Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L503 2214668-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. 4.8.1967 , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 18.1.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 5 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Georgiens, reiste erstmalig am 31.11.2014 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 1.12.2014 wurde der BF einer Erstbefragung vor Beamten der PI EAST-West unterzogen und am 21.3.2016 reiste der BF freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. Am selben Tag wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
2. Am 31.12.2018 reiste der BF wiederum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1.1.2019 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er habe aus politischen Gründen das Land verlassen. Er werde verfolgt. Nachgefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe und ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erwiderte der BF wörtlich: "In meinem Handy befinden sich politische Beweismittel für illegale Handlungen des Staates." (AS 67ff)
Im Akt befindet sich ein "Bericht - Dokuprüfung", wonach bei den angeführten georgischen Dokumenten (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) aus urkundentechnischer Sicht keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung festgestellt werden haben können (AS 87).
Am 7.1.2019 wurde der BF vor dem BFA, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich befragt. Zu seinen Lebensumständen in Georgien gab der BF an, er sei von 2008 bis 2012 Manager einer Ölfirma gewesen. Dann sei er Mitglied der nationalen Bewegung gewesen und habe dafür 230 Lari bekommen; das entspreche etwa 90 Dollar. Seine Frau, sein Sohn und seine Schwiegertochter hätten gearbeitet. Sie hätten alle in einem Haus gelebt. Seine Mutter habe auch eine Rente bekommen. Alle hätten vom gemeinsamen Verdienst gelebt. Nachgefragt, ob er in Georgien eine bekannte Persönlichkeit gewesen sei, gab der BF zur Antwort: "Ja. Ich war ein Funktionär der nationalen Bewegung. Die Partei ist seit 2012 in Opposition." Als Funktionär habe er mit der Bevölkerung gearbeitet. Er habe Protestaktionen und Kundgebungen organisiert. Er sei neun Monate beim Ex-Präsidenten (Zagashvili; gemeint wohl: [Saakaschwili]) in der Ukraine gewesen. Nachgefragt gab der BF an, von August 2017 bis März 2018 in der Ukraine gewesen zu sein. Die finanzielle Situation der Familie in Georgien sei gut gewesen (AS 107). Seine Mutter und sein Sohn würden noch in seiner Heimat leben und sich um das gemeinsame Haus kümmern (AS 107). Zu seinen Verwandten in Georgien halte er Kontakt mittels Internet - Messenger (AS 109).
Darauf hingewiesen, er habe gemeinsam mit XXXX (IFA: 1216124603) seinen Asylantrag gestellt und nachgefragt, ob er mit diesem verwandt sei, gab der BF zu Protokoll: "Nein. Er ist auch Anhänger meiner Partei. Er war in Tiflis. Er ist zwar kein Mitglied, aber wir haben ihn als Mitglied betrachtet." Der BF habe am 21.12.2018 den Entschluss gefasst, Georgien zu verlassen. Auf die Frage, was der auslösende Moment für die Flucht gewesen sei, antwortete der BF:
"Ich habe Wahlfälschungen der letzten Wahl mit einer Kamera aufgenommen und habe diese Aufnahmen einem Sender namens RUSTAVI 2 gegeben. Das war am 13. oder 14. Dezember. Vor der Angelobung des Präsidenten. Am 15. Dezember wurden meine Aufnahmen im Fernsehen ausgestrahlt." Er sei dann noch bis zum 28.12.2018 in Georgien gewesen. Nachgefragt, wann und wie er Georgien tatsächlich verlassen habe, gab der BF an: "Ich bin legal nach Polen (Kattowiza) geflogen. Mit dem Bus weiter nach Berlin. Von Berlin weiter nach Salzburg. Mein Ziel war Ö. Nachgefragt weil ich schon einmal hier war. Dieses Land ist ähnlich wie Georgien."
Dar BF gab weiters zu Protokoll, dass er nicht vorbestraft und er in seinem Heimatland drei Tage im Jahr 2013 inhaftiert gewesen sei, wegen seiner politischen Gesinnung; er habe eine Falschaussage verweigert. Er habe das bei seinem ersten Asylantrag in Österreich auch angegeben. Nachgefragt, ob er Probleme mit den Behörden in seiner Heimat gehabt habe, gab der BF an: "Ja. Vor meiner Ausreise."
