TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 L516 2007452-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L516 2007452-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Bangladesch, vertreten durch Mag. Nikolaus RAST, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom "20.03.2013" [richtig wohl: 20.03.2014], Zahl IFA 831571410, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 28.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG fand dazu am 29.10.2013 statt, eine Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.03.2014.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom "20.03.2013" [richtig wohl: 20.03.2014] den Antrag gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG", erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Das BFA sprach schließlich aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs 1 Z 4 die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

3. Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 20.03.2014 zugestellten Bescheid des BFA am 31.03.2014 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

5. Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integrationsbemühungen vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte durch die zum damaligen Zeitpunkt nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richterin am 31.10.2017 mit dem Beschwerdeführer eine erste öffentliche mündliche Verhandlung durch; die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. In jener Verhandlung brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, homosexuell zu sein.

7. Nach einer unter Bezugnahme auf § 20 AsylG gestützte Unzuständigkeitsanzeige der bis dahin verfahrensführenden Richterin vom 02.11.2017 wurde das Beschwerdeverfahren am 03.11.2017 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L516 zugewiesen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.10.2018 mit dem Beschwerdeführer und einem Vertreter der belangten Behörde eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist homosexuell, lebt seine sexuelle Orientierung auch aus und möchte dies auch weiterhin tun können.

1.3. Zur Lage in Bangladesch werden die folgenden Feststellungen getroffen:

1.3.1. In der islamisch-patriarchalisch geprägten Gesellschaft Bangladeschs sind LGBTTI diskreditiert. Homosexuelle Paare können sich nicht in der Öffentlichkeit zeigen, ohne von allen Seiten, inklusive der eigenen Familie, diskriminiert zu werden.

Nach Auskunft von Menschenrechtsorganisationen ist männliche Homosexualität wahrnehmbar, es bestehen informelle und z. B. über Internet ansprechbare Interessengemeinschaften wie z. B. die "Boys of Bangladesh", die sich im weiteren Sinne als Plattform für alle homosexuellen Menschen versteht. Weibliche Homosexualität ist ein absolutes "Nicht-Thema". Die - zumeist ungesühnten - brutalen Übergriffe auf Andersdenkende und -fühlende führen dazu, dass die Betroffenen die Öffentlichkeit noch mehr meiden und noch vorsichtiger und zurückhaltender agieren. In der durch Traditionen bestimmten Gesellschaft Bangladeschs ist Homosexualität ein Tabuthema. Das bangladeschische Strafgesetz sieht eine Gefängnis- oder Geldstrafe für jede sexuelle Aktivität, die "wider die Natur" gerichtet ist, vor. Homosexuelle Handlungen stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe. Das Strafmaß sieht bis zu zehn Jahre Haft vor. Zusätzlich kann der Angeklagte zu einer Geldstrafe verurteilt werden. Tatsächliche Strafverfolgung ist allerdings extrem selten. Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wird angedroht, um Homosexuelle zu erpressen oder ihr Wohlverhalten zu erzwingen. Die Diskriminierung durch Sicherheitskräfte beruht zumeist auf einem Artikel des Strafrechts, der es erlaubt, Personen aufgrund verdächtigen Verhaltens festzunehmen.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, 27.10.2017)

1.3.2. Absatz 377 des Strafgesetzbuchs von Bangladesch bestimmt, dass jeder, der freiwillig "gegen die Ordnung der Natur" Geschlechtsverkehr mit einem Mann, einer Frau odereinem Tier hat, mit lebenslanger Haft oder einer Haftstrafe, die sich über eine Dauer von 10 Jahren erstrecken kann, zu bestrafen ist und zudem einer Bußgeldzahlung unterliegt.

Das US-Außenministerium (USDOS) schreibt in seinem Menschenrechtsbericht im März 2017 (Berichtszeitraum: 2016), dass einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwar nach Abschnitt 377 des Strafgesetzbuches illegal seien, dieses Gesetz jedoch keine Anwendung finde.

