TE Bvwg Beschluss 2019/3/19 W222 2117796-1

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W222 2117796-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX StA. Indien, vertreten durch den Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.06.2012 unter Verwendung der Identität XXXX , geboren am XXXX , StA. Indien, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Nachdem eine niederschriftliche Einvernahme am 26.06.2012 stattgefunden hatte, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.06.2012, Zl. XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien ab (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).

In Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, Zl. C19 427.863-1/2012/2E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 16.06.2014 und am 10.08.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der letzteren Einvernahme brachte er unter anderem vor, es sei alles falsch, was er angegeben habe; sein Name, seine Adresse, der Name seiner Eltern und auch sein Geburtsdatum seien falsch. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Zum Beweis seiner Identität legte er eine Führerscheinkopie lautend auf XXXX , geboren am XXXX , samt Übersetzung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Nachdem die für den 09.11.2016 anberaumte Verhandlung wegen krankheitsbedingter Abwesenheit des Beschwerdeführers vertragt worden war, fand am 13.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurückzog.

Mit Schreiben vom 11.02.2019 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.12.2016 zog der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und nach Erläuterung der Rechtsfolgen durch die Richterin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids zurück.

Mit Schreiben vom 11.02.2019 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Gerichtsaktes. Auch wenn im Schreiben des Rechtsvertreters vom 11.02.2019 irrtümlicherweise von einem (zusätzlichen) Spruchpunkt V. im angefochtenen Bescheid ausgegangen wurde, kommt in diesem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck, dass die Beschwerde hinsichtlich der verbleibenden ("auch") Spruchpunkte zurückgezogen wird.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Eine derartige Erklärung kann entweder von einem Vertreter oder - ungeachtet bestehender Vertretungsverhältnisse - vom Beschwerdeführer selbst (§ 10 Abs. 6 AVG iVm § 17 VwGVG) rechtlich verbindlich abgegeben werden. Weder im einen noch im anderen Fall bedarf es der Beiziehung des anderen Teils (des Beschwerdeführers oder des Vertreters) (vgl. VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002).

In der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides im Beisein seines Rechtsvertreters und nach Erläuterung der Rechtsfolgen durch die Richterin zurück. Mit Schreiben vom 11.02.2019 zog der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides zurück. Damit wurden sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides rechtskräftig, weshalb das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W222.2117796.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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