Gegen den BF würden keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc. bestehen. Der BF sei politisch tätig bzw. Mitglied einer politischen Partei.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe von August 2018 an bis zum 28.10.2018 - da sei er im Wahllokal Nr. 59 tätig gewesen - sehr aktiv für den Kandidaten XXXX wegen der Präsidentenwahl gearbeitet (diesbezüglich wurde vom BF ein Schriftstück vorgelegt und als Beilage A zum Akt genommen). Nach deren Beobachtungen habe XXXX die Wahl gewonnen, was die Regierung nicht zulassen habe können; diese habe mit Fälschungen gewinnen wollen. Das Ergebnis sei sehr knapp gewesen. XXXX habe 38% und ZURABISVILI ([XXXX) 39% bekommen.
Nach zwei Tagen sei eine Stichwahl für den 22.11.2018 festgelegt worden. Die Regierung habe mit allen Mitteln versucht, solche Leute wie ihn und die einfachen Menschen für sich zu gewinnen. Sie hätten ihn "mit seinem Sohn bedroht." Sie würden seinem Sohn Drogen oder Ähnliches unterschieben, um einen Vorwand für eine Verhaftung zu haben. Deswegen habe seine Mutter seinen Sohn immer begleitet. Für die Stichwahl habe der BF noch mehr Befugnisse von seiner Partei bekommen. So hätten sich die neuen Oppositionsparteien zu einer Koalition zusammengeschlossen, welche den BF als Beobachter engagiert habe. Er habe zehn Wahllokale beobachten und Beschwerden einbringen können (diesbezüglich wurde vom BF ein Beobachtungsauftrag vorgelegt und als Beilage B zum Akt genommen).
Am 22.10.2018 habe der BF seine Arbeit begonnen und beim Betreten von Wahllokal Nr. 17 bemerkt, dass ein Video ausgeschaltet gewesen sei, welches er selber installiert habe. Der BF habe es wieder eingeschalten. Von den zwölf Kommissionsmitgliedern sei einer von "ihnen" und elf von der amtierenden Partei gewesen. Auf den Aufnahmen sei ersichtlich, dass einer von den elf Wahlzettel unter seinem Gilet versteckt und dann abgegeben habe. In diesem Wahllokal hätten "sie" die Wahlen verloren. Das sei klar gewesen.
Der BF habe die Aufnahmen der von ihm installierten Kamera dem Parteichef in XXXX XXXX auf einem USB Stick gezeigt, ihm aber nicht gegeben, der BF habe den Stick den Medien selbst übergeben wollen. Es sollte aber vorerst geheim bleiben. Der BF stünde dem Expräsidenten sehr nahe. Der Sender habe dem BF versprochen, seinen Namen nicht zu nennen. Bei der Ausstrahlung sei der BF auch nicht genannt worden, es sei aber doch bekannt geworden, dass es seine Aufnahmen seien. Am 20. Dezember seinen vier Personen des Innenministeriums gekommen und hätten den USB Stick verlangt. Der BF habe den Besitz geleugnet und sei zum Abgeordneten des "Georgischen Traumes" XXXX gebracht worden. Dort sei auch ein hochrangiger Beamter des Innenministeriums gewesen. Es seien dem BF 20.000, -- Dollar für den USB Stick geboten worden. Der BF sei aber Patriot. Wenn sich daheim etwas ändern würde, dann würde der BF sofort heimfahren. Er sei auch beim letzten Antrag freiwillig zurückgefahren. Der BF habe das Angebot der beiden abgelehnt. Die Angelobung der Präsidentin XXXX sei schon geplant gewesen und hätte seine Partei schon eine Kundgebung geplant. Dieses Gespräch habe am 20. November stattgefunden. Danach habe der BF die Aufnahmen einem Journalisten gezeigt, welcher mit dem Generaldirektor vom Fernsehsender GUSTAVI 2 gesprochen habe. Nach einem Treffen und Ansicht der Aufnahmen habe dieser dem BF seine Sicherheit garantiert und dass niemand von ihm erfahren werde. Am Samstag sei es ausgestrahlt worden und am Sonntag sei die Angelobung gewesen. Das ganze Land habe gesehen, wie die Regierung alle Menschen mit Geld, Kartoffeln und Zwiebeln bestochen habe. Sie hätten die Menschen zum Wahllokal gebracht und dann wieder heim. Die Präsidentin sei nicht seine Präsidentin. Deswegen habe der BF am 16. Dezember seine Meinung kundtun wollen. Die Demonstranten seien aber nicht in die Stadt gelassen worden. Die Straße sei 30 km vorher gesperrt worden und es sei zu Auseinandersetzungen gekommen. "Sie" hätten aber im Rahmen des Gesetzes gehandelt. Vom 16. - 20. Dezember sei der BF in Tiflis im Zentralbüro seiner Partei gewesen. Am 21. Dezember sei der BF von Unbekannten aufgesucht worden. Am Wahlstichtag seien Drogen bei Süchtigen verteilt worden, um sie zu bestechen. Diese Szenen seien auch aufgenommen worden. Nachgefragt gab der BF an, nicht von ihm, aber sie hätten gedacht, dass es von ihm wäre. Bis 30. Dezember sei dem BF Zeit gegeben worden, alle Beweismittel zu übergeben. Im Falle einer Weigerung würde er Silvester im Gefängnis verbringen. Das sei der Grund für seine Entscheidung gewesen, das Land zu verlassen (AS 111f).