Eine Vertreterin von Boys of Bangladesh (BoB), einer freiwilligen Gruppierung mit Sitz in Dhaka, die sich für homosexuelle Männer in Bangladesch wie auch im Ausland einsetzt, habe im Zuge einer Fact-Finding Mission des britischen Innenministeriums im Mai 2017 angegeben, von keinen Verurteilungen nach Abschnitt 377 zu wissen, da es notwendig sei, dass man "auf frischer Tat ertappt" werden müsse. Üblicherweise würden andere Gesetze benutzt, um homosexuelle Männer und Frauen zu kriminalisieren, wie zum Beispiel eine Anklage aufgrund von Drogendelikten.

Human Rights Watch (HRW) berichtet in seinem Jahresbericht vom Jänner 2018 (Berichtzeitraum: 2017), dass sich die bangladeschische Regierung während der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (Universal Periodic Review, UPR) durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zweimal geweigert hätte, das aus der Kolonialzeit stammende Gesetz, das gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr verbiete, abzuschaffen.

Im Menschenrechtsbericht vom April 2018 (Berichtzeitraum: 2017) bezieht sich das US Außenministerium auf LGBTI-Gruppen, die berichtet hätten, dass die Polizei das Gesetz gegen gleichgeschlechtliche Aktivitäten als Vorwand benutzen würde, um LGBT Personen, und jene, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als unmännlich betrachtet werden, zu schikanieren und um die Registrierung von LGBTI-Organisationen einzugrenzen. Einige Gruppen hätten von Schikanen aufgrund einer im Polizeigesetz enthaltenen Bestimmung gegen verdächtiges Verhalten berichtet. Die Transgender-Bevölkerung sei seit langem ein marginalisierter, jedoch wahrgenommener Teil der Gesellschaft gewesen, im Zuge gewalttätiger extremistischer Angriffe auf gefährdete Gruppen sei sie jedoch mit einem andauernd hohen Niveau an Angst, Belästigung und Kontakt mit der Exekutive konfrontiert.

Im Mai 2017 hätten Truppen des Rapid Action Bataillons (RAB), einer Spezialeinheit der bangladeschischen Polizei zur Verbrechens- und Terrorbekämpfung, eine Razzia bei einem von der lokalen LGBTI-Gemeinschaft organisierten Abendessen im Chayaneer Gemeindezentrum in Keranigan durchgeführt. Laut Zeugen seien 28 der 120 während der Razzia anwesenden Personen festgenommen worden. Zeugen hätten zudem berichtet, dass die RAB die Gäste in kleine Gruppen geteilt und sie geschlagen hätte, bevor sie Personen für die Festnahme identifiziert hätte. Während der Razzia hätte die RAB den Medien bekannt gegeben, dass die Razzia aufgrund des Verdachtes homosexueller Aktivitäten durchgeführt werde und hätte es Medien erlaubt, manche der festgenommenen Personen zu fotografieren. Die RAB habe später gemeldet, dass die Anwesenden zur Zeit der Razzia nicht in "illegale sexuelle Aktivitäten" verwickelt gewesen und stattdessen wegen Drogenbesitzes verhaftet worden seien. Das Gericht habe vier Personen in Untersuchungshaft behalten. Von den übrigen 24 seien zwölf für weitere Befragungen festgehalten worden und zwölf weitere direkt ins Gefängnis gekommen.

Laut dem Bericht zur bereits erwähnten Fact-Finding Mission des britischen Innenministeriums hätten mehrere Quellen angegeben, dass LGBT-Personen nicht das Gefühl hätten, Schutz bei der Polizei suchen zu können. Die bereits zitierte Vertreterin von BoB habe angegeben, dass es hier vermutlich Ausnahmen gebe, so beispielsweise

Mitglieder einflussreicher Familien. Mitglieder der Presse hätten wiederum erwähnt, dass die Polizei verpflichtet sei, sich unabhängig von der Sexualität desjenigen, der ein Verbrechen meldet, um einen Fall zu kümmern. Laut dem Bangladeshi Legal Aid and Service Trust (BLAST) gebe es nur sehr wenig Forschung zu diesem Thema.

