Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
ASVG §4Spruch
L510 2152838-1/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, des XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, des XXXX, vertreten durch Stolz Rechtsanwalts GmbH, des XXXX, vertreten durch Stolz Rechtsanwalts GmbH und des XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 17.01.2017, GZ.: XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerdeverfahren werden gemäß §§ 7 Abs. 2, 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") vom 17.01.2017, GZ.: XXXX, erging in Bezug auf die beschwerdeführende Partei 1 (folgend kurz "bP1"), XXXX, sowie an die in den Anlagen 1 - 6 genannten Personen folgender Spruch:
(1). Es unterlag der in Anlage 1 zum gegenständlichen Bescheid angeführte Dienstnehmer im ebendort genannten Zeitraum auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX der Pflicht (Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.
(2). Es unterlag der in Anlage 2 zum gegenständlichen Bescheid angeführte Dienstnehmer im ebendort genannten Zeitraum auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX der Pflicht (Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.
(3). Es unterlagen die in der Anlage 3 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AiVG.
(4). Es unterlag der in Anlage 4 zum gegenständlichen Bescheid angeführte Dienstnehmer im ebendort genannten Zeitraum auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.
(5). Es unterlagen die in der Anlage 5 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.
(6). Es unterlagen die in der Anlage 6 zum gegenständlichen Bescheid angeführten Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX in den jeweiligen - ebenso dort angeführten - Zeiträumen der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gern § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.
Die im Spruch bezeichneten Anlagen beinhalten folgende Personen:
Anlage 1 - XXXX
Name
Vers.-Nr.
Zeitraum
1
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
Anlage 2 - XXXX
Name
Vers.-Nr.
Zeitraum
2
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
Anlage 3 - XXXX
Name
Vers.-Nr.
Zeitraum
3
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 3112.2015
4
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
5
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
Anlage 4 - XXXX
Name
Vers.-Nr.
Zeitraum
6
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 30.06.2015
Anlage 5 XXXX
Name
Vers.-Nr.
Zeitraum
7
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 3112.2015
8
XXXX
XXXX
0101.2015 bis 31.12.2015
9
XXXX
XXXX
0101.2015 bis 31.12.2015
10
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
11
XXXX
XXXX
01.012015 bis 31.12.2015
12
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 3112.2015
13
XXXX
XXXX
16.012015 bis 3112.2015
14
XXXX
XXXX
01.012015 bis 31.12.2015
Anlage 6
Feststellungsanträge 2016
Name
Vers.-Nr.
Zeitraum
15
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
16
XXXX
XXXX
23.11.2015 bis 31.12.2015
17
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
18
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
19
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
20
XXXX
XXXX
0101.2015 bis 31.12.2015
21
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
22
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
23
XXXX
XXXX
23.03.2015 bis 31.12.2015
24
XXXX
XXXX
21.09.2015 bis 31.12.2015
25
XXXX
XXXX
01.01.2015 bis 31.12.2015
2. Gegen diesen Bescheid brachten die bP1 durch ihr damalige Vertretung, sowie die beschwerdeführenden Parteien XXXX (bP2), XXXX(bP3), XXXX (bP4), XXXX (bP5), XXXX (bP6), vertreten durch Stolz Rechtsanwalts GmbH, XXXX (bP7), vertreten durch Stolz Rechtsanwalts GmbH und XXXX (bP8) Beschwerden ein.
Die bP1 beantragte die Entscheidung im Senat.
In den Beschwerden wurde im Wesentlichen das Vorliegen von Dienstverhältnissen bestritten.
3. In der Folge wurden die Beschwerden durch sämtliche bP schriftlich zurückgezogen. Die bP1 zog auch den Antrag auf Entscheidung im Senat zurück.
4. Mit Schriftsatz vom 19.12.2018 wurde die Beendigung des Vollmachtverhältnisses zur bP1 seitens Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH bekannt gegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 wurde seitens Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH das Vollmachtverhältnis zur bP1 bekannt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Sämtliche bP zogen schriftlich ihre Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der GKK zurück und äußerten dadurch zweifelsfrei ihre Willenserklärung.
Die bP1 zog auch den Antrag auf Entscheidung im Senat zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Der ursprüngliche Antrag der bP1 auf Entscheidung durch einen Senat wurde zurückgezogen. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt.
Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Sämtliche bP erklärten schriftlich jeweils ausdrücklich und zweifelsfrei die Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der GKK rechtskräftig. Einer Sachentscheidung durch das BVwG war damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung der Verfahren zu erfolgen hatte (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L510.2152838.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019