Seine Frau sei zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei gewesen. Sie habe Georgien Ende August verlassen. Im August habe der BF mit den Wahlvorbereitungen begonnen und seine Frau habe sicher sein und Geld verdienen wollen. Ihre Schwerster habe ihr Arbeit besorgt (AS 113).
Weiters führte der BF aus, es habe schon 2017 bei Lokalwahlen Probleme gegeben. Nachgefragt, ob der BF dabei auch bedroht worden sei, erwiderte der BF: "Es gab schon kleine Sachen, aber nichts Gravierendes." (AS 113).
Nachgefragt, ob es während der Präsidentenwahl auch ausländische Beobachter gegeben habe, gab der BF zur Antwort: "Ja. Nachgefragt weiß ich nicht was sie zu der Ausstrahlung sagten. Aber sie beurteilten die Wahl als negativ. Auch durch das Europaparlament. Nur Russland anerkannte das Ergebnis und gab eine positive Rückmeldung zur Wahl. XXXX ist eine russische Agentin" (der BF legt eine Bestätigung der Mitgliedschaft der nationalen Bewegung bei und wurde diese als Beilage C zum Akt genommen).
Aus der Familie sei später - auch nach seiner Ausreise - niemand noch einmal persönlich bedroht worden. Nachgefragt, warum seine Mutter und sein Sohn unbehelligt in Georgien leben können, äußerte der BF, es bestehe natürlich noch immer Gefahr dort. Erst wenn es ernst werde, würden sie sich auch verstecken. Er habe noch mehr Beweismittel, die er veröffentlichen könne. Diese habe er noch nicht dem Fernsehsender gezeigt. Sie würden sich in Frankreich beim Führer der nationalen Bewegung befinden. Dieser sei Chef von SUS (Geheimdienst von Georgien) gewesen und jetzt anerkannter Flüchtling in Frankreich. Auf die Frage, wieso der BF glaube, dass er persönlich bedroht werden würde wegen seiner Beweise, antwortete der BF: "Er wird das nicht veröffentlichen. Es sind meine Aufnahmen. Ich werde diese Aufnahmen Ende 2019 veröffentlichen, weil 2020 wieder Wahlen sind."
Nachgefragt, ob diese Aufnahmen auch von seinen zehn Wahllokalen seien, gab der BF zu Protokoll: "Nein. Es ist über die Bestechlichkeit der georgischen Beamten."
Nachgefragt, ob der BF sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe oder es noch andere Gründe gegeben habe, erwiderte der BF: "Ja. Ich habe alles vollständig geschildert. Ich würde aber gerne über meinen Aufenthalt in der Ukraine sprechen. Das würde bezeugen, dass ich ein treues und aktives Mitglied der nationalen Bewegung bin." Das BFA gab diesbezüglich an, seine Mitgliedschaft in dieser Partei sei glaubhaft, daher könne darauf verzichtet werden. Noch einmal nachgefragt, ob der BF sämtliche Gründe, die ihn veranlasst haben, sein Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert habe, antwortete der BF mit: "Ja." (AS 115).
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, mit hundertprozentiger Sicherheit werde er inhaftiert. Was dann passiere, könne niemand wissen (AS. 115).
In weiterer Folge wurden dem BF die länderkundlichen Informationen des BFA zu Georgien zur Kenntnis gebracht und eine Frist für eine etwaige Stellungahme bis zur nächsten Einvernahme eingeräumt (AS. 117).
3. Am 14.1.2019 langte eine Stellungnahme des BF zur allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Lage in Georgien ein (AS 171).