Im bereits zitierten Länderbericht von Human Rights Watch wird berichtet, dass die Regierung in den letzten Jahren zwar Schritte, wie die erklärte Anerkennung einer dritten Gender-Kategorie für Hijras, in die Wege geleitet hätte, die Umsetzung davon allerdings nur mangelhaft bliebe und sexuelle Minderheiten weiterhin unter konstantem Druck und Bedrohung verbleiben würden. Ein Mitglied der Presse teilte dem britischen Innenministerium während der Fact-Finding Mission 2017 mit, dass die meisten der LGBT-Gruppen ihren Sitz in Dhaka hätten. Diese Ideen seien neu und durch die Intervention der Medien hervorgebracht worden, jedoch nicht gesellschaftlich akzeptiert. Dies sei auch nicht nur unter Muslimen so. Der Pressemitarbeiter habe erst kürzlich ein Gespräch mit einem Nicht-Muslim darüber geführt. Es gebe einfach kulturelle Gründe, weshalb es gesellschaftlich nicht akzeptiert sei.

Die bereits zitierte Vertreterin von BoB habe erzählt, dass sie selbst, nachdem sie sich gegenüber ihrer Familie geoutet habe, von dieser in drei psychiatrische Zentren geschickt worden sei, und ihr Medikamente verschrieben worden seien um "geheilt" zu werden. Laut der Vertreterin sei dies ein verbreitetes Phänomen, mit dem auch andere konfrontiert werden könnten, die sich outen.

Auf die Frage, ob homosexuelle Männer und Frauen offen in Bangladesch leben könnten, habe die BoB-Vertreterin mit einem klaren Nein geantwortet. Sie könnten dies weder in städtischen noch in ländlichen Gebieten. Vor drei bis vier Jahren seien homosexuelle Menschen noch nicht einmal von der Gesellschaft wahrgenommen worden. Während sich Homosexuelle sehr wohl verabreden würden, würde dies in den Augen der Gesellschaft als freundschaftliches Treffen wahrgenommen werden. Nur wenige homosexuelle Paare würden sich dazu entscheiden zusammenzuwohnen, da dies ein Outing gegenüber ihrer Familie bedeuten würde. Daher würden manche heterosexuelle Ehen eingehen, aber weiterhin homosexuelle Beziehungen (Affären) führen. Im letzten Jahr sei die Anzahl von LGBT-Menschen, die Bangladesch (Richtung Europa) verlassen hätten, angestiegen, da sie sich in Folge der Angriffe auf homosexuelle Aktivisten im Vorjahr bedroht gefühlt hätten.

Amnesty International (AI) berichtet im April 2016 von der brutalen Ermordung des Herausgebers einer LGBTI-Zeitschrift und dessen Freund, wenige Tage nachdem ein Universitätsprofessor zu Tode gehackt worden sei. Dies würde die entsetzlichen Mängel unterstreichen, die bezüglich des Schutzes einer Reihe von friedlichen AktivistInnen im Land bestehen würden, so Champa Patel, Leiter von Amnesty International in Südasien.

Amnesty International habe LGBTI-Aktivisten, die sich im Exil befinden, interviewt. Diese hätten angegeben, dass, wenn sie Drohungen bei der Polizei gemeldet hätten, diese angedroht hätte, sie aufgrund "unnatürlicher Vergehen" anzuzeigen. Seit Beginn des Monats [April 2016] sei es zu vier brutalen Ermordungen von bangladeschischen Aktivisten und deren Partnern gekommen. Am 7. April [2016] hätten vier maskierte Männer den 28-jährigen Nazimuddin Samad mit Macheten attackiert, bevor sie ihn erschossen haben sollen. Samad sei ein Studentenaktivist gewesen, der Kampagnen für Säkularismus in sozialen Netzwerken organisiert habe. Er sei neben 84 weiteren Bloggern auf einer ‚Abschussliste', die von einer Gruppe radikaler Islamisten 2013 veröffentlicht worden sei, genannt worden.

