TE Bvwg Beschluss 2019/1/21 I413 2148056-4

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2148056-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, betreffend XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen damit, dass ihn eine Gruppe unbekannter Personen mit dem Diebstahl von Wahlurnen beauftragt und eine finanzielle Belohnung versprochen habe. Nach einer Bedenkzeit, habe er jedoch die Mittäterschaft am Diebstahl der Wahlurnen verweigert, weshalb ihn diese Gruppe verfolgt und ihm die Ermordung angedroht habe.

2. Am 24.11.2016 vernahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen bestätigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zu den Fluchtgründen. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 09.01.2017 im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und seine Fluchtmotive erneut niederschriftlich ein.

3. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zur Frist seiner freiwilligen Ausreise räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Zeitraum von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt IV.).

4. Mit Erkenntnis vom XXXX, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom XXXX, die Behandlung der Beschwerde gemäß Art 144 Abs 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom XXXX, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, wurde die Revision zurückgewiesen.

5. Am 04.04.2018 stellte die nigerianische Botschaft in Wien ein bis 03.06.2018 befristetes Einreisezertifikat aus, welches am 04.06.2018 bis 16.07.2018 verlängert wurde.

6. Am 16.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag mit den gleichen Fluchtgründen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Er fügte hinzu, dass ihm von einem Freund namens "Best" telefonisch mitgeteilt wurde, dass zwei der Männer, die an dem Diebstahl der Wahlurnen beteiligt gewesen wären, ermordet worden seien. Best sei daraufhin nach Südafrika geflohen. Darüber hinaus würden die Eltern der beiden Ermordeten behaupten, der Beschwerdeführer sei homosexuell. Er befürchte in Nigeria eingesperrt oder ermordet zu werden.

7. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl XXXX, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2018, I411 2148056-2, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Die gegen diesen Beschluss erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2018, Ra 2018/14/0069, zurückgewiesen.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs 1 AVG (Spruchpunkt I. und II.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.).

9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 12.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit dem Vorliegen eines rechtswidrigen Bescheides, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, als unbegründet abgewiesen wurde.

10. Am 02.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass jene Leute, dessen Bruder getötet worden sei (und er diesbezüglich beschuldigt worden sei), sei nun ein Jahr nach dem Vorfall zu Weihnachten zum Haus seines Vaters gekommen. Sie hätten angefangen dort Sachen zu zerstören und seine Familie zu bedrohen. Wegen diesen ganzen Problemen gebe es nun auch Probleme mit seiner Familie, und sein Vater hätte gesagt, dass er nicht mehr sein Sohn sei. Dies seien die neuen Gründe, warum er nicht zurückkehren könne.

11. Am 16.01.2019 führte die belangte Behörde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, in der er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer mit, dass zwei seiner Freunde, die ursprünglich mit ihm geflohen seien, im Jahr 2017 getötet worden seien. Im Dezember 2018 seien Angehörige der beiden zu seinem Elternhaus gekommen. Sie seien wütend und verzweifelt gewesen wegen der Verstorbenen und hätten in seinem Elternhaus vieles zerstört. Seine Familie hätte fliehen müssen, als die Leute gekommen seien. Sie seien gekommen, weil ein Jahr nach dem Tod vergangen sei. Danach habe er am Telefon mit seinem Vater gesprochen und dieser habe ihm gesagt, dass er nicht mehr sein Sohn sei und ihn verstoße. Dann habe sein Vater aufgelegt. Eine seiner Schwestern habe ihm mitgeteilt, dass der Vater nun wegen der Sache krank sei und im Krankenhaus liege. Sie hätte gesagt, dass er erledigt wäre, sollte der Vater sterben. Deswegen sei es besser, wenn er nicht seine Familie kontaktierte und alleine bliebe.

12. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs 2 AsylG auf.

13. Den Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2019 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20 b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der ledige Beschwerdeführer ist Christ. Der Beschwerdeführer stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wie oben ausgeführt rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet seither nicht.

Der Beschwerdeführer leidet an Sichelzellenanämie in heterozygoter Form sowie an einer Pollenallergie. Der Beschwerdeführer unterzieht sich diesbezüglich keiner Dauermedikation und empfahl ihm die behandelnde Ärztin aufgrund des Vorliegens eines Folsäuremangels lediglich die Einnahme von Folsan 5 mg. Eine regelmäßige ambulante Kontrolle erachtete die behandelnde Ärztin der Tirol Kliniken als nicht notwendig. Sein Gesundheitszustand steht einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre lang die Grund- und weitere sechs Jahre lang eine Secondary School. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Friseur. Als solcher arbeitete er die beiden letzten Jahre vor seiner Ausreise. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine vier Schwester und seine zwei Brüder leben nach wie vor in Nigeria.

In Österreich hält sich der Beschwerdeführer seit (mindestens) 02.09.2014 auf. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse. Die Deutschprüfung im Niveau A2 hat der Beschwerdeführer nicht bestanden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine anderweitige Deutschprüfung bestanden hat und spricht der Beschwerdeführer kaum Deutsch. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. In seiner Unterkunft übernimmt er gemeinsam mit anderen Personen den Reinigungsdienst. Er ist Kirchenmitglied und Teil des Kirchenchores, wo er andere Sänger im Singen unterrichtet. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden und unternimmt mit ihnen Freizeitaktivitäten.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts der Verfahren I415 2148056-1, I411 2148056-2 und I411 2148056-3 sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person und der Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Da die nigerianische Botschaft in Wien am 04.04.2018 ein Heimreisezertifikat ausgestellt hatte, steht die Identität des Beschwerdeführers trotz mangelnder Vorlage von Dokumenten durch den Beschwerdeführer fest.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den im Vorverfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen.

Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Sein Fluchtvorbringen wurde bereits im Vorverfahren vom Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit versagt und wurde die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet.

Angesichts des bereits als unglaubhaft festgestellten Fluchtvorbringens, liegt es vielmehr nahe, dass er diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur stellte, um eine Abschiebung zu vereiteln.

Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria im gegenständlichen Verfahren ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Nigeria. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit Erlassung des ersten (abschlägigen) Bescheides am 01.02.2017 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vorliegt:

1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, 2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.

Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG gestellt. Es liegt kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vor. Als Staatsangehöriger von Nigeria ist der Beschwerdeführer ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs 1 Z 20 b AsylG. Die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG liegen vor:

Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde (rechtskräftig) als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung. Der Folgeantrag vom 16.05.2018 wurde (rechtskräftig) als unbegründet abgewiesen.

Der nunmehrige Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anderslautende Entscheidung ergeben würde. Sowohl dem Vorbringen hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Gründe als auch den neuen - unglaubwürdigen - Gründen fehlt es an Asylrelevanz, sodass eine entscheidungswesentliche Änderung nicht zu erwarten ist.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine ausgeprägte Intensität auf.

Wie auch schon der Erstantrag wird auch der gegenständliche Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 16.01.2019 durch die belangte Behörde (in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie einer Dolmetscherin) einvernommen. Es wurden ihm weiters die Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2019 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache, Privat- und Familienleben, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2148056.4.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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