4. Am 16.1.2019 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Ergänzend - nach Aussage des BF, es seien die damals in der ersten Niederschrift gemachten Angaben richtig und halte er diese aufrecht und wolle er auch nichts korrigieren oder ergänzen - gab der BF an, dass er mit seiner Familie über Messenger Kontakt habe und heute erfahren habe, dass er eine Ladung der Staatsanwaltschaft in Georgien erhalten habe und sein Sohn vor vier bis fünf Tagen von seiner Arbeit gekündigt worden sei.
Das BFA informierte den BF darüber hinaus, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und ihn nach Georgien abzuschieben. Nachgefragt, ob er konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstehen, erwiderte der BF: "Das, was ich bereits erwähnte, habe ich auch am Handy gespeichert. VP zeigt am Handy ein Bild.
Diese Ladung ist eine Falle. [Übersetzt wurde sodann wie folgt]:
Laut DM von der Generalprokuratur Georgiens. Ladung datiert vom 15.1.2018. XXXX mit persönl. Nummer und Geburtsdatum wird als Zeuge geladen zur Strafsache (Nummer). Es betrifft eine nationale Bewegung mit Auseinandersetzungen mit der Polizei. Der Beschuldigte hat Widerstand geleistet und einen Polizisten beleidigt. Die geladene Person muss in Tiflis im Bezirk Masevi, XXXX erscheinen. Der Staatsanwalt XXXX , 16.01.2019 1300 Uhr." Der BF gab weiters die Internetadresse der "Nationalen Bewegung" bekannt (www.unm.ge).
Nachgefragt, wieso der BF glaube, dass diese Ladung eine Falle sei, gab dieser zur Antwort: "Das ist ja klar. Das machen sie immer so. Zuerst werden sie zum dem Vorfall fragen und dann zu einem Neuen. Sie haben nichts gegen mich."
Auf Vorhalt, dass Widerstand gegen die Polizei auch in Österreich strafbar sei, erwiderte der BF, es sei eine Kundgebung gewesen und die Polizei habe Gewalt angewendet. Sie hätten sich dann verteidigt.
Nachgefragt, wie genau er sich verteidigt habe, antwortete der BF:
"So wie man das haltmacht. Mit Händen. Füßen und allen möglichen Mitteln. Es ist egal wie. Man wird sowieso beschuldigt. Es ist ein Trick."
Auf die Frage, ob der BF etwas dazu sagen wolle, als es trotz nur kurzem Aufenthalt schon mehrfach Vorfallsmeldungen wegen Missachtung der Hausordnung (gemeint: der Betreuungseinrichtung in Österreich) gegeben habe, erwiderte der BF, er könne "dazu nichts sagen".
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18.1.2019 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.12.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.)
Im Rahmen der Begründung stellte das BFA zunächst den bisherigen Verfahrensgang einschließlich der niederschriftlichen Angaben des BF dar.
Sodann traf das BFA Feststellungen zur Person des BF: Seine Identität stehe fest, weiters, dass er Staatsangehöriger Georgiens sei. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder, alle in Georgien aufhältig. Der BF leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die seiner Rückkehr nach Georgien im Wege stehen würde.
Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats stellte das BFA fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aus dem von ihm genannten Gründen im Heimatland Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Festgestellt werde, dass der BF in seinem Heimatstaat weder vorbestraft, noch inhaftiert worden sei oder Probleme mit den Behörden habe. Auch würden keine Fahndungsmaßnahmen gegen ihn bestehen.
Zu seiner Situation im Fall seiner Rückkehr stellte das BFA fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Georgien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne auch nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt sei bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre.
Zu seinem Privat- und Familienleben stellte das BFA insbesondere fest, der BF befinde sich seit spätestens 31.12.2018 in Österreich. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Es würden keine besonderen sozialen Kontakte bestehen, die ihn an Österreich binden. Seine Familie lebe in Georgien.
In weiterer Folge wurden umfassende länderkundliche Informationen des BFA zu Georgien wiedergegeben.
Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das BFA zunächst auf die glaubwürdigen Angaben des BF zu seiner Person bzw. Nationalität, wobei auch auf den vom BF vorgelegten Reisepass verwiesen wurde. Glaubwürdig seien zudem die Angaben, dass der BF gesund sei.
Was konkret das Fluchtvorbringen des BF anbelangt, so sei es dem BF - aus näher dargelegten Gründen - nicht gelungen, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Die Feststellung, wonach dem BF nach seiner Rückkehr keine Verfolgung drohe, ergebe sich daraus, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei, zudem ein Haus in seiner Heimat besitze, er familiären Anschluss und Kontakt zu Georgien habe, ihm im Herkunftsstaat - wie bereits erörtert - keine Verfolgung drohe, er weder eine lebensbedrohliche Erkrankung habe oder auch sonst keine auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstände geltend gemacht habe.