Am 23. April [2016] sei Rezaul Karim Siddique, ein 58-jähriger hoch angesehener Universitätsprofessor auf dem Weg zur Busstation in der Stadt Rajshahi von mit Macheten bewaffneten Männern angegriffen worden. Die Verantwortung für die Tat hätten zum IS gehörende Jihadisten übernommen.

Am 25. April [2016] sei Xulhaz Mannan, der 35-jährige Herausgeber von Roopbaan, dem einzigen bangladeschischen LGBTI-Magazin, und sein Freund Tanay Mojumdar zu Tode gehackt worden, nachdem eine Gruppe von Angreifern sich als Boten ausgegeben hatte und sich so Zugang zu Mannans Wohnung verschafft hätte. Im Jahr 2015 seien fünf säkulare Blogger zu Tode gehackt worden. Die erste Attacke dieser Art sei 2013 begangen worden. Für die Ermordungen, die im Februar 2015 begonnen hätten, sei nicht eine einzige Person zur Rechenschaft gezogen worden.

Im April 2017 veröffentlichte Amnesty International einen Bericht eines bangladeschischen LGBT-Aktivisten, der die Situation der LGBT-Gemeinschaft nach den Ermordungen von Xulhaz Mannan und Tanay Mojumdar 2016 beschreibt. Laut dem Artikel seien LGBT-AktivistInnen schon lange mit Drohungen konfrontiert, doch diese seien nach den Ermordungen noch unheimlicher geworden. Sofort seien noch mehr Drohbriefe gekommen und man habe flüchten müssen. Innerhalb von einem Jahr hätte die Angst dazu geführt, dass viele der Freunde des Aktivisten ihre Heimat verlassen hätten, vermutlich für den Rest ihres Lebens. Vier Tage nach den Ermordungen habe Ansar al-Islam, eine bewaffnete bangladeschische Gruppe, die behaupte mit Al-Qaida am indischen Subkontinent in Verbindung zu stehen, sich zu den Ermordungen bekannt. Kurze Zeit später habe der bangladeschische Innenminister Asaduzzaman Khan Kamal gesagt, dass die bangladeschische Gesellschaft keine Bewegungen dulde, die unnatürlichen Geschlechtsverkehr fördern. So wie in den Fällen der säkularen Blogger, die seit 2013 ermordet wurden, scheine es, als würden die Regierungsbeamten implizieren, dass die Menschen, die zur LGBT-Gemeinschaft gehören, für ihre Situation selbst verantwortlich seien.

Die Dhaka Tribune berichtete im April 2018, dass die Mörder von Xulhaz Mannan, des Gründers von Bangladeschs einzigem LGBT-Magazin, und seinem Freund Mahbub Rabbi Tonoy zwei Jahre nach ihrer Ermordung immer noch nicht verhaftet worden seien. Die Polizei habe angegeben, dass sie bereits fünf Verdächtige verhaftet habe und

drei davon ihre Beteiligung an dem Verbrechen gestanden hätten. Informationen zu mehreren anderen Verdächtigen seien gesammelt worden und die Polizei habe gesagt, sie würden an deren Verhaftung arbeiten.

