TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 G309 2188265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G309 2188265-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzer, über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, 1.) vom 23.01.2018, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und 2.) vom 26.01.2018, OB: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 21.12.2017 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2018, wird aufgrund vorgelegter Befunde und persönlicher Untersuchung des BF, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule, degenerative Veränderung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz bei chronischem Schmerz, dem Dermatom entsprechenden sensiblen Defiziten sowohl der oberen als auch der unteren Extremität, Zustand nach mehrfacher Operation der LWS sowie erfolgloser Infiltrationen im HWS Bereich mit entsprechenden radiologischen Befunden

02.01.03

50

2

Depression mittlerer Rahmensatz bei Zustand nach stationärer Behandlung sowie nach wie vor bestehenden Stimmungsschwankungen unter Medikation

03.06.01

30

3

Hörminderung Einstufung laut Tabelle

12.02.01

30

 

4

Schulter - Obere Extremitäten, degenerative Veränderung der Schultergelenke vorgegebener Rahmensatz bei entsprechenden radiologischen Befunden, freiem Bewegungsumfang rechts, Abduktion links 140°, belastunsabhängigem Schmerz sowie Zustand nach operativer Versorgung beidseits

02.06.02

20

5

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung oberer Rahmensatz bei geringer Ventilationseinschränkung und gutem Ansprechen auf Dauermedikation mit saisonaler Verschlechterung

06.06.01

20

6

arterielle Hypertonie vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Therapie

05.01.01

10

7

Tinnitus unterer Rahmensatz bei kompensiertem Zustand

12.02.02

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

 

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

GS 1 führt, GS 2 und GS 3 steigern bei zusätzlicher Belastung und gegenseitiger ungünstiger Wechselwirkung jeweils um eine Stufe, GS 4-GS 7 steigern bei geringer Funktionseinschränkung bzw gutem Ansprechen auf Medikation nicht weiter."

"Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

GS 1: die HWS Problematik wird zu GS 1 aus dem Vorgutachten hinzugefügt, es kommt jedoch bei bereits sehr hoher Voreinstufung zu keiner weiteren Steigerung, da keine motorischen Ausfälle vorliegen und keine Opiateinnahme erforderlich ist und ein gutes Ansprechen laut Befund auf Therapie besteht, GS 5 wird bei nunmehr bestehender Notwendigkeit einer Dauertherapie um eine Stufe erhöht, GS 7 wird neu eingestuft. Ad GS 4: zwischenzeitlich wurde eine Arthroskopie durchgeführt, es besteht noch eine leichte Einschränkung in der Abduktion, mit einer Besserung ist jedoch zu rechnen, daher kommt es zu keiner Veränderung des GdB."

Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt festgehalten:

"Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die Mobilität ist nicht hochgradig eingeschränkt, kurze Wegstrecken können absolviert werden, Stiegen steigen ist möglich, der sichere Transport ist gegeben, es liegen keine Lähmungen vor, das Gangbild ist unauffällig, es besteht keine Atemnot, die Lunge klinisch unauffällig, der ATS spricht gut auf Inhalationsmedikation an."

3. Mit dem im Spruch unter 1.) angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2018 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten gestützt.

4. Mit dem im Spruch unter 2.) angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten gestützt.

5. Mit am 13.02.2018 datierten, bei der belangten Behörde am 19.02.2018 eingelangten, Schreiben erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde und brachte zusammengefasst vor, dass der Teilverlust seiner Finger an der linken Hand in keiner Weise berücksichtigt und das Hörvermögen unzureichend bewertet worden sei, eine chronische Lungenerkrankung vorliege, eine Mehraufwendung wegen Krankenpflegediät bestehe (Leberschaden, hoher Cholesterin-Tryglizerin Spiegel), eine Sehschwäche vorliege, entgegen dem Gutachten im Lendenwirbelbereich keine weitgehende Beschwerdefreiheit bestehe sowie bei der Halswirbelsäule Neuroforamenstenose C4/5 und C5 bis C6 beidseitig und Parästhesien rechts vorliegen. Abschließend ersucht der BF um nochmalige Überprüfung und Bewertung der vorhandenen Gesundheitsschäden.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einlangend mit 06.03.2018 vorgelegt. Am 21.03.2018 wurde dem BVwG von der belangten Behörde der Bescheid vom 26.01.2018 nachgereicht.

7. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

Im eingeholten Gutachten vom 26.05.2018 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF zusammengefasst folgendes festgehalten:

"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule, degenerative Veränderung der Wirbelsäule unterer Rahmensatz bei chronischem Schmerz, dem Dermatom entsprechenden sensiblen Defiziten sowohl der oberen als auch der unteren Extremität, Zustand nach mehrfacher Operation der LWS sowie erfolgloser Infiltrationen im HWS Bereich mit entsprechenden radiologischen Befunden

02.01.03

50

2

Depression mittlerer Rahmensatz bei Zustand nach stationärer Behandlung sowie nach wie vor bestehenden Stimmungsschwankungen unter Medikation

03.06.01

30

3

Hörminderung Einstufung laut Tabelle

12.02.01

30

 

4

Schulter - Obere Extremitäten, degenerative Veränderung der Schultergelenke vorgegebener Rahmensatz bei entsprechenden radiologischen Befunden, freiem Bewegungsumfang rechts, Abduktion links 140°, belastunsabhängigem Schmerz sowie Zustand nach operativer Versorgung beidseits

02.06.02

20

5

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung oberer Rahmensatz bei geringer Ventilationseinschränkung und gutem Ansprechen auf Dauermedikation mit saisonaler Verschlechterung