Betreffend Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich führte das BFA insbesondere aus, der BF sei erst seit ein paar Tagen (31.12.2018) in Österreich aufhältig, befinde sich in der Grundversorgung und habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären, privaten oder sozialen Bindungen in Österreich habe.
Im Hinblick auf die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen wies die erkennende Behörde auf die darin zitierten, unbedenklichen Quellen. Dem BF seien diese Informationen am 7.1.2018 ([gemeint wohl: 7.1.2019]) zur Kenntnis gebracht worden und habe er am 14.1.2019 eine Stellungnahme abgegeben. Der BF habe mit seinen Angaben zu Georgien den aktuellen Länderfeststellungen nicht substantiell entgegentreten können (AS 241).
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (AS 242ff) führte das BFA zusammengefasst - näher begründet - aus, der BF habe eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können (Spruchpunkt I.). Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) begründete das BFA - näher ausgeführt - im Wesentlichen damit, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Georgien einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG (Spruchpunkt III.) begründete das BFA - näher ausgeführt - damit, dass die entsprechenden Voraussetzungen (insb. Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG, Zeuge oder Opfer von Menschenhandel, Opfer von Gewalt) nicht vorliegen würden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF über keine (weiteren) Angehörigen oder Verwandten in Österreich verfügen würde und dass in seinem Fall - er halte sich seit 31.12.2018 in Österreich auf - jedenfalls anzunehmen sei, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das Privatleben anzunehmen wäre. Die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung des BF nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.) begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass bereits unter Spruchpunkt II. dargelegt worden sei, dass keine entsprechende Gefährdung des BF im Sinne der EMRK ersichtlich sei.
Die mangelnde Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) begründete das BFA damit, dass eine solche nicht zu gewähren sei, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG - wie im vorliegenden Fall - aberkannt wird. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VII.) begründete das BFA damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 (der Asylwerber stammt aus einem sicheren Herkunftsstaat - Georgien) erfüllt sei.
6. Im Akt befindet sich eine E - Mail vom 29.1.2019 mit der Mitteilung des VMÖ an das BFA, dass sich der BF zur freiwilligen Rückkehr nach Georgien entschieden habe. Der BF ersuche daher um Übermittlung der Reisedokumente. In einer weiteren E - Mail vom 5.2.2019 der Grundversorgung an das BFA wurde mitgeteilt, dass ein Gerichtsvollzieher des BG XXXX betreffend den BF (ausstehende Verwaltungsstrafen) vorstellig geworden sei. In einer E - Mail vom 7.2.2019 wurde dem BFA von der Grundversorgung eine Vorfallmeldung über das Verlassen einer Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit (Übertretung der Hausordnung) durch den BF übermittelt. Mit einer E - Mail vom 8.2.2019 wurde seitens des VMÖ das Verfahren für die freiwillige Rückkehr des BF widerrufen (Grund: Der Klient habe seine Meinung geändert und habe sich gegen freiwillige Rückkehr entschieden; AS 309). In einer E - Mail vom 8.2.2019 wurde dem BFA von der Grundversorgung eine weitere Vorfallmeldung über das Verlassen einer Bundesbetreuungsstelle zur Nachtzeit (Übertretung der Hausordnung) durch den BF übermittelt.
7. Mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 14.2.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.1.2019.
In seiner Beschwerde bemängelte der BF insbesondere, die belangte Behörde sei ihrer amtswegeigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen: Obschon der BF seinen vorgebrachten Fluchtgrund so ausführlich dargelegt habe, wie es ihm für wichtig erschienen sei und die gestellten Fragen beantwortet habe, habe dieser nicht wissen können, wie weit er bei der Beantwortung einzelner Fragen oder auch bei der freien Erzählung ins Detail gehen müsse, da ihm die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Asylrelevanz nicht bekannt seien. So habe das BFA keine ausreichenden Ermittlungen zum Vorbringen und auch zum Heimatland des BF durchgeführt.
Darüber hinaus halte der BF betreffend Ausführung der belangten Behörde, das heimliche Filmen in einem Wahllokal sei in jedem Land verboten und sei daher mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, entgegen, dass der BF als Fluchtgrund nicht die drohende strafrechtliche Konsequenz angeführt habe, sondern, dass er von der führenden Partei, welche durch die Wahlmanipulationen an die Macht gekommen sei, bedroht und verfolgt werde.
Weiters halte der BF betreffend Ausführung der belangten Behörde, der BF habe keine genauen Angaben zur Kündigung seines Sohnes gemacht, entgegen, dass der BF im besagten Parteiengehör sehr wohl erwähnt habe, dass der Sohn des BF wegen der Probleme des BF gekündigt worden sei. Offenbar sei übersehen worden, dass das nicht im Protokoll aufgeschrieben worden sei. Die belangte Behörde hätte bei solch wesentlichen Details im Zuge ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gezielt nachzufragen gehabt.
Die vom BF im Parteiengehör am 16.1.2019 vorgezeigte Ladung der Staatsanwaltschaft habe der BF dem BFA per E - Mail übermittelt, was sich mit der Ausstellung des Bescheides offenbar überschnitten habe.
Ferner halte der BF betreffend Ausführung der belangten Behörde, er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, entgegen, es sei durchaus nachvollziehbar, dass eine Anzeige bei einer Polizei, die für eine Partei arbeite, gegen die sich die Tätigkeit des BF gerichtet habe und von der die Bedrohung für den BF ausgehe, keine politischen "Wirbel", wie von der Erstbehörde vermutet, ausgelöst habe. Es sei auch auf die Länderberichte zu verweisen, dass Korruption in der Regierung nach wie vor ein Problem darstelle.
Entgegen getreten wurde insbesondere auch der Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zudem wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Am 18.2.2019 legte das BFA den Akt dem BVwG vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 21.2.2019 legte der BF nochmals (in kaum lesbarer Kopie) die bereits erwähnte Ladung der Staatsanwaltschaft von Georgien vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF ist Staatsangehöriger Georgiens und orthodoxer Christ. Er stammt aus XXXX (Region XXXX ). Der BF hat elf Jahre Mittelschule und fünf Jahre Universität absolviert. Von 2008 bis 2012 war der BF Manager einer Ölfirma. Zuletzt arbeitete der BF im Koordinationsbüro der politischen Partei Nationalfront. Der BF ist verheiratet und lebt seine Ehefrau bei seiner Schwester in der Türkei. In Georgien leben aktuell seine Mutter und sein Sohn (alle in XXXX ), seine Tochter (in XXXX ) und seine Schwester (in Tiflis). Der BF hat mit seiner Familie in einem Haus gewohnt und haben alle vom gemeinsamen Verdienst gelebt. Zu seinen Verwandten in Georgien hält der BF mittels Internet - Messenger Kontakt.
Der BF stellte erstmalig am 31.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste am 21.3.2016 freiwillig nach Georgien zurück, woraufhin das Verfahren noch am selben Tag eingestellt wurde. Der BF reiste nunmehr wieder am 29.12.2018 legal aus Georgien aus und befindet sich spätestens seit dem 31.12.2018 wiederum in Österreich.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich lebt der BF von der Grundversorgung. Der BF hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige Personen, zu denen er in einer besonders engen Beziehung steht.
1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Nicht festgestellt werden kann, dass der BF, wie von ihm insbesondere behauptet, aufgrund des Aufzeigens von Wahlmanipulationen bedroht und verfolgt wurde. Folglich kann aus diesem Grunde auch keine Gefahr einer Verfolgung für den BF im Fall seiner Rückkehr festgestellt werden.
Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr aus sonstigen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr einer Verfolgung droht.
1.3. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Georgien in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird. Der BF ist voll arbeitsfähig und leidet an keinen Krankheiten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz einschließlich der darin zitierten Länderberichte sowie durch Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem BVwG von Amts wegen vorliegen.
2.2. Zur Person des BF:
Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und Identität des BF beruhen auf den vom BF vorgelegten Dokumenten bzw. seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF gründen sich auf dessen in diesen Punkten ebenso glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Die oben getroffenen Feststellungen zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des BF beruhen auf folgenden Erwägungen:
2.3.1. Eingangs ist diesbezüglich anzumerken, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat und dem BF in einer sehr ausführlichen Befragung die Gelegenheit gegeben hat, sämtliche Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen entsprechend zu schildern. Im Rahmen dieses ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gelangte das BFA zum Ergebnis, dass dem individuellen Fluchtvorbringen des BF kein Glauben zu schenken sei und dass er im Fall einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Das BVwG schließt sich den zutreffenden Erwägungen des BFA an:
2.3.1.1. Das BFA hat eingangs nachvollziehbar dargelegt, dass es dem BF nicht gelungen ist, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft darzulegen. So gab der BF etwa bei seiner Erstbefragung auf die Frage nach dem Fluchtgrund lapidar an: "Aus politischen Gründen habe ich das Land verlassen. Ich werde verfolgt." Erst auf die Frage nach seinen Rückehrbefürchtungen gab der BF ergänzend an, er werde verhaftet oder allenfalls auch getötet, zumal er über "politische Beweismittel für illegale Handlungen des Staates verfüge". Das erkennende Gericht übersieht nicht die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts bereits aufgezeigten Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dennoch hätte der BF die Pflicht gehabt, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen bzw. sich offenkundig zu bemühen, seinen Antrag - schon im Rahmen der Erstbefragung - zu substantiieren. Hier fällt aber doch auf - wenngleich allein dies freilich nicht ausschlaggebend ist -, dass der BF bei der Erstbefragung etwa noch mit keinem Wort die in weiterer Folge als Hauptfluchtgrund vorgebrachte, angebliche Involvierung in Wahlen erwähnte.
2.3.1.2. Widersprüchlich und nicht glaubhaft - weil vor allem mit der klaren Berichtslage in Widerspruch stehend - stellt sich nun konkret etwa das Vorbringen des BF zur Präsidentenwahl am 28.11.2018 dar. Auf die Frage, ob es während der Präsidentenwahl auch ausländische Beobachter gegeben habe, führte der BF aus: "Ja. Nachgefragt weiß ich nicht was sie zu der Ausstrahlung sagten. Aber sie beurteilten die Wahl als negativ. Auch durch das Europaparlament. Nur Russland anerkannte das Ergebnis und gab eine positive Rückmeldung zur Wahl. XXXX ist eine russische Agentin."
Zudem hat der BF angegeben, sein Filmmaterial sei im Fernsehen ausgestrahlt worden und habe es auch Untersuchungen und die Einleitung eines Verfahrens für drei Personen gegeben (AS 113). Richtigerweise ist die belangte Behörde nun davon ausgegangen, dass seine Angaben den Länderinformationen gänzlich widersprechen. So lautet ein Auszug daraus (vgl. AS 211): "Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018)." Von Hinweisen auf angebliche Wahlmanipulationen ist im Berichtsmaterial zur Präsidentschaftswahl keine Rede, was auch insofern mit dem Vorbringen des BF nicht in Einklang zu bringen ist, wonach seine angeblichen Beweismittel auch veröffentlicht worden seien (konkret sei das Filmmaterial sogar im Fernsehen ausgestrahlt worden).
2.3.1.3. Weiters muss man sich vor Augen halten, dass die Kinder des BF, seine Mutter und seine Schwester weiterhin in Georgien unbehelligt leben (AS 113), wo der BF immer noch sein Haus besitzt (AS 107). Der BF hat im Zuge seiner Befragung vom 16.1.2019 (AS 191) zwar angegeben, dass sein Sohn vor drei bis vier Tagen gekündigt worden sei; allerdings hat der BF keine genaueren Angaben darüber gemacht, warum er gekündigt wurde. Aus der Kündigung alleine lässt sich allerdings keine Verfolgung ableiten und hat sein Sohn das Land eigenen Angaben zufolge nicht verlassen, sodass er sich, wie das BFA zutreffend ausführte, offensichtlich nicht bedroht fühlt. Was die Ausführungen in der Beschwerde anbelangt, wonach der BF im besagten Parteiengehör sehr wohl erwähnt habe, dass sein Sohn wegen der Probleme des BF gekündigt worden sei, es aber übersehen worden sei, dass dies nicht protokolliert wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF nach erfolgter Rückübersetzung angegeben hat, alles sei richtig und vollständig wiedergegeben und auch rückübersetzt worden, wobei dies vom BF auch mit seiner Unterschrift bestätigt wurde.
2.3.1.4. Im Zuge seiner Befragung am 16.1.2019 (AS 191) hat der BF darüber hinaus angegeben, er habe eine Ladung der Staatsanwaltschaft bekommen. Er habe die Ladung aber nur digital am Mobiltelefon; mittlerweile hat der BF diese dem BVwG (in kaum lesbarer Form) ausgedruckt nachgereicht. Bei der Befragung hat die Dolmetscherin den Inhalt jedoch bereits übersetzt. So hätte der BF eine Zeugenaussage bei der Staatsanwaltschaft zu einer Kundgebung vom 30.10.2015 in Tiflis machen sollen, bei der es zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen sei. Dies erschien dem BFA zutreffend wenig bedrohlich, zumal der BF nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge geladen wurde.
Der BF gab hierzu an, er habe sich bei der Kundgebung damals legal, aber mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen die Polizei gewehrt; "wir wollten uns den Weg freimachen". Wenn der BF nun einwendet, diese Ladung sei eine "Falle", so konnte dem vom BFA zutreffend nicht gefolgt werden, da entsprechende Ermittlungsschritte einschließlich strafrechtlicher Konsequenzen nach dem vom BF eingestandenem Verhalten durchaus legitim sind. Diesbezüglich ist auch auf die Argumentation der belangten Behörde zu verweisen, wonach es an einer bloßen Ladung zur Behörde (hier als Zeuge) jedenfalls an der für die Asylgewährung nötigen Eingriffsintensität mangelt (vgl. VwGH 7.9.2000, 2000/01/0153).
2.3.1.5. Zutreffend folgerte das BFA zudem, dass man den BF dann, wenn er tatsächlich von der georgischen Regierung bedroht werden sollte, wohl auch nicht offiziell zu einer Zeugenaussage laden, sondern sofort seine Festnahme anordnen würde. Zutreffend hat das BF vor allem auch darauf hingewiesen, dass es im Fall einer derartigen, staatlichen Bedrohung geradezu ausgeschlossen wäre, dass der BF - so wie von ihm vorgebracht - legal mit dem Flugzeug aus Georgien hätte ausreisen können. Der BF hat gewusst, dass er sich bei der Ausreise am Flughafen einer Personenkontrolle unterziehen musste. Hätte die Regierung tatsächlich ein derartig hohes Interesse an ihm, dann hätte man ihn am Flughafen festgenommen. Auch diese Umstände drängen den Schluss auf, dass die Angaben des BF nicht der Wirklichkeit entsprechen, sondern bloß der Asylerlangung dienen sollen.
2.3.1.6. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass es in Georgien mittlerweile erhebliche Fortschritte, insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, gibt, sodass eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung (vgl. dazu AS 215f; Rechtsschutz und Justizwesen). Einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung ist der Charakter einer asylrelevanten Verfolgung damit genommen (vgl. dazu VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0259).
2.3.1.7. Den zusammenfassenden Erwägungen der belangten Behörde, dass die Angaben des BF widersprüchlich und keineswegs nachvollziehbar seien und dass der BF diese erfunden hat, um ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten, ist beizupflichten und hat der BF eine konkrete, ihn betreffende Gefahr einer Verfolgung somit nicht glaubhaft gemacht.
2.3.1.8. Was die obige Feststellung anbelangt, wonach der BF im Fall der Rückkehr nach Georgien in keine existenzbedrohende Notlage geraten wird, so ist zunächst auf seine eigenen Angaben zu verweisen, wonach er voll arbeitsfähig ist und an keinen Krankheiten leidet. Darüber hinaus verfügt der BF in Georgien über ein familiäres Netzwerk und hat er selbst angegeben, dass die finanzielle Situation der Familie gut ist - sie hätten ein eigenes Haus. In einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist das BFA zutreffend davon ausgegangen, dass der BF nicht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien ergeben sich aus den vom BFA in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Das BFA hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon er zwar Gebrauch gemacht hat, aber er dennoch diesen nicht substantiiert entgegengetreten ist, indem er beispielsweise nur ganz allgemein ausführte: "Wir Georgier protestieren gegen die Verletzung der Menschenrechte - das Menschenleben ist in meinem Herkunftsstaat bedroht." oder: "Wir kennen die Präsidentin nicht an, da sie eine russische Agentin ist und IVANISCHVILI unterliegt."
Auch in der Beschwerde ist der BF den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. bis VI.
3.1. Allgemeines
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten Grund für den Fall seiner Rückkehr nach Georgien glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.200098/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Diesbezüglich ist insbesondere anzumerken, dass Rückkehrer in Georgien vor allem auf Familie und Freunde angewiesen sind (AS 234) - aktuell leben seine Mutter und sein Sohn (alle in XXXX ), seine Tochter (in XXXX ) und seine Schwester (in Tiflis) und hat der BF ein eigenes Haus und zudem zu seinen Verwandten in Georgien mittels Internet - Messenger Kontakt.
Vor diesem Hintergrund kann auch nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der BF selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Das BVwG geht demnach davon aus, dass der BF in Georgien grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seinen bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts zu erwirtschaften.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids:
3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird eine