zumindest unterstellten massiven Verstoßes gegen die Wertvorstellungen und Verhaltensregeln der Paschtunen, den Kodizes des Pashtunwali, einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer vorverfolgt seine Heimat verlassen musste und seine Verfolger danach trachten, ihn zu töten. Eine solche Reaktion stellt jedenfalls eine völlig unverhältnismäßige Reaktion auf die Abweichung von den moralischen bzw religiösen Normen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers dar. Geht man im Allgemeinen von der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Pakistan aus, besteht jedoch eine solche im speziellen Falle des Beschwerdeführers nicht. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nach Meinung seiner Verfolger große Schande über diese gebracht, welche sich deshalb auch entsprechend ihrer Wertvorstellungen gezwungen sahen, ihre eigene Tochter umzubringen. Die Verfolger sind in Befolgung der Wertvorstellungen des Pashtunwali weiterhin ernsthaft daran interessiert, Rache an dem ihnen namentlich bekannten Beschwerdeführer zu üben und diesen umzubringen, weshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass für den derart exponierten Beschwerdeführer auch außerhalb seiner Heimatregion eine Verfolgungsgefahr besteht. Sich versteckt zu halten, ist dem Beschwerdeführer auf Dauer nicht zumutbar. Es wäre dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, sich dauerhaft verborgen zu halten und sich der Suche zu entziehen. Geht man des Weiteren auch im Allgemeinen von einer generellen Schutzfähigkeit des pakistanischen Staates aus, ergibt sich jedoch im speziellen Fall des Beschwerdeführers, dass dieser in ganz exzeptioneller Weise von seinen Verfolgern verfolgt wird, weshalb eine Schutzgewährung des pakistanischen Staates aufgrund der besonderen Umstände in diesem Fall jedenfalls ausscheidet.

3.7.2. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen.

3.7.3. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.7.4. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Einer weiteren Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr.

3.7.5. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.8. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B)

Revision

3.9. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Asylverfahren,
begründete Furcht vor Verfolgung, erhebliche Intensität,
Fluchtgründe, Flüchtlingseigenschaft, inländische Schutzalternative,
innerstaatliche Fluchtalternative, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,
mündliche Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, politische Gesinnung,
Schutzfähigkeit des Staates, staatlicher Schutz, Unzumutbarkeit,
Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2111488.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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