06.06.01

20

6

arterielle Hypertonie vorgegebener Rahmensatz bei entsprechender Therapie

05.01.01

10

7

Tinnitus unterer Rahmensatz bei kompensiertem Zustand

12.02.02

10

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

 

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, weil sie die Schwerwiegendste ist. Die Gesundheitsschädigung 2 und die Gesundheitsschädigung 3 stehen in einer ungünstigen Wechselwirkung mit der führenden Gesundheitsschädigung, da sich die Schmerzen und die Depression und auch die Einschränkung des Hörvermögens und die Depression gegenseitig ungünstig beeinflussen; daher steigern die Gesundheitsschädigungen 2 und 3 jeweils um eine Stufe. Die anderen Gesundheitsschädigungen stehen einerseits nicht in einer schwerwiegenden, direkten, ungünstigen Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung und sind andererseits nur gering ausgeprägt, daher steigern sie nicht.

Die oben angeführten Gesundheitsschädigungen bestehen seit mehreren Jahren und sie stellen einen Dauerzustand dar, eine wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten. Sämtliche Gesundheitsschädigungen liegen seit mehreren Jahren vor.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Teilverlust zweier Finger wird nicht als Behinderung gewertet da es sich nicht um die führende Hand handelt und mit den verbleibenden Fingern ein normaler Faustschluss durchgeführt werden kann. Eine Teilamputation einzelner Finger ist laut Einschätzungsverordnung nicht einschätzbar.

Das Hörvermögen wurde ausreichend eingeschätzt zumal die Einschätzung eine Stufe über dem Tabellenwert liegt entsprechend der HNO- fachärztliche Einschätzung von 2016.

Die Atemnot ist ausreichend hoch eingeschätzt da im vorliegenden Facharztbefund lediglich von einer leichten bis höchstens mittelgradigen obstruktiven Ventilationseinbuße geschrieben wird.

Der Leberschaden und das Gallenblasenkonkrement werden nicht als Behinderung gewertet, da keine funktionellen Einbußen vorhanden sind und auch keine entsprechende Medikation eingenommen wird.

Die Sehschwäche wird nicht als Behinderung gewertet, da der Visus unter Verwendung einer Brille zum Bewältigen des Arbeitsalltages und zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ausreicht.

Die Beschwerden an der Wirbelsäule sind ausrechend hoch bewertet. Opiate werden nicht eingenommen, eine noch höhere Einschätzung ist nicht rechtfertigbar.

Schlüssige Begründung bei Veränderung bzw. abweichender Beurteilung hinsichtlich des bereits durch die belangte Behörde in Auftrag gegebenen Gutachtens:

Die Einschätzung aus dem rezenten Vorgutachten entspricht den Leiden des Klienten und ist konform mit der Einschätzungsverordnung. Die einzelnen Positionen und der Gesamtgrad der Behinderung bleiben unverändert.

Folgende Fragen sind zu beantworten:

Liegen bei dem Beschwerdeführer eines oder mehrere der nachfolgenden

Leiden vor:

• erhebliche Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten vor?

o nein

• erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit?

o nein

• erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen oder

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

o nein

• eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

o nein

• eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit

o nein

• Kann eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückgelegt werden?

o ja

• Ist das Ein- und Aussteigen bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe möglich?

o ja

• Ist ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Transportbedingungen möglich?

o ja"

8. Das Sachverständigengutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.06.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von (siebzig) v. H. (von Hundert).

Der BF leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, einer Depression, einer Hörminderung beidseits mit Hörgeräteversorgung, degenerativer Veränderungen der linken Schulter, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, arterieller Hypertonie und Tinnitus.

Beim BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche psychische, neurologische oder intellektuelle Einschränkungen bzw. Einschränkungen des Immunsystems vor. Das selbständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter den üblichen Bedingungen sind dem BF möglich und zumutbar.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

Der Grad der Behinderung beträgt 70 (siebzig) v. H. (von Hundert).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Das Gutachten der Amtssachverständigen XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.05.2018, basiert auf der persönlichen Untersuchung des BF. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.

Mit der Beschwerde gegen die Abweisung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung gelang es dem BF nicht schlüssig aufzuzeigen, inwiefern seine Gesundheitsschädigungen nicht ausreichend eingeschätzt worden seien.

Auch vermochte der BF nicht substantiiert aufzuzeigen, inwiefern dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund seiner Gesundheitsschädigung nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Es konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. objektiviert werden.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens von 26.05.2018 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Das Sachverständigengutachten von XXXX wird der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung [idg]) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idgF) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 40 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, angehören.

§ 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach

§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d leg. cit. vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Das erkennende Gericht hatte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zunächst den festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert zu überprüfen.

Da unter Zugrundelegung des vom erkennenden Gerichtes eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, nach persönlicher Untersuchung des BF in nachvollziehbarer Weise ein Grad der Behinderung von insgesamt 70 v.H. eingeschätzt wurde, konnte ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) von Hundert festgestellt werden. Da der BF bereits im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70 von Hundert ist, war spruchgemäß zu entscheiden, und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.2018 (Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung) als unbegründet abzuweisen.

Der BF leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Depression, Hörminderung beidseits mit Hörgeräteversorgung, degenerativen Veränderungen der linken Schulter, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung, aterieller Hypotonie und Tinnitus. Es wurden jedoch keine erheblichen Einschränkungen der Funktion der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit festgestellt.

Der BF kann eine kurze Wegstrecke selbstständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen und der sichere Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind aus medizinischer Sicht möglich.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.01.2018 (Abweisung des Antrages auf die Zusatzeintragung) als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G309.2188265.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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