Die New York Times (NYT) veröffentlichte im Juni 2017 einen Kommentar von Raad Rahman, einem in New York lebenden bangladeschischen Autor, dem zufolge die Ermordungen von Xulhaz Mannan und Mahbub Rabbi Tonoy einen Wendepunkt in der Verfolgung von LGBT-Gemeinschaften in Bangladesch darstellen würde. Etliche AktivistInnen hätten im vergangen Jahr ihre Spuren in sozialen Medien gelöscht. Manche seien verhaftet worden oder hätten Todesdrohungen erhalten. Andere seien gezwungen gewesen, monatelang in sicheren Häusern, die von ausländischen Botschaften in Dhaka zur Verfügung gestellt worden waren, zu bleiben, bevor sie nach Schweden, Deutschland oder in die USA geflüchtet seien. Jene, die nach der Ermordung von Xulhaz Mannan das Wort ergriffen, darunter auch die englischsprachige Tageszeitung Dhaka Tribune, hätten von Al-Qaida in Südasien Warnungen erhalten, sie würden anti-islamische Äußerungen unterstützen.

Im Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums vom April 2018 (Berichtzeitraum: 2017) wird erwähnt, dass nach der Razzia und den Verhaftungen im Chayaneer Community Center sowie den andauernden Schikanen viele Mitglieder der LGBTI Gemeinschaft, inklusive der Leitung der wichtigsten Organisationen zur Unterstützung,

ihre Aktivitäten weiter eingeschränkt hätten und im Inland wie im Ausland Zuflucht suchen würden. Dies habe zu einer gravierenden Schwächung der Interessenvertretung und des Unterstützungsnetzwerks für LGBTI-Personen geführt. Organisationen, die speziell homosexuelle Frauen unterstützen, seien nach wie vor selten. Ein starkes soziales Stigma aufgrund von sexueller Orientierung sei verbreitet und habe eine offene Diskussion des Themas verhindert.

(Quelle: ACCORD Anfragebeantwortung zu Bangladesch vom 30.05.2018 "Lage von LGBT-Personen speziell in Dhaka und anderen Großstädten:

Gewalt und Behandlung durch den Staat [a-20588]")

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.2.1.) ergeben sich aus den von ihm im Verfahren getätigten Angaben, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Das Feststehen der Identität eines Fremden ist jedoch keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0417).

2.2. Die Feststellungen zur Homosexualität des Beschwerdeführers (oben II.1.2) waren nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu treffen.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag ursprünglich im Verfahren vor dem BFA einerseits damit, von Angehörigen der Awami League angezeigt sowie mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, sowie andererseits damit, in Österreich arbeiten und eine Ausbildung machen zu wollen (Verwaltungsverfahrensakt des BFA, Aktenseite (AS) 57). Das BFA erachtete das Vorbringen zu jener vorgebrachten Bedrohung im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung als unglaubhaft. Erstmals im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2017 brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund jedoch auch vor, homosexuell zu sein und diese Orientierung nicht in Bangladesch ausleben zu können. Er gab dabei auch an, dies bis dahin aus Scham verschwiegen zu haben und später in Österreich erfahren zu haben, dass er sich dafür nicht zu schämen brauche und er auch keine Angst haben brauche (Verhandlungsschrift (VHS) 31.10.2017, S 4). Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie unglaubwürdig ist (EuGH 02.12.2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn 69).

Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung am 22.10.2018 dazu in der Lage, von sich aus den Weg zu seiner eigenen sexuellen Identität nachvollziehbar zu beschreiben. So schilderte er das Aufwachsen in seinem Heimatdorf, die Lebensumstände seiner Jugend und wie er seine ersten erotischen Gefühle für Männer verspürt hat (VHS 22.10.2018, S 5). Er konnte das Zustandekommen seiner ersten sexuellen Erfahrung mit einem Mann in der Gondel eines Riesenrades näher darstellen. Er beschrieb dabei seine Gefühle, führte Nebenumstände an, wie etwa, was sie gegessen haben, und erinnerte sich an einen konkreten Dialog mit dem Bertreiber des Riesenrades (VHS 22.10.2018, S 7). Er berichtete von der Entwicklung seiner ersten längeren Beziehung, über seine Gefühle, nachdem diese durch jenen Partner beendet wurde, über eine darauf folgende mehrmonatige weitere Beziehung und deren Ende, über die Umstände, wie diese dann in seiner Familie bekannt wurde, er in weiterer Folge von seinem Vater geschlagen und aus dem Haus geworfen wurde, wobei er auch Vorhalte seines Vaters in direkter Rede wiedergab. Schließlich legte er auch seine bisherigen Erfahrungen und Suche nach einem Partner in Österreich und seinen Wunsch nach einer festen Beziehung dar (VHS 22.10.2018, S 8 f, 11).

Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, seine persönliche Entwicklung sowie die Reaktionen Dritter auf seine sexuelle Orientierung detailliert zu schildern. Der Beschwerdeführer hinterließ dabei zusätzlich in der Verhandlung am 22.10.2018 einen glaubhaften Eindruck. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers erweisen sich auch im Wesentlichen widerspruchsfrei, kohärent und konsistent. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte sexuelle Orientierung von einem glaubhaften Vorbringen aus. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens trat somit eindeutig zu Tage, dass der Beschwerdeführer homosexuell orientiert ist und seine Neigung auch weiterhin ausleben möchte. Diesen Umstand konnte das BFA bei der zeitlich vorgelagerten Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides naturgemäß noch nicht berücksichtigen.

2.3. Die Feststellungen zur Lage der Homosexuellen in Bangladesch (oben II.1.3) beruhen auf der ACCORD Anfragebeantwortung vom 30.05.2018 zur Lage von LGBT-Personen sowie dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Bangladesch vom Oktober 2017. Diese Berichte wurden dem Beschwerdeführer und dem Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ausgehändigt. Von der eingeräumten Möglichkeit, zu diesen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (VHS S 14), hat keine Partei Gebrauch gemacht. Zweifel an der Richtigkeit dieser Länderinformationen wurden weder geltend gemacht noch sind solche sonst hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

Rechtslage und Rechtsprechung

3.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.2. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.3. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212).

3.4. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

3.5. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.6. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913).

Zum gegenständlichen Verfahren

3.7. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs 1 in Verbindung mit Art 9 Abs 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

3.8. Laut dem festgestellten Sachverhalt ist die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar extrem selten, sie wird jedoch angedroht, um Homosexuelle zu erpressen oder ihr Wohlverhalten zu erzwingen. Die Diskriminierung durch Sicherheitskräfte beruht zumeist auf einem Artikel des Strafrechts, der es erlaubt, Personen aufgrund verdächtigen Verhaltens festzunehmen. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und oft auch durch die Familie sowie andererseits auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen. Die betroffene Person ist dann dabei häufig Einschüchterungen, Bedrohungen oder zum Teil brutalen gewalttätigen Übergriffen durch Polizeiangehörige oder Dritte ausgesetzt, ohne dagegen den erforderlichen Schutz erhalten zu können.

3.9. Nach der Judikatur des EuGH kann auch nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

3.10. Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, und zwar aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgten sozialen Gruppe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die Lage gestaltet sich in allen Landesteilen gleichartig - nicht vorhanden ist.

3.11. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.12. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben. Einer darüber hinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens des Beschwerdeführers bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr.

3.13. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.14. Da der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, kommt dem Beschwerdeführer das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 24/2016 zu (§ 75 Abs 24 AsylG 2005).

Zu B)

Revision

3.15. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.

3.16. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylgewährung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Asylverfahren,
begründete Furcht vor Verfolgung, erhebliche Intensität,
Flüchtlingseigenschaft, Homosexualität, inländische
Schutzalternative, innerstaatliche Fluchtalternative, maßgebliche
Wahrscheinlichkeit, mündliche Verhandlung, Nachvollziehbarkeit,
Schutzfähigkeit des Staates, sexuelle Orientierung, staatlicher
Schutz, Unzumutbarkeit, Verfolgungsgefahr, Verfolgungshandlung,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2007452.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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