Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L515 2132932-1/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:
A) Das am XXXX mündlich verkündete ho. Erkenntnis GZ: L515 2132932-1/27Z betreffend XXXX , geb. am (fälschlich) XXXX , StA der Republik Georgien, wird von Amts wegen gem. § 62 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum von XXXX " XXXX " zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im genannten Erkenntnis befindet sich ein Schreibfehler bzw. ein diesem gleichzuhaltenden Fehler, indem aufgrund eines Übertragungsfehlers anstatt des Geburtsdatums " XXXX " das Geburtsdatum " XXXX " genannt wurde.
Die beschwerdeführtende Partei nannte bei der belangten Behörde das Geburtsdatum " XXXX ", im angefochtenen Bescheid wurde sichtlich aufgrund eines Versehen das Geburtsdatum " XXXX " aufgenommen, welches auch Eingang in die Beschwerdeakte fand.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Amtswegige Korrektur
Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im genannten Erkenntnissen befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannte Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Der normative Inhalt des am 7.3.2019 mündlich verkündete ho. Erkenntnis GZ: L515 2132932-1/27Z wird hierdurch nicht verändert.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff).
Schlagworte
Asylverfahren, Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2132932.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019