TE Bvwg Beschluss 2019/3/13 W131 2214957-3

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2214957-2/30E

W131 2214957-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) einerseits auf Nachprüfung einer Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin Wiener Gebietskrankenkasse (= AG oder WGKK) im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung Lieferauftrag im Oberschwellenbereich "Computertomograph (CT) für das Hanuschkrankenhaus" und andererseits auf Pauschalgebührenersatz durch die Auftraggeberin beschlossen:

A)

Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die ASt brachte am 22.02.2019 einen Nachprüfungsantrag gegen eine Zuschlagsentscheidung in dem im Entscheidungskopf konkretisierten Vergabeverfahren ein, welches im Juni 2018 durch Vergabebekanntmachung eingeleitet worden war.

Zur Absicherung ihrer Nichtigerklärungsbegehren begehrte die ASt eine einstweilige Verfügung (= eV), die erlassen wurde.

Zusätzlich wurde Pauschalgebührenersatz begehrt.

Am 12.3.2019 zog die Antragstellerin diese Begehren vor der mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da gegenständlich die gemeinschaftsweite Vergabebekanntmachung des Vergabeverfahrens im Juni 2018 erfolgte, findet auf das gegenständliche Vergabeverfahren grundsätzlich das BVergG 2006 Anwendung, während das am 20.08.2018 mit BGBl I 2018/65 kundgemachte BVergG 2018 für das Rechtsschutzverfahren einschlägig ist - § 376 Abs 4 BVergG 2018 e contrario. Zu entscheiden hatte damit gemäß § 6 VwGVG iVm § 328 BVergG 2018 der Einzelrichter, wobei mangels Sondervorschriften im BVergG 2018 subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden waren - § 333 BVergG.

A) Zu den Einstellungen

3.2. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend waren gegenständlich vom BVwG Verfahrenseinstellungen betreffend das Nachprüfungsverfahren und betreffend das akzessorische Pauschalgebührenersatzverfahren auszusprechen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis der zitierten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen beruht.

Schlagworte

Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,
Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,
Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2214957